Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.05.1980 - I R 135/77

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Die Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den Grund des Steueranspruchs ist von Amts wegen und nicht nur aufgrund einer Rüge zu prüfen (Abweichung von der nicht veröffentlichten BFH-Entscheidung vom 24. Juli 1970 VI R 191/68).

 

Normenkette

FGO § 99

 

Tatbestand

Unter dem Namen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wurden in den Streitjahren 1970 bis 1972 die Gaststätten D und B betrieben. Für diese Gaststätten hatte der Kläger Steuererklärungen abgegeben, ebenso waren die Steuerbescheide gegen ihn als den Inhaber dieser Gaststätten ergangen. Eine Betriebsprüfung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) führte dazu, daß Umsätze und Gewinne für die Gaststätte B erheblich erhöht wurden. In dem Einspruchs- und anschließenden Klageverfahren gegen die berichtigten Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1970 bis 1972 brachte der Kläger vor, einer dieser Betriebe, die Gaststätte B, sei lediglich unter seinem Namen geführt worden, an den Einnahmen und Ausgaben sei er nicht beteiligt gewesen. Unternehmer seien andere Personen gewesen.

Das Finanzgericht (FG) hat nach Vernehmung des Klägers und mehrerer Zeugen durch Grundurteil für Recht erkannt, daß die Einkünfte und Umsätze aus dem Betrieb der Gaststätte B in den Jahren 1970 bis 1972 dem Kläger zuzurechnen seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Revision, mit der er Verletzung des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und des § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) rügt. Der Kläger ist der Auffassung, aus den Aussagen der Zeugen hätte das FG nicht folgern dürfen, daß dem Kläger Umsätze und Gewinne aus der Gaststätte B zuzurechnen seien.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist statthaft. Zu den Urteilen i. S. des § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), gegen welche die Revision gegeben ist, gehören auch Zwischenurteile nach § 99 FGO (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juni 1968 IV R 222/66, BFHE 93, 365, BStBl II 1968, 804; vom 6. November 1969 IV R 209/67, BFHE 97, 407, BStBl II 1970, 188, und vom 5. März 1974 I R 91/72, BFHE 111, 460, BStBl II 1974, 359).

2. Die Revision des Klägers führt zur ersatzlosen Aufhebung der Vorentscheidung.

Der Erlaß eines Zwischenurteils über die Zurechnung der Umsätze und Einkünfte aus dem Betrieb der Gaststätte B war unzulässig. Der Mangel der Zulässigkeit ist ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BFHE 93, 365, BStBl II 1968, 804; BFHE 97, 407, BStBl II 1970, 188; für den Zivilprozeß vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1975 III ZR 34/74, Neue Juristische Wochenschrift 1975 S. 1968). Mit dieser Auffassung weicht der Senat von der nicht veröffentlichten Entscheidung des VI. Senats des BFH vom 24. Juli 1970 VI R 191/68 ab. Der VI. Senat hat auf Anfrage erklärt, daß er der Abweichung zustimmt.

Nach der Finanzgerichtsordnung dürfen Zwischenurteile - abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen des Zwischenstreits mit einem Dritten (§ 82 FGO i. V. m. §§ 387, 402 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) oder eines Streits über die Zulässigkeit der Klage (§ 97 FGO) - nur über den Grund des Anspruchs ergehen (§ 99 FGO). § 99 FGO ist dem § 304 ZPO nachgebildet. Anspruch i. S. beider Vorschriften ist der materiell-rechtliche Anspruch, bei § 99 FGO der Steueranspruch (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. Oktober 1979 I R 157/76, BFHE 129, 443, BStBl II 1980, 252, mit weiteren Nachweisen).

Bei Beachtung dieser Grundsätze stellt das Zwischenurteil des FG über die Zurechnung der Umsätze und Gewinne aus dem Betrieb einer von mehreren Gaststätten nicht eine Entscheidung über den Grund des Umsatzsteuer- und Einkommensteueranspruchs gegen den Kläger dar. Die vom FA gegen den Kläger geltend gemachten Steueransprüche auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1970 bis 1972 beruhen dem Grunde nach nicht allein auf der Annahme, daß der Kläger der Unternehmer nur einer von mehreren unter seinem Namen betriebenen Gaststätten ist, sondern offenkundig auf einer Anzahl weiterer Besteuerungsmerkmale. Da die auf Klage von Amts wegen zu prüfende Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids den Streitgegenstand bildet (Beschluß des Großen Senats vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344), läßt sich nicht ausschließen, daß nach der Vorabentscheidung über ein einzelnes Besteuerungsmerkmal in einem möglichen anschließenden Verfahren Streitpunkte auftreten oder eingeführt werden, die zur Folge haben könnten, daß der durch Zwischenurteil entschiedenen Frage die Entscheidungserheblichkeit entzogen würde. Außerdem sind die Voraussetzungen der Berichtigung nach § 222 der Reichsabgabenordnung noch von Amts wegen zu prüfen. Da hiernach die Vorentscheidung nicht ergehen durfte, ist sie ersatzlos aufzuheben. Mit der Aufhebung des Zwischenurteils befindet sich das Klageverfahren wieder in dem Stadium, das vor Erlaß des Zwischenurteils bestanden hat. Einer förmlichen Zurückverweisung bedarf es nicht. Dem Senat ist es verwehrt, in eine sachliche Prüfung des Falles einzutreten.

Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das FG im Endurteil zu entscheiden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73637

BStBl II 1980, 695

BFHE 1981, 194

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH Kommentierung: Fehlende Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides
Symbolbild Rechtssprechung
Bild: mauritius images / blickwinkel /

Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 EUR, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 EUR festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.


BFH Kommentierung: Förmliche Zustellung während der Covid-19-Pandemie
Briefkästen im Treppenhaus
Bild: Rainer Holz/Corbis

Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten setzt auch während der Covid-19-Pandemie voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten unternommen wurde.


Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


BFH IX R 28/88 (NV)
BFH IX R 28/88 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Kein Zwischenurteil zur Liebhaberei  Leitsatz (NV) Über die Vorfrage, ob der Kläger die Absicht gehabt hat, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren