Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.03.1992 - I R 159/90

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

(Festsetzung von Aussetzungszinsen)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird der Steuerbetrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt war, nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens und vor Festsetzung der Aussetzungszinsen herabgesetzt, dann muß diese Minderung der Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen bereits bei Erlaß des Zinsbescheids berücksichtigt werden. Wird der Steuerbetrag erst nach Erlaß des Zinsbescheids herabgesetzt, ist der Zinsbescheid zu ändern.

2. Wird die nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzte Steuer wieder erhöht, so erhöhen sich dadurch auch wieder die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen und die festzusetzenden Zinsen.

 

Orientierungssatz

1. Aussetzungszinsen (§ 237 AO 1977) sind --wie Zinsen aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche-- laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldbetrags.

2. Wird ein Rechtsbehelfsverfahren durch Erlaß eines Änderungsbescheids abgeschlossen, dann ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid, inwieweit der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977; vgl. BFH-Urteil vom 11.2.1987 II R 176/84).

 

Normenkette

AO 1977 § 3 Abs. 3, § 164 Abs. 1, § 175 Abs. 1, §§ 233, 237 Abs. 1 S. 1, § 238 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG München (Entscheidung vom 13.12.1989; Aktenzeichen 1 K 1200/84)

 

Tatbestand

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Bescheid vom 27.Oktober 1981 für 1979 zur Einkommensteuer und setzte die Einkommensteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 872 151 DM fest. Dabei berücksichtigte das FA einen von der Klägerin erklärten Verlust aufgrund einer atypisch stillen Beteiligung an der T-KG nicht, weil noch keine Mitteilung über die Feststellung des Verlustes vorlag.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 17.November 1981 Einspruch. Sie beantragte, aufgrund ihrer Beteiligung an der T-KG inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 334 333 DM einkünftemindernd und ausländische Einkünfte in Höhe von ./. 1 414 305 DM bei der Berechnung des Steuersatzes zu berücksichtigen. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids in vollem Umfang auszusetzen. Das FA setzte die Vollziehung des Bescheids zunächst in Höhe von 433 743 DM und später in Höhe von insgesamt 765 328 DM bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. des geänderten Steuerbescheids aus (Verwaltungsakte vom 16.Dezember 1981 und 2.Februar 1982). Am 10.Januar 1983 änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid und setzte die Steuer auf 679 896 DM herab, weil inzwischen der Anteil der Klägerin am Gewinn der T-KG festgestellt worden war (Anteil an den inländischen Einkünften ./. 334 333 DM, Anteil an den ausländischen Einkünften ./. 337 170 DM). Der Änderungsbescheid enthält den Hinweis, daß sich durch die Änderung der Rechtsbehelf erledigt habe. Die Klägerin widersprach dem nicht und erklärte später ausdrücklich, daß das Einspruchsverfahren mit Erlaß des Änderungsbescheids abgeschlossen gewesen sei.

Danach änderte das FA den Einkommensteuerbescheid für 1979 noch mehrmals gemäß § 164 Abs.2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977). Durch Bescheid vom 22.April 1983 setzte es die Steuer auf 496 133 DM herab, weil die Klägerin im Februar 1983 beantragt hatte, die negativen ausländischen Einkünfte aufgrund ihrer Beteiligung an der T-KG steuermindernd gemäß § 2 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG) zu berücksichtigen. Im Mai 1983 setzte es die Steuer weiter --auf 492 269 DM-- herab, da noch ein Anteil der Klägerin am Verlust einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen war. Durch Bescheid vom 8.November 1983 erhöhte es die Einkommensteuer wieder --nunmehr auf 697 767 DM--, weil der Anteil der Klägerin am Gewinn eines weiteren Gewerbebetriebs --der D-KG-- aufgrund einer Außenprüfung höher als zuvor festgestellt worden war. Per Saldo wurde die Einkommensteuer nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens somit um 17 871 DM erhöht.

Die wegen der Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 27.Oktober 1981 zu zahlenden Zinsen setzte das FA auf 35 581 DM fest (Zinsbescheid vom 15.September 1983). Bei der Zinsberechnung ging es davon aus, daß der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid in Höhe von 573 073 DM endgültig keinen Erfolg gehabt habe (573 073 DM *= Einkommensteuer lt. Änderungsbescheid vom 10.Januar 1983 abzüglich 106 823 DM anzurechnender Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer). Einspruch und Klage gegen den Zinsbescheid waren erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1991, 509). FA und Finanzgericht (FG) schlossen sich nicht der Auffassung der Klägerin an, daß bei der Zinsberechnung auch die Herabsetzung der Einkommensteuer aufgrund des erst nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens gestellten Antrags gemäß § 2 AIG zu berücksichtigen sei.

Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung der §§ 233, 237 und 37 AO 1977.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Der Zinsbescheid darf nicht zugunsten der Klägerin geändert werden. Das FA hätte zwar bei Festsetzung der Zinsen am 15.September 1983 berücksichtigen müssen, daß die Einkommensteuer nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzt worden war. Es hätte aber, nachdem die Steuer später --durch Bescheid vom 8.November 1983-- wieder erhöht wurde, dem durch Änderung des Zinsbescheids Rechnung tragen müssen und dabei die Zinsen nicht niedriger als im Bescheid vom 15.September 1983 festsetzen dürfen.

1. Die Zinspflicht in Fällen der Aussetzung der Vollziehung ist in § 237 AO 1977 geregelt. Ergänzende Bestimmungen zur Höhe, Berechnung und Festsetzung der Zinsen enthalten die §§ 238 und 239 AO 1977.

Gemäß § 237 Abs.1 Satz 1 AO 1977 ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt wurde, insoweit zu verzinsen, als der förmliche außergerichtliche Rechtsbehelf oder die Anfechtungsklage gegen den Bescheid endgültig keinen Erfolg hatte. Steuerbescheid im Sinn dieser Vorschrift ist auch ein Bescheid, mit dem eine Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs.1 AO 1977 festgesetzt worden ist (s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.Mai 1987 II R 44/84, BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229). Wurde ein Rechtsbehelfsverfahren durch Erlaß eines Änderungsbescheids abgeschlossen, dann ergibt sich aus dem bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheid, inwieweit der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg hatte (vgl. BFH-Urteil vom 11.Februar 1987 II R 176/84, BFHE 148, 491, BStBl II 1987, 320).

Dazu hat das FG --für den erkennenden Senat bindend (§ 118 Abs.2 FGO)-- festgestellt, daß die Klägerin mit ihrem Einspruch vom November 1981 die Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0 DM begehrte und das FA die Steuer durch bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 10.Januar 1983 nur auf 679 896 DM herabsetzte. Demnach hatte der außergerichtliche Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid vom 27.Oktober 1981 endgültig in Höhe von 679 896 DM keinen Erfolg. Auf diese durch den Änderungsbescheid festgesetzte Einkommensteuer waren gemäß § 36 Abs.2 Nrn.2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1979 insgesamt 106 823 DM Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer anzurechnen. Gemäß § 237 Abs.1 Satz 1 AO 1977 betrug die Bemessungsgrundlage der festzusetzenden Zinsen somit vor Abrundung 573 073 DM.

2. Durch die Einkommensteuerbescheide vom 22.April und 24.Mai 1983 änderte sich die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen.

Aussetzungszinsen sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs.3 AO 1977). Sie sind --wie Zinsen aufgrund zivilrechtlicher Ansprüche-- laufzeitabhängiges Entgelt für den Gebrauch eines auf Zeit überlassenen oder vorenthaltenen Geldbetrags. Deshalb ist der Zinsanspruch grundsätzlich vom Bestehen des Steueranspruchs abhängig (s. § 233 AO 1977). Diese Akzessorietät führt dazu, daß nicht nur die Herabsetzung der Steuerschuld während des Rechtsbehelfsverfahrens, sondern auch Herabsetzungen nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens --ausgenommen möglicherweise solche aus Billigkeitsgründen-- die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen mindern (s. Urteil in BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229 und Urteil des erkennenden Senats vom 18.Juli 1990 I R 165/86, BFH/NV 1991, 212 --betreffend Stundungszinsen--).

Wird der Steuerbetrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids ausgesetzt worden war, nachträglich und vor Festsetzung der Aussetzungszinsen herabgesetzt, dann muß das FA die Minderung der Bemessungsgrundlage bereits bei Erlaß des Zinsbescheids berücksichtigen. Wird der Steuerbetrag erst nach Erlaß des Zinsbescheids herabgesetzt, so ist der Zinsbescheid zu ändern.

Ob der Zinsbescheid gemäß § 175 Abs.1 Nr.2 AO 1977 zu ändern ist (so das Urteil in BFHE 150, 4, BStBl II 1988, 229) oder gemäß § 175 Abs.1 Nr.1 AO 1977, hat der erkennende Senat im Urteil in BFH/NV 1991, 212 offengelassen. Die Frage kann z.B. wegen unterschiedlicher Festsetzungsfristen bedeutsam sein (s. § 171 Abs.10 und § 175 Abs.1 Satz 2 AO 1977). Auch im Streitfall muß sie nicht geklärt werden. Da die Minderung der Bemessungsgrundlage der Zinsen aufgrund der Bescheide vom 22.April und 24.Mai 1983 nicht von Dauer war, scheidet eine Änderung des Zinsbescheids zugunsten der Klägerin aus.

3. Wird die nach Abschluß des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzte Steuer wieder erhöht, so erhöht sich dadurch auch wieder die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen. Der Grundsatz, daß der Zinsanspruch abhängig von der zu verzinsenden Forderung ist, gilt nicht nur für den Fall der Herabsetzung der Schuld, sondern auch für den der nachfolgenden Erhöhung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Minderung und die Erhöhung der Steuerschuld miteinander zusammenhängen. Die Akzessorietät besteht zwischen Steuer- und Zinsanspruch, nicht zwischen bestimmten Besteuerungsgrundlagen oder -merkmalen und dem Zinsanspruch.

Im Streitfall kann ungeklärt bleiben, ob die Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen durch § 237 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs.2 AO 1977 nach oben begrenzt wird, ob also der (abgerundete) Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt und der Rechtsbehelf endgültig erfolglos war, die Obergrenze der Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen ist. Das FA berechnete die zu verzinsenden Steuerbeträge gemäß § 237 Abs.1 Satz 1 i.V.m. § 238 Abs.2 AO 1977 und überschritt daher die etwaige Obergrenze nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 64467

BFH/NV 1992, 65

BStBl II 1992, 997

BFHE 168, 13

BFHE 1993, 13

BB 1992, 1786 (L)

DStR 1993, 514 (KT)

HFR 1992, 593 (LT)

StE 1992, 502 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Höhe der ADV-Zinsen ab 2019 verfassungswidrig?
Wegweiser zum Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bild: mauritius images / imageBROKER / Petra Wallner

Der höhere Zinssatz bei Festsetzung von Aussetzungszinsen im Vergleich zu Zinsen nach § 233a AO ist nach Auffassung des BFH seit 2019 verfassungswidrig. Wenngleich bis zu einer Entscheidung des BVerfG Jahre vergehen werden, muss bereits gegenwärtig nicht nur gegen ADV-Zinsbescheide verfahrensrechtlich vorgegangen werden, um von einer künftigen positiven BVerfG-Entscheidung profitieren zu können.


FG Köln: Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen
Prozentzeichen (1)
Bild: Haufe Online Redaktion

Das FG Köln hält den Zinssatz von 0,5 % pro Monat bei Aussetzungszinsen verfassungsrechtlich für zweifelhaft.


BFH: Erlass der Säumniszuschläge setzt nicht zwingend AdV im gerichtlichen Verfahren voraus
Stapel Euro Münzen auf Chart
Bild: mauritius images / Wolfgang Filser

Säumniszuschläge entstehen selbst dann, wenn eine Steuerfestsetzung später geändert oder aufgehoben wird. Wird eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, entsteht ein Säumniszuschlag mangels Vollziehbarkeit nicht. Wird eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, kann der entstehende Säumniszuschlag erlassen werden. Nach Auffassung des BFH muss für einen solchen Erlass die AdV nicht zwingend zuvor auch beim FG beantragt werden.


Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
HGB Bilanz Kommentar
Bild: Haufe Online Redaktion

Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


BFH X R 103/89
BFH X R 103/89

  Entscheidungsstichwort (Thema) Aussetzungszinsen: Anspruch, Entstehung, Zinslauf  Leitsatz (amtlich) Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid hat insoweit endgültig keinen Erfolg i.S. des § 237 Abs.1 Satz 1 AO 1977 (Aussetzungszinsen), als das Finanzamt ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren