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BFH Beschluss vom 19.10.1970 - GrS 3/70

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Leitsatz (amtlich)

Die Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Benutzung eines zur Lebensführung gehörenden Vermögensgegenstandes (z. B. Fernsehgerät) können beim Fehlen einer leichten und einwandfreien Trennungsmöglichkeit nicht durch griffweise Schätzung nach § 217 AO in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten und - wegen einer nicht nur untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Benutzung des Gegenstandes - in Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgespalten werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der IV. Senat hat mit dem Beschluß IV 348/64 vom 20. November 1969 (BFH 98, 152, BStBl II 1970, 308) den Großen Senat gemäß § 11 Abs. 4 FGO zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage angerufen:

Können die Gesamtaufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Benutzung eines zur Lebensführung gehörigen Vermögensgegenstandes (z. B. Fernsehgerät) beim Fehlen einer leichten und einwandfreien Trennungsmöglichkeit durch griffweise Schätzung nach § 217 AO in nicht abziehbare Lebenshaltungskosten einerseits und - wegen einer nicht nur untergeordneten betrieblichen oder beruflichen Benutzung des Gegenstandes - in Betriebsausgaben oder Werbungskosten aufgespalten werden?

Der Anrufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist Alleininhaber eines Film-Informationsdienstes und gibt entsprechende Zeitschriften heraus; er erzielt auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, hält Vorträge, bringt Reportagen im Rundfunk, schreibt Fernsehdrehbücher, und ist in verschiedenen Filmgremien tätig.

Im Jahre 1959 hat der Steuerpflichtige ein Fernsehgerät angeschafft. Das Gerät steht in dem - vom FA auch steuerlich als betrieblich anerkannten - Arbeitszimmer seiner Wohnung. Nach seiner Ansicht sind die Anschaffungskosten - verteilt auf eine fünfjährige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer - sowie die Fernsehgebühren als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das Gerät, so macht er geltend, werde von ihm nahezu ausschließlich im Rahmen seiner Tätigkeit als Film- und Fernsehkritiker benutzt. Er schreibe Fernsehdrehbücher und von Zeit zu Zeit Fernsehkritiken, auch sei er selbst bei besonderen Anlässen auf dem Bildschirm zu sehen gewesen. Das Fernsehgerät habe er zu einem Zeitpunkt angeschafft, als seine Tätigkeit für das Fernsehen begonnen habe. Für die genannten Tätigkeiten, insbesondere für die Abfassung der Drehbücher, sei es erforderlich, durch ständiges Beobachten des Programms und der Programmgestaltung die Möglichkeiten des Fernsehens immer wieder neu zu ergründen. Mindestens am späten Nachmittag bzw. am Abend sei es für seine Familie, die aus seiner Frau, einem im November 1949 geborenen Sohn und einer im April 1958 geborenen Tochter bestehe, unmöglich, das Fernsehprogramm einzuschalten, weil er es in dieser Zeit für berufliche Zwecke brauche. Auch angesichts seiner Sättigung durch die berufliche Beschäftigung mit Theater, Film und Fernsehen sei eine private Benutzung eine ganz große Ausnahme, sie könne höchstens mit 10 % in Ansatz gebracht werden. Wenn hiernach ein Teil der Aufwendungen für das Fernsehgerät als durch die private Lebensführung bedingt angesehen werden müsse, so sei jedenfalls auch bei einem Fernsehgerät eine Aufteilung der Aufwendungen möglich. Sie sei auch nicht so schwierig, da hier die Fernsehkritiken vorlägen, außerdem Aufsätze in Zeitschriften und Fernsehspielen. Damit sei die im besonderen Maße gegebene berufliche Nutzung des Gerätes dargetan.

Das FA führte die Veranlagungen des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau für die Streitjahre 1959, 1960 und 1961 durch, ohne die genannten Aufwendungen als Betriebsausgaben anzuerkennen. Der Steuerausschuß gab dem Steuerpflichtigen zwar recht, das FG stellte aber die ursprünglichen Steuerbescheide wieder her. In Übereinstimmung mit dem FA hält das FG eine ausreichende Abgrenzung der betrieblichen Nutzung des Gerätes zur privaten Nutzung nicht für möglich.

Der IV. Senat hat nunmehr über die von den Steuerpflichtigen eingelegte Revision zu entscheiden. Er neigt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen, damit dieses nach § 217 AO die auf die betriebliche Nutzung entfallenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen (Anteil der AfA, Reparaturkosten, Gebühren) schätzt und in dieser Höhe Betriebsausgaben anerkennt. Er hält es indes für erforderlich, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Großen Senats zu der streitigen Rechtsfrage herbeizuführen ($ 11 Abs. 4 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Prüfung der Rechtsfrage durch den Großen Senat ergibt folgendes:

I. Die Anrufung des Großen Senats ist zulässig.

Nach § 11 Abs. 4 FGO kann ein Senat, d. h. der erkennende Senat, "in einer grundsätzlichen Rechtsfrage die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern". In dem vorliegenden Fall hat der IV. Senat in dem Anrufungsbeschluß dargelegt, daß es sich bei der von ihm gestellten Frage um eine grundsätzliche Rechtsfrage handelt und daß wegen der in der Rechtsprechung und im Schrifttum zum Ausdruck kommenden divergierenden Auffassungen die Anrufung des Großen Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei. Der IV. Senat hält also die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 FGO für gegeben, und das ist nicht zu beanstanden (vgl. den Beschluß des BFH Gr. S. 3/66 vom 17. Juli 1967, BFH 91, 213, BStBl II 1968, 285). Der Große Senat muß allerdings die Anrufung nicht in jedem Falle als zulässig hinnehmen; er ist berechtigt, die Vorlegung der Rechtsfrage auf ihre Erheblichkeit zu prüfen (so der Beschluß des BFH Gr. S. 2/67 vom 15. Juli 1968, BFH 93, 75, BStBl II 1968, 666). An der Erheblichkeit der hier vorgelegten Rechtsfrage kann aber kein Zweifel bestehen.

II. Was die dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegte Rechtsfrage selbst angeht, so deckt sie sich mit der Rechtsfrage, die der VI. Senat dem Großen Senat durch den Beschluß VI R 31/68 vom 16. Januar 1970 (BFH 97, 425, BStBl II 1970, 187) zur Entscheidung vorgelegt hat (vgl. Gr. S. 2/70). Handelt es sich in dem vorliegenden Falle um ein Fernsehgerät, so handelt es sich in jenem Falle zwar um ein Diktiergerät und eine Schreibmaschine. Das ändert aber nichts daran, daß es hier wie dort um die Abgrenzung der Lebenshaltungskosten von den durch den Betrieb oder den Beruf bedingten Kosten geht.

Wie der Große Senat in dem Beschluß Gr.S. 2/70 vom heutigen Tage (BStBl II 1971, 17) ausgeführt hat, ist dort, wo die Kosten der Anschaffung eines Wirtschaftsguts zu den in § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Aufwendungen für die Lebensführung gehören, eine Aufteilung in nichtabziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur zulässig, wenn objektive Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen, und wenn außerdem der berufliche Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Auf die Ausführungen dieses Beschlusses wird, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug genommen. Aus ihnen folgt, daß die vom IV. Senat vorgelegte Frage zu verneinen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412948

BStBl II 1971, 21

BFHE 100, 317

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