Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 16.03.1984 - VI R 174/80

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer zur Bewirtung von Kunden seines Arbeitgebers entstehen, sind - soweit sie bei ihm zu den Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören - steuerrechtlich ohne die sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG ergebenden Einschränkungen abziehbar (Anschluß an BFH-Urteil vom 13. Januar 1984 VI R 194/80, BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 315).

 

Normenkette

EStG 1975 § 4 Abs. 5 Nr. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Bremen

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren als Vertriebsbeauftragter im kaufmännischen Außendienst für eine Niederlassung der X GmbH tätig und bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte er bei diesen Einkünften als Werbungskosten u. a. Repräsentationskosten in Höhe von 5 541 DM (1975) und 5 820 DM (1976) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte diese Aufwendungen nur teilweise als Werbungskosten an, weil die Belegführung nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe. So fehlten teilweise Datum, Angaben über den Anlaß der Bewirtung, Bezeichnung der bewirteten Personen nach ihrer Funktion (Kollegen, Geschäftsfreunde usw.) und auf den Kassenbons auch die Warenbezeichnung. Einen Teil der Repräsentationsaufwendungen behandelte das FA als Kosten der privaten Lebensführung, weil sie auf Sylt entstanden seien, wo der Kläger eine Eigentumswohnung hatte.

Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, daß die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1975 (EStG) auch auf Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit angewendet werden müsse. Verzichten könne man in diesen Fällen wohl nur auf die Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks. Der Kläger habe den Mangel der Belegführung auch nicht dadurch heilen können, daß er im Einspruchsverfahren eine Liste mit den fehlenden Angaben vorgelegt habe. Dies ergebe sich aus allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungsgrundsätzen, die eine zeitnahe Aufzeichnung des Geschäftsvorfalls voraussetzten. Was die Aufwendungen des Klägers auf Sylt angehe, so habe deren Abziehbarkeit nicht deshalb versagt werden dürfen, weil der Kläger dort eine Eigentumswohnung habe. ... Die meisten der auf Sylt ausgestellten Belege enthielten jedoch ebenfalls keine Angaben über den Anlaß der Bewirtung, so daß die entsprechenden Kosten aus diesem Grunde vom Abzug ausgeschlossen seien.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser Verletzung materiellen Rechts rügt. Er macht geltend, das FG habe § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG zu Unrecht auf die hier streitigen Werbungskosten angewandt, weil diese Vorschrift nur für Betriebsausgaben gelte. Es handele sich um eine steuerbegründende Vorschrift, die eng auszulegen sei. Eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG komme nicht in Betracht, weil eine Analogie hier steuerverschärfend zuungunsten des Steuerpflichtigen wirken würde. Auch die Ansicht des FG, daß nur durch Aufzeichnungen, wie sie in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vorgeschrieben seien, Werbungskosten glaubhaft gemacht werden könnten, habe keine gesetzliche Grundlage. Er, der Kläger, sei weder buchführungs- noch aufzeichnungspflichtig. In solchen Fällen müsse es genügen, wenn die Werbungskosten in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG glaubhaft gemacht würden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG dahin abzuändern, daß an weiteren Werbungskosten für Bewirtungsaufwendungen für 1975 2 072 DM und für 1976 2 186 DM anerkannt werden.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Zu Unrecht hat das FG den Abzug der Bewirtungsaufwendungen deshalb versagt, weil die vom Kläger vorgelegten Belege nicht die in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG vorgeschriebenen Angaben enthielten.

Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG, um die es hier geht, ist auf Werbungskosten nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn man - wie der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 20. Oktober 1983 IV R 175/79 (BFHE 139, 561, BStBl II 1984, 221) - die Rechtsprechung für berechtigt hielte, Regelungslücken, die als planwidrige Unvollkommenheit des Gesetzes anzusehen sind, zu schließen, auch wenn sich dies zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirkt. Denn eine dem Gesamtplan des EStG widersprechende Unvollkommenheit liegt hier nicht vor. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Januar 1984 VI R 194/80 (BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 315) eine Einschränkung der Abziehbarkeit von Werbungskosten in entsprechender Anwendung des für Werbegeschenke geltenden § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG abgelehnt. Nichts anderes gilt für § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG. Denn auch insoweit trifft das Gesetz ausdrücklich nur die Bezieher von Gewinneinkünften und nicht die von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (vgl. auch Verfügung der Oberfinanzdirektion - OFD - Köln vom 11. Juni 1980 - S 2354 - 17 - St 121, Der Betrieb - DB - 1980, 1521). Die Ausführungen im Urteil VI R 194/80 (BFHE 140, 440, BStBl II 1984, 315) gelten deshalb hier entsprechend; zur weiteren Begründung wird auf sie Bezug genommen.

Daß es sich bei der in § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG für Bewirtungsaufwendungen vorgeschriebenen besonderen Belegführung nicht um einen allgemeinen Grundgedanken des Einkommensteuerrechts handelt, läßt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegen. So hat die Bundesregierung das zunächst in § 17 Abs. 2 des Regierungsentwurfs eines Dritten Steuerreformgesetzes (BT-Drucks. 7/1470, 221) vorgesehene vollständige Abzugsverbot für Bewirtungsaufwendungen ausdrücklich mit der Beseitigung von Mißbräuchen (gegenseitige Bewirtungen, luxuriöse Aufwendungen, Tarnung von privatem Aufwand) im Bereich der Betriebsausgaben begründet. Der Zweck, Mißbräuche beim Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen einzudämmen, führte schließlich auch zu der vorliegenden Fassung des Gesetzes, die auf einem Vorschlag des Finanzausschusses beruht (vgl. zur Entstehungsgeschichte auch Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 4 EStG 1975, grüne Blätter, Erläuterungen zu Abs. 5 Nr. 2). Es waren dieselben Gründe, die zur Einschränkung der steuerlichen Abziehbarkeit von Geschenken geführt haben (vgl. BT-Drucks. 7/1470, 221).

Auch aus allgemeinen Buchführungs- und Aufzeichnungsgrundsätzen (§ 146 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -, § 162 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung - AO -) läßt sich eine zeitnahe Belegführung der in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG bezeichneten Art nicht herleiten. Dies folgt schon daraus, daß der Kläger als Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weder aufzeichnungs- noch buchführungspflichtig ist.

Der Nachweis für die Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen als Werbungskosten richtet sich vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen. Den Steuerpflichtigen trifft aber die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Abzug der Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nach rechtfertigen (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338).

Die Vorentscheidung, die von einer anderen Rechtsauffassung ausgeht, ist aufzuheben. Die Sache ist an das FG zurückzuverweisen, da sie nicht entscheidungsreif ist (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

 

Fundstellen

Haufe-Index 74977

BStBl II 1984, 433

BFHE 1984, 460

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


BFH VI R 29/86
BFH VI R 29/86

  Leitsatz (amtlich) Die Vorschrift des § 4 Abs.5 Nr.7 EStG, wonach neben den in § 4 Abs.5 Nr.1 bis 6 EStG bezeichneten Aufwendungen auch solche, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, nicht als Betriebsausgaben den ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren