Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 22.01.1991 - X R 56/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorgezogenes Knappschaftsruhegeld - Altersruhegeld - Beginn der Rente - Laufdauer der Rente - Leibrente

 

Leitsatz (amtlich)

Das vorgezogene Knappschaftsruhegeld (§ 48 Abs.2 RKG) ist als lebenslängliche, nicht als abgekürzte Leibrente zu besteuern.

 

Orientierungssatz

1. Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen sind --ggf. abgekürzte-- Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Daraus erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, daß ab Beginn der Rente eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird; diese Grundannahme wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, daß die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (vgl. BFH-Rechtsprechung).

2. Nach Sozialversicherungsrecht ist der "Versicherungsfall" --im Regelfall-- der Eintritt des versicherten Risikos, der die Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet, mithin der versicherte Bedarfsfall. Alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen sind ihrem Rechtsgrund nach auf das bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles bestehende Versicherungsverhältnis bezogen (vgl. BSG-Rechtsprechung; Literatur).

3. Das vorzeitige Altersruhegeld für Arbeitslose ist keine Rente wegen unterstellter Berufsunfähigkeit, sondern "seinem Wesen nach" ein echtes Altersruhegeld (vgl. BSG-Urteil vom 28.9.1967 12 RJ 42/66; Literatur).

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Sätze 3-4; EStDV § 55 Abs. 2; RKG § 48 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der am 1.Juli 1925 geborene Kläger war im Bergbau beschäftigt. Er erhielt nach einer Zechenstillegung bis zum 30.Juni 1985 --der Vollendung seines 60.Lebensjahres-- Knappschaftsausgleichsleistungen nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG); seit dem 1.Juli 1985 bezieht er vorzeitiges Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs.2 RKG. Nach dem Bescheid der Bundesknappschaft vom 25.Juli 1985 liegt der Leistung ein Versicherungsfall vom 30.Juni 1985 zugrunde.

In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1986 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die Knappschaftsrente mit einem Ertragsanteil von 29 v.H. der Steuer. Mit Einspruch und Klage machten die Kläger geltend, der Ertragsanteil betrage 9 v.H.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Mit der Revision rügen die Kläger Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen vor: Nach dem vorliegenden Sachverhalt sei auch weiterhin zu erwarten, daß der Ehemann kurzfristig eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen werde. Dadurch werde sich sein "Rentengefüge" ändern. Insbesondere könne sich durch weitere Beitragsentrichtung das spätere Altersruhegeld erhöhen. Die neu erworbenen Rentenanwartschaften würden dann zu einer Neuberechnung der Rente zum 65.Lebensjahr führen. Die Rechtslage sei mit der bei einer Hinterbliebenenrente nicht vergleichbar. Das vorgezogene Knappschaftsruhegeld habe andere Anspruchsvoraussetzungen als das Altersruhegeld nach § 48 Abs.5 und 6 RKG. Eine bis an sein Lebensende gesicherte Position erhalte der Versicherte erst mit Vollendung des 65.Lebensjahres. Aus der Formulierung des § 48 Abs.2 RKG ergebe sich, daß das vorgezogene Knappschaftsruhegeld zeitlich beschränkt sei. Selbst wenn die den Rahmen des § 48 Abs.3 RKG übersteigende Tätigkeit wieder wegfalle, lebe der Rentenanspruch nicht automatisch wieder auf.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer im angefochtenen Bescheid auf 0 DM festzusetzen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, daß das vorgezogene Knappschaftsruhegeld zusammen mit dem ab Vollendung des 65.Lebensjahres gewährten Altersruhegeld eine einzige Leibrente ist, die bis zum Lebensende des Bezugsberechtigten gezahlt wird.

1. Renten aus den gesetzlichen Sozialversicherungen sind --ggf. abgekürzte-- Leibrenten i.S. des § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a des Einkommensteuergesetzes --EStG-- (ausführlich Urteil des Senats vom 8.März 1989 X R 16/85, BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551 unter 2. a). Die "Einkünfte aus den Erträgen des Rentenrechts" sind abhängig von der "gesamten Dauer des Rentenbezugs", die sich darstellt als die vom "Beginn der Rente" an bemessene "voraussichtliche Laufzeit" (§ 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a Satz 2 EStG). Aus der Einbeziehung der Sozialversicherungsrenten in die Ertragsanteilsbesteuerung erschließt sich die Grundannahme des Gesetzgebers, daß ab Beginn der Rente eine Versicherungssumme auf die Lebenszeit des Bezugsberechtigten verzinslich ausgezahlt wird; diese Grundannahme wird nicht dadurch außer Kraft gesetzt, daß die nicht ausschließlich nach dem Versicherungsprinzip, sondern auch nach dem Prinzip der Fürsorge ausgestaltete Versicherungsleistung hinsichtlich ihrer Höhe von bedarfsorientierten Tatbestandsmerkmalen abhängig ist (Urteil des Senats vom 12.Juli 1989 X R 33/86, BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012).

2. a) Der "Beginn der Rente" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a EStG) bzw. der "Beginn des Rentenbezugs" (Kopfleiste der Ertragswerttabelle des § 55 Abs.2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV--) ist der Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6.April 1976 VIII R 184/72, BFHE 118, 467, BStBl II 1976, 452). Dieser ist grundsätzlich auf den Eintritt des sozialrechtlich maßgebenden Versicherungsfalles zu datieren. Nur so kann "für die gesamte Dauer des Rentenbezugs" (§ 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, Satz 2 EStG) ein einziger "Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil)" ermittelt werden (Urteil des Senats in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012 m.w.N.). Auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder der Bewilligung der Rente durch den Versicherungsträger kommt es nicht an.

Nach Sozialversicherungsrecht ist der "Versicherungsfall" nicht der "Leistungsfall" als Inbegriff der Voraussetzungen, an die das Gesetz die Entstehung eines Leistungsanspruchs knüpft, sondern --im Regelfall-- der Eintritt des versicherten Risikos, der die Leistungspflicht des Versicherungsträgers begründet, mithin der versicherte Bedarfsfall (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 5.März 1965 11/1 RA 239/61, BSGE 22, 278; vom 29.April 1971 3 RK 3/71, BSGE 32, 270, 272 f.; Bley, Grundbegriffe des Sozialrechts, 1988, Stichwort 169 "Versicherungsfall"). Die in § 44 RKG (§ 1245 der Reichsversicherungsordnung --RVO--; § 22 des Angestelltenversicherungsgesetzes --AVG--) genannten Arten der "Renten für Versicherte" wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und nach Erreichen der Altersgrenze sowie die Bergmannsrente (§ 45 RKG) und die "Renten an Hinterbliebene" (Überschrift zu §§ 63 ff. RKG, §§ 1263 ff. RVO; §§ 40 ff. AVG) beziehen sich auf die wesentlichen Risiken im Leben eines Versicherten: gesundheitsbedingte Verminderung der Leistungsfähigkeit, Alter und Tod. Alle Ansprüche auf Versicherungsleistungen sind ihrem Rechtsgrund nach auf das bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles bestehende Versicherungsverhältnis bezogen (BSG-Urteil vom 28.April 1981 3 RK 12/80, BSGE 51, 287, 288 - Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalls; Bley, a.a.O.; 6.Aufl. 1988, S.188 ff.).

b) Nach dem Urteil des BSG in BSGE 22, 278 sind aus dem Begriff des Versicherungsfalles alle Umstände herauszuhalten, "die einen Anspruch nicht - oder weniger - dem Grunde nach bestimmen, sondern seinen Beginn, seine Höhe und Dauer beeinflussen oder sich doch als bloße Modifikationen des Grundanspruchs - Stammrechts - verstehen lassen". Das Urteil des BSG in BSGE 22, 278 kommt damit zu dem Schluß, daß bei allen Renten wegen Berufsunfähigkeit --auch bei der Rente auf Zeit (§ 72 RKG; § 1276 RVO; § 53 AVG)-- maßgeblicher Versicherungsfall der Eintritt der Berufsunfähigkeit ist. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Januar 1991 X R 97/89 (BFHE 164, 304) entschieden, daß dies auch für die Auslegung des steuerrechtlichen Tatbestandsmerkmals "Beginn der Rente" maßgebend ist.

c) Für die Bestimmung des Versicherungsfalles bei Hinterbliebenenrenten ist es unerheblich, ob die Rente --wie bei der Witwenrente (Senat in BFHE 156, 432, BStBl II 1989, 551)-- bedarfsabhängig schwankt oder --wie bei der Wiederauflebensrente (Urteil des Senats in BFHE 158, 232, BStBl II 1989, 1012)-- zeitweilig fortfällt.

3. Entsprechendes gilt für die hier zu entscheidenden Fragen nach dem für das Altersruhegeld maßgebenden Versicherungsfall und der voraussichtlichen Laufzeit dieser Rente.

a) Im Falle des Altersruhegeldes ist versichertes Risiko das durch Erreichen der Altersgrenze bedingte Ausscheiden aus dem Berufsleben. Das Sozialversicherungsrecht kennt drei verschiedene Arten von Altersgrenzen (vgl. im einzelnen Ruland in von Maydell/Ruland, (Hrsg.), Sozialrechtshandbuch, 1988, Kapitel 16 Rdnr.141 ff.):

- Die reguläre Altersgrenze wird erreicht bei Vollendung des 65.Lebensjahres (§ 48 Abs.5 RKG; § 1248 Abs.5 RVO; § 25 Abs.5 AVG).

- Das dem flexiblen Altersruhegeld nach § 25 Abs.1 AVG, § 1248 Abs.1 RVO entsprechende Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs.1 RKG erhält der Versicherte, der das 63.Lebensjahr oder --im Falle der Schwerbehinderung oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit-- das 60.Lebensjahr vollendet hat; ferner der Versicherte, der das 60.Lebensjahr vollendet, die Wartezeit nach § 49 Abs.2 RKG erfüllt hat und eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht mehr ausübt.

- Die vorzeitige Altersgrenze für weibliche Versicherte (§ 48 Abs.3 RKG; § 1248 Abs.3 RVO; § 25 Abs.3 AVG) und langfristig Arbeitslose (§ 48 Abs.2 RKG; § 1248 Abs.2 RVO; § 25 Abs.2 AVG) wird mit Vollendung des 60.Lebensjahres erreicht.

Neben dem flexiblen und dem vorzeitigen Altersruhegeld darf Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nur begrenzt erzielt werden (§ 48 Abs.4 RKG; § 1248 Abs.4 RVO; § 25 Abs.4 AVG). Die genannten Renten fallen mit Beginn des Monats fort, in dem die gesetzlichen Höchstgrenzen eines Hinzuverdienstes überschritten werden.

b) § 53 Abs.3 Satz 2 RKG (§ 1253 Abs.2 Satz 2 RVO) spricht von der Umwandlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit; § 53 Abs.5 RKG (§ 1254 Abs.2 Satz 1 RVO) bestimmt Näheres zur Umwandlung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld; § 86 RKG (§ 1286 Abs.1 RVO) behandelt den Fall der Rückumwandlung einer höherwertigen in eine geringerwertige Rente. Die genannten Vorschriften beruhen auf der Erwägung, daß die bisherige auf einem bestimmten Versicherungsfall beruhende Rente in eine andere Rente umzuwandeln ist, sobald ein anderer Versicherungsfall eingetreten ist. Wenn demgegenüber das Gesetz zur Umwandlung des vorzeitigen in das allgemeine Altersruhegeld schweigt, hängt dies damit zusammen, daß das vorzeitige Altersruhegeld für Arbeitslose keine Rente wegen unterstellter Berufsunfähigkeit, sondern "seinem Wesen nach" ein echtes Altersruhegeld ist (vgl. BSG-Urteil vom 28.September 1967 12 RJ 42/66, BSGE 27, 167; Kaltenbach/Maier in Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Kommentar, § 25 Anm.C II.). Ungeachtet des Umstandes, daß diese Rente entfallen kann, wenn der Versicherte eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit oder Beschäftigung aufnimmt, gibt es nach dem Willen des Gesetzgebers nur einen Versicherungsfall des Alters und daher nur ein Altersruhegeld (BSG in BSGE 27, 167, 170; s. ferner BSG-Urteil vom 9.November 1982 11 RA 48/82, Rechtsprechung zum Sozialrecht --SozR-- 2200 § 1248 RVO Nr.39 m.w.N.; Kaltenbach/Maier, a.a.O., § 25 Anm.A; Schimanski/Emmerich/Lueg, Knappschaftsversicherung, § 48 Anm.9). Auch für Leistungen nach dem RKG verneint das BSG eine Umwandlung des vorzeitigen Ruhegeldes in das Knappschaftsgeld wegen Vollendung des 65.Lebensjahres (BSG-Urteil vom 28.April 1965 5 RKn 114/62, SozR § 48 RKG Nr.2). Es besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem vorzeitigen und dem regulären Altersruhegeld: Die Möglichkeit, vor Vollendung des 65.Lebensjahres aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, ist dem Versicherten eingeräumt, weil er sich der allgemeinen Altersgrenze so genähert hat, daß eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit bei Hinzutreten typischer Belastungen (Schwerbehinderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, langdauernde Arbeitslosigkeit, Doppelbelastung der Frau in Familie und Beruf) oder --im Falle des flexiblen Altersruhegeldes-- schon allein wegen der großen Nähe zur allgemeinen Altersgrenze im Einzelfall unzumutbar sein kann (vgl. BSG-Urteil vom 31.Mai 1989 4 RA 22/88, SozR 2200 § 1248 RVO Nr.48; vgl. allgemein zur Einführung einer flexiblen Altersgrenze Entwurf eines Rentenreformgesetzes, BTDrucks VI/2916, S.37 f.).

c) Mit dem Eintritt des vorgenannten Versicherungsfalles ist das versicherungspflichtige Erwerbsleben des Beziehers von Altersruhegeld in der Regel auf Dauer beendet. Die "voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs" im Rechtssinne wird nicht allein dadurch abgekürzt, daß das vorzeitige oder flexible Altersruhegeld bei Aufnahme einer den Rahmen des § 48 Abs.4 RKG übersteigenden Beschäftigung wegfallen kann, oder daß der Rentenbezieher erklärt, ein Fortfall der Rente erscheine möglich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63990

BFH/NV 1991, 62

BStBl II 1991, 688

BFHE 164, 300

BFHE 1992, 300

BB 1992, 257

BB 1992, 257-258 (LT)

DB 1991, 2267 (L)

HFR 1991, 659 (LT)

StE 1991, 290 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Einkommensteuer-Durchführun... / § 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen
    Einkommensteuer-Durchführun... / § 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen

      (1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:   1. bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren