Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Urteil vom 28.09.1967 - 12 RJ 42/66

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Das vorzeitige Altersruhegeld, das ein Arbeitsloser bezieht (RVO § 1248 Abs 2), ist nicht in das Altersruhegeld gemäß RVO § 1248 Abs 1 umzuwandeln, wenn er das 65. Lebensjahr vollendet (Anschluß an BSG 1965-04-28 5 RKn 114/62 = SozR Nr 2 zu § 48 RKG).

 

Normenkette

RVO § 1248 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Sprungrevision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 8. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob das vorzeitige Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) bei Vollendung des 65. Lebensjahres in das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO umzuwandeln und deshalb nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage neu zu berechnen ist.

Der am 10. März 1900 geborene Kläger beantragte am 2. Februar 1965 das von ihm bereits seit 1963 bezogene vorzeitige Altersruhegeld für Arbeitslose (§ 1248 Abs. 2 RVO) in das Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 1248 Abs. 1 RVO) umzuwandeln, was die Beklagte mit Bescheid vom 1. April 1965 ablehnte.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 8. Dezember 1965 abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das SG hat einen neuen Versicherungsfall des Alters bei Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn bereits das vorzeitige Altersruhegeld bezogen wird, verneint; ein neuer Versicherungsfall des Alters sei gemäß § 1248 Abs. 2 RVO nur bei einer Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch Aufnahme von Arbeit und nach Wegfall des vorzeitigen Altersruhegeldes möglich. Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 1248 Abs. 2 RVO ergebe sich, daß die Leistung nach § 1248 Abs. 2 RVO bewußt als Altersruhegeld unter Vorwegnahme des Versicherungsfalles des Alters gestaltet worden sei. Das bereits gewährte Altersruhegeld sei bei Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in das Altersruhegeld des § 1248 Abs. 1 RVO umzuwandeln.

Der Kläger hat mit Einwilligung der Beklagten als Rechtsmittelgegner gegen das Urteil des SG Sprungrevision eingelegt, mit der er sein Begehren auf Umwandlung und Neuberechnung des Altersruhegeldes bei Vollendung des 65. Lebensjahres weiter verfolgt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Duisburg vom 8. Dezember 1965 und den Bescheid der Beklagten vom 1. April 1965 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Erteilung eines neuen Bescheides Altersruhegeld gemäß § 1248 Abs. 1 RVO zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

II

Die Sprungrevision des Klägers ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das vorzeitige Altersruhegeld für Arbeitslose (§ 1248 Abs. 2 RVO) nicht in das Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 1 RVO umzuwandeln, wenn der Rentner das 65. Lebensjahr vollendet; es ist deshalb auch nicht neu zu berechnen.

Für eine Umwandlung des vorzeitigen Altersruhegeldes in das allgemeine Altersruhegeld des § 1248 Abs. 1 RVO und eine darauf beruhende Neuberechnung des Altersruhegeldes fehlt jede gesetzliche Regelung. Eine solche ist weder in § 1248 RVO noch an sonstiger Stelle der RVO enthalten, obschon dem Gesetz der Begriff der Rentenumwandlung bekannt war und ist. So bestimmte § 1254 Abs. 2 Satz 1 RVO aF, daß Renten wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit dann in das Altersruhegeld umzuwandeln waren, wenn ein solcher Rentenempfänger das 65. Lebensjahr vollendet hatte und die Wartezeit für das Altersruhegeld erfüllt war. Im geltenden Recht regelt § 1253 Abs. 2 Satz 2 RVO die Umwandlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit; der durch das Rentenversicherungsänderungsgesetz geänderte und mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft getretene § 1254 Abs. 2 Satz 1 RVO bestimmt Näheres zur Umwandlung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld; § 1286 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVO behandelt den Fall der Rückumwandlung einer höherwertigen in eine geringerwertige Rente. Den genannten Vorschriften der RVO ist ersichtlich der Gedanke gemeinsam, daß die bisherige auf einem bestimmten Versicherungsfall beruhende Rente dann in eine andere Rente umzuwandeln ist, sobald ein anderer Versicherungsfall eingetreten ist. Der Begriff der Umwandlung kennzeichnet den Übergang von einem Leistungsanspruch zu einem anderen (vgl. Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 2. Aufl., 1966, Einführung S. 15). Umwandlung bedeutet, daß ein neuer, auf einem anderen Versicherungsfall beruhender Leistungsanspruch entstanden und festzustellen ist, wobei der alte Anspruch nach bindender Feststellung in dem neuen aufgeht. Maßgebend für die Feststellung der neuen Leistung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des neuen Versicherungsfalles. Die neue Rente ist deshalb auf der Grundlage der für den Zeitpunkt des neuen Versicherungsfalles maßgebenden allgemeinen Bemessungsgrundlage zu berechnen (vgl. Jantz/Zweng, aaO und 1. Aufl., Einführung S. 11 ff sowie § 1253 Anm. IV).

Da das Gesetz zur Umwandlung des vorzeitigen in das allgemeine Altersruhegeld schweigt, könnte der Kläger mit seinem Begehren nur durchdringen, wenn das Gesetz insoweit lückenhaft und einer Lückenfüllung zugänglich wäre. Das aber setzt voraus, daß die Lücke nicht vom Gesetzgeber gewollt ist. Das positive Recht ist nämlich nur dort lückenhaft, wo eine erwartete Gesetzesregelung planwidrig nicht vorhanden ist. Sobald eine Regelung gewollt lückenhaft ist, die Lücke also auf einen Plan des Gesetzgebers zurückgeht, fehlt es an einer der Ergänzung fähigen Gesetzeslücke (vgl. Englisch, Einführung in das juristische Denken, 2. Aufl., 1959 S. 136 ff). Gerade dies ist hier der Fall, wie die Entstehungsgeschichte zu § 1248 RVO lehrt.

Das Recht der Rentenversicherung der Angestellten sah bereits vor dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze am 1. Januar 1957 in § 387 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF iVm § 1 des Gesetzes zur einheitlichen Anwendung des § 397 des AVG vom 25. Dezember 1954 (BGBl I 506) ein Ruhegeld für seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslose Angestellte, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit vor, wobei Berufsunfähigkeit fingiert wurde (vgl. hierzu Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Bd. I, 3. Aufl. § 397 Anm. 2 a). Dem gegenüber kannte die Invalidenversicherung eine derartige Rente für ältere, arbeitslose Versicherte nicht. Im Zuge der Beratungen zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (Rentenversicherungsgesetz - RtVG -) - BT-Drucks. 2437, 2. Wahlperiode -, der für die Rentenversicherung der Arbeiter keine dem § 397 AVG aF entsprechende Regelung enthielt, sprach sich der Bundesrat dafür aus, nicht nur den Angestellten, wie in Art. 2 § 11 des Entwurfes vorgesehen, sondern wegen der einheitlichen Behandlung von Arbeitern und Angestellten auch den Arbeitern die Möglichkeit einzuräumen, die Invalidenrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens einjähriger ununterbrochener Arbeitslosigkeit zu erhalten (Anlage 1 zu BT-Drucks. 2437, 2. Wahlperiode, S. 6 Nr. 30, Änderungsvorschläge und Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten). Am 30. Oktober 1956 beschloß der Ausschuß für Sozialpolitik (28. Ausschuß) des Deutschen Bundestages das Wort "Altersrente" durch "Altersruhegeld" zu ersetzen und dem damaligen § 1253 RVO, wie von den Regierungsparteien gewünscht, einen Absatz 2 einzufügen, der im wesentlichen dem entspricht, was in § 1248 Abs. 2 RVO Gesetz geworden ist (vgl. Protokoll des Ausschusses für Sozialpolitik Nr. 112 S. 13 ff; Bericht des Bundestagsabgeordneten Schüttler, Verhandlungen des Deutsches Bundestages, 2. Wahlperiode 1953, Stenographische Berichte Bd. 34, 184. Sitzung vom 16. Januar 1957, S. 10 252 f). Aus dem genannten Bericht des Bundestagsabgeordneten Schüttler sind folgende Ausführungen erwähnenswert: "Die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes hat der Ausschuß in zweierlei Hinsicht beträchtlich verbessert. Nunmehr erhält auch der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres Altersruhegeld, der die Wartezeit erfüllt hat und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen arbeitslos ist. Damit wird auch für die Rentenversicherung der Arbeiter eine Regelung eingeführt, der der Bundestag für das Recht der Angestelltenversicherung bereits 1954 zugestimmt hat. Der Bundesrat hatte dazu vorgeschlagen, unter gleichen Bedingungen eine Invalidenrente, nicht eine Altersrente zu gewähren. Der Ausschuß für Sozialpolitik hat sich nach einer Erörterung schon in der ersten Lesung nicht für diese Lösung entscheiden können, sondern die Leistung bei einjähriger Arbeitslosigkeit nach dem 60. Lebensjahr als Altersruhegeld gestaltet" (aaO S. 10 253).

Die Entstehungsgeschichte des § 1248 Abs. 2 RVO belegt also, daß das vorzeitige Altersruhegeld für Arbeitslose nicht als Rente wegen unterstellter Berufsunfähigkeit, wie in § 397 Abs. 1 AVG aF aufzufassen ist, sondern seinem Wesen nach ein echtes Altersruhegeld ist, wenn es auch an die in § 1248 Abs. 2 RVO aufgeführten besonderen Voraussetzungen geknüpft und insofern eigener Art ist (vgl. Brockhoff, in RVO-Gesamtkommentar, § 1248 Anm. 2; Verbandskommentar, § 1248 Anm. 10; Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, aaO Bd. III, § 25 C I; a. M. Söchting, Sozialversicherung, 1962, 336, 338). Nach dem Willen des Gesetzgebers steht das vorzeitige Altersruhegeld nach § 1248 Abs. 2 RVO dem Altersruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 1248 Abs. 1 RVO gleich (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. III S. 684 f I; vgl. auch BSG in SozR Nr. 1 und 2 zu § 87 AVAVG); freilich ist es bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten verlierbar, sobald der Versicherte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufnimmt; mit Vollendung des 65. Lebensjahres wird es jedoch unverlierbar (Koch/Hartmann/von Altrock/Fürst, aaO, C III). Es gibt demnach nach dem Willen des Gesetzgebers nur einen Versicherungsfall des Alters und daher nur ein Altersruhegeld.

Wegen dieser eindeutigen Vorstellungen des Gesetzgebers der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze schied aus der Natur der Sache eine Regelung über eine Umwandlung des vorzeitigen Altersruhegeldes für Arbeitslose (§ 1248 Abs. 2 RVO) in das Altersruhegeld des § 1248 Abs. 1 RVO bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten aus. In das Gesetz ist also bewußt keine Vorschrift über eine Umwandlung des vorzeitigen Altersruhegeldes in das allgemeine Altersruhegeld aufgenommen worden. Das Gesetz ist damit nicht planwidrig lückenhaft, so daß sich eine Lückenfüllung mit dem Ziel der Rentenumwandlung und -neuberechnung verbietet.

Zu demselben Ergebnis ist der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seinem Urteil vom 28. April 1965 - 5 RKn 114/62 - (SozR RKG § 48 Nr. 2) für das Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung gelangt, wenngleich dieser Senat nicht auf die Entstehungsgeschichte des vorzeitigen Ruhegeldes eingegangen ist. Er hat u. a. ausgesprochen, daß das Reichsknappschaftsgesetz als Alterssicherung nur eine Leistung, nämlich das nach Erreichung der Altersgrenze gewährte Knappschaftsruhegeld, kennt; die Möglichkeit einer Umwandlung des vorzeitigen Ruhegeldes in das Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres hat er verneint (ebenso: Ludwig, WzS 1967, 230; LSG München, Breithaupt 1967, 757).

Unter Berücksichtigung der vorstehend entwickelten Grundsätze hat der Kläger kein Recht, von der Beklagten zu verlangen, daß sie das vorzeitige Altersruhegeld für Arbeitslose (§ 1248 Abs. 2 RVO) in das allgemeine Altersruhegeld (§ 1248 Abs. 1 RVO) umwandelt und das Altersruhegeld neu berechnet. Zutreffend hat das SG in diesem Sinne entschieden, so daß sich die Sprungrevision des Klägers als unbegründet erweist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 167

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BFH: Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung
Berechnung mit Taschenrechner
Bild: Mikhail Nilov

Fehlt es an einer Eindeutigkeit der Zusage einer Versorgungskomponente, hindert dies eine Rückstellung für die Zusage einer anderen Versorgungskomponente (bei Teilbarkeit der zugesagten Leistungen) nicht. Sind daher die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze eindeutig bestimmt, ist hierfür eine Pensionsrückstellung zu bilden, auch wenn die Pensionszusage keine eindeutigen Angaben zu den Voraussetzungen eines vorzeitigen Altersrentenbezugs enthält.


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


BSG 12 RJ 202/64
BSG 12 RJ 202/64

  Orientierungssatz Ist bei der Wiedergewährung des vorzeitigen Altersruhegeldes gemäß RVO § 1248 Abs 2 S 3 als Versicherungsfall der ursprüngliche Versicherungsfall des vorzeitigen Altersruhegeldes zugrunde zu legen oder ist mit dem Ende der Beschäftigung ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren