Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 27.09.1991 - VI R 1/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Videorecorder als Arbeitsmittel - Beteiligtenvernehmung als Beweismittel

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für einen Videorecorder können nicht ohne Darlegung und Nachweis des Umfangs der behaupteten beruflichen Nutzung als Werbungskosten anerkannt werden.

 

Orientierungssatz

Die Beteiligtenvernehmung ist nur ein letztes Hilfsmittel. Sie kann unterbleiben, wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (vgl. BVerwG-Rechtsprechung). Wird vom Steuerpflichtigen ein der Lebenserfahrung widersprechender Sachverhalt behauptet, so begründet nicht bereits die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen über das Vorliegen eines derartigen Ausnahmesachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1; FGO § 82; ZPO § 450; FGO § 96 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterrichtet an einem Gymnasium die Fächer Chemie und Politik. Er machte die auf die Nutzungsdauer verteilten Aufwendungen für die Anschaffung eines Videorecorders als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Aufwendungen unter Hinweis auf § 12 Satz 1 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht an.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage der Kläger, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, statt. Es führte unter Hinweis auf den Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) aus: Aufgrund der glaubhaften Darlegungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung und der besonderen Umstände des Streitfalles stehe fest, daß der Kläger den Videorecorder im Streitjahr 1986 ganz überwiegend beruflich genutzt habe. Die Kläger hätten dies ausdrücklich versichert und zusätzlich vorgetragen, daß eine Verwendung durch Dritte ausscheide.

Zur Begründung seiner vom BFH zugelassenen Revision macht das FA einen Verstoß gegen § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.6, § 12 Nr.1 EStG sowie Verfahrensfehler geltend und trägt vor: Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH vom 6.Mai 1959 VI 183/57 U (BFHE 69, 81, BStBl III 1959, 292), und vom 8.April 1960 VI 164/59 U (BFHE 71, 70, BStBl III 1960, 274), nach denen Aufwendungen eines Lehrers für die Anschaffung eines Tonbandgerätes grundsätzlich zu den Kosten der Lebenshaltung gehörten. Das FG habe trotz fehlender objektiv nachprüfbarer Kriterien für eine einwandfreie Trennung die Aufwendungen für den Videorecorder dem Bereich der Werbungskosten zugeordnet und damit gegen die in dem Beschluß des Großen Senats vom 19.Oktober 1970 GrS 3/70 (BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21, 22) aufgestellten Grundsätze verstoßen. Die Ausführungen des BFH zu einem Tonband seien auf Videorecorder übertragbar. Im übrigen beruhe das angefochtene FG-Urteil auch auf der Verletzung der Regeln über den Anscheinsbeweis (§ 96 Abs.1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die BFH-Rechtsprechung habe den Erfahrungssatz anerkannt, daß ein Unterhaltungselektrogerät regelmäßig auch im privaten Interesse angeschafft und benutzt werde. Damit habe der BFH --ohne den Begriff expressis verbis zu verwenden-- einen Anscheinsbeweis für eine nicht unerhebliche private Mitbenutzung begründet. Seine Ausführungen im Urteil vom 7.September 1989 IV R 128/88 (BFHE 158, 266, BStBl II 1990, 19) verdeutlichten, daß nur ausnahmsweise von einer nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung eines Unterhaltungselektrogerätes ausgegangen werden könne. Gründe für eine derartige Ausnahme seien im Streitfall vom FG nicht festgestellt und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden oder anderweitig ersichtlich. Der Vortrag der Kläger, das Gerät werde nicht für private Zwecke genutzt, gehe nicht über das hinaus, was typischerweise in der Masse vergleichbarer Fälle vorgetragen werde.

Das FA beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO). Die tatsächlichen Feststellungen des FG tragen nicht die von ihm gezogene Schlußfolgerung, daß die Anschaffung des Videorecorders beruflich veranlaßt gewesen sei und Gesichtspunkte der Lebensführung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen seien.

1. Nach § 9 Abs.1 Nr.6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (BFH-Urteil vom 31.Januar 1986 VI R 78/82, BFHE 146, 76, BStBl II 1986, 355). Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden. Ein Wirtschaftsgut kann daher nur dann nach § 9 Abs.1 Nr.6 EStG als Arbeitsmittel angesehen werden, wenn feststeht, daß der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Dies hängt nach dem Beschluß des Großen Senats in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17 grundsätzlich von der tatsächlichen Zweckbestimmung, d.h. von der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall ab. Bei der Beweiswürdigung zur Feststellung des Verwendungszwecks spielt der objektive Charakter des Wirtschaftsguts eine große Rolle. Ist nicht nachprüfbar oder nicht klar erkennbar, ob der Gegenstand weitaus überwiegend dem Beruf dient, so sind Aufwendungen für die Anschaffung schon aus Gründen der steuerlichen Gerechtigkeit zu den Kosten der Lebensführung zu rechnen (vgl. insbesondere auch BFH-Urteil vom 16.Oktober 1981 VI R 180/79, BFHE 134, 299, BStBl II 1982, 67 --Kosten der Anschaffung von Büchern bei Lehrern--).

2. Der BFH hat die Anschaffungskosten für ein Tonbandgerät bei Lehrern (BFHE 69, 81, BStBl III 1959, 292; BFHE 71, 70, BStBl III 1960, 274) und bei einem Richter (Urteil vom 29.Januar 1971 VI R 31/68, BFHE 101, 381, BStBl II 1971, 327) --anders als bei einem Berufsmusiker (Urteil vom 29.Januar 1971 VI R 6/68, BFHE 102, 35, BStBl II 1971, 459)-- zu den Kosten der Lebensführung gerechnet. Es hat dies damit begründet, daß ein Tonbandgerät in verschiedenartiger Weise für private Zwecke genutzt werden könne und nach der Lebenserfahrung anzunehmen sei, daß ein Tonbandgerät, das im Beruf Verwendung finde, regelmäßig auch im privaten Interesse angeschafft werde. Der X.Senat des BFH hat den Betriebsausgabenabzug des Aufwandes für den Videorecorder einer professionellen Wahrsagerin deshalb abgelehnt, weil das in § 12 Nr.1 Satz 2 EStG enthaltene Aufteilungs- und Abzugsverbot dem entgegenstehe. Er hat den vom FG angenommenen Anteil der privaten Nutzung von 20 v.H. als nicht so untergeordnet angesehen, daß es gerechtfertigt wäre, die private Nutzung völlig unbeachtet zu lassen (Urteil vom 26.Juli 1989 X R 7/87, BFH/NV 1990, 441, 442).

Nach Ansicht des Senats handelt es sich bei einem Videorecorder ebenso wie bei einem Tonband, Fernsehgerät, einer Tageszeitung oder einem allgemeinen Nachschlagewerk um einen Gegenstand, der von der ganz überwiegenden Zahl der Käufer zu Zwecken der Lebensführung und nicht zu beruflichen Zwecken angeschafft wird. Insofern unterscheidet sich ein Videorecorder aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit z.B. von einem Diktiergerät, das nach der Lebenserfahrung von der überwiegenden Zahl der Käufer zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken erworben wird. Um bei Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden, den Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu ermöglichen, reicht es nicht aus, ganz allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung festzustellen. Denn selbst wenn die berufliche Nutzung erwiesen ist, ist nach § 12 Nr.1 Satz 2 EStG weiteres Erfordernis der Abziehbarkeit, daß gegenüber der festgestellten beruflichen oder betrieblichen Nutzung die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Deshalb ist zunächst der Umfang der jeweiligen Nutzung zu ermitteln. Eine nach der Lebenserfahrung anzunehmende und vom Steuerpflichtigen nicht widerlegte geringe private Nutzung kann dann bedeutungslos werden, wenn ihr eine besonders intensive berufliche Verwendung gegenübersteht. Eine Aufteilung der Kosten entsprechend der Verwendung für berufliche Zwecke und solche der Lebensführung scheidet aus den vom X.Senat in BFH/NV 1990, 441 angeführten Gründen aus.

3. Die Beweiswürdigung des FG, daß der vom Kläger angeschaffte Videorecorder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet worden ist, ist rechtsfehlerhaft. Der Erfahrungssatz, daß ein in der Wohnung aufbewahrtes Videogerät auch für Zwecke der Lebensführung benutzt wird, konnte nicht bereits durch die bloße Behauptung der Kläger, daß dies in ihrem Falle nicht zutreffe, widerlegt werden. Gründe dafür, weshalb die Darlegungen der Kläger bei ihrer formlosen Anhörung in der mündlichen Verhandlung glaubhaft seien, hat das FG nicht angeführt. Tatsächliche Feststellungen darüber, in welchem Umfang der Videorecorder vom Kläger beruflich genutzt worden ist, hat es nicht getroffen. Die Sache ist deshalb nicht spruchreif und an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs.3 Nr.2 FGO).

Die Kläger werden im zweiten Rechtsgang den Umfang der beruflichen Nutzung des Videorecorders umfassend darlegen und nachweisen müssen. Sie werden deshalb Zeugen, z.B. Schüler oder eventuell mit dem Aufbau des Videogeräts betraute Hilfspersonen, für die Richtigkeit ihres nachzuholenden Vorbringens über den Umfang des Einsatzes des Videorecorders in der Schule benennen müssen. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen würde sich allerdings dann erübrigen, wenn die Kläger nicht eine sehr intensive Verwendung des Videorecorders im Unterricht, z.B. in nicht mehr als drei bis vier Stunden wöchentlich, geltend machen, weil dann im Hinblick auf den geringen Umfang der beruflichen Nutzung die nach der Lebenserfahrung anzunehmende private Mitbenutzung nicht als unbedeutend angesehen werden könnte.

Soweit die Kläger demgegenüber jegliche private Mitbenutzung in Abrede gestellt haben, ist die Beteiligtenvernehmung (§ 82 FGO i.V.m. § 450 ZPO) für die Richtigkeit dieses Vorbringens ohne weitere Erläuterungen durch die Kläger kein geeignetes Beweismittel. Denn die Beteiligtenvernehmung ist nur ein letztes Hilfsmittel. Sie kann unterbleiben, wenn nichts an Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens erbracht ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 22.August 1974 III C 15/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1975, 508; Beschluß des BVerwG vom 5.März 1980 3 B 2.79, Die öffentliche Verwaltung 1980, 650). Wird von einem Steuerpflichtigen ein der Lebenserfahrung widersprechender Sachverhalt behauptet, so begründet nicht bereits die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen über das Vorliegen eines derartigen Ausnahmesachverhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63778

BFH/NV 1992, 15

BStBl II 1992, 195

BFHE 166, 61

BFHE 1992, 61

BB 1992, 696

BB 1992, 696 (LT)

DB 1992, 408-409 (LT)

DStR 1992, 175 (KT)

DStZ 1992, 211 (K)

HFR 1992, 173 (LT)

StE 1992, 84 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Einkommensteuerpflicht von Grenzpendlern / 2.1 Lohnsteuer-Abzugsverfahren
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Alles zu Bilanzierung und Bewertung: Jahresabschluss
    Jahresabschluss
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie alle erforderlichen Informationen an der Hand, um den Jahresabschluss in allen Einzelteilen korrekt zu erstellen. Mit Tipps sowie Gestaltungsmöglichkeiten bei konkreten Bilanzierungsfragen, Anwendungshinweisen sowie fast 200 Beispielen und Grafiken.


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren