Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 14.02.1995 - IX R 74/92 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungswertbesteuerung nach 1986

 

Leitsatz (NV)

1. Ob in einem Veranlagungszeitraum nach 1986 ein Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung im eigenen Haus anzusetzen ist, richtet sich nach dem bis 1986 geltenden Recht.

2. Liegen die Voraussetzungen für den Ansatz des Nutzungswerts nur in einem Teil eines Veranlagungszeitraums nach 1986 vor, ist dieser wie bisher nur zeitanteilig zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 2, §§ 21a, 52 Abs. 21

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, nutzen die eine Wohnung in ihrem im Jahre 1983 erworbenen Zwei familienhaus selbst. Die andere Wohnung war vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1987 und ab 1. August 1988 vermietet.

Abweichend von der Steuererklärung der Kläger setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finazamt -- FA --) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das Streitjahr (1987) einen negativen Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung nur für das erste Halbjahr an und berücksichtigte Werbungskosten für die zweite Wohnung ebenfalls nur für diesen Zeitraum. Die auf das zweite Halbjahr entfallenden erhöhten Absetzungen nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zog das FA wie Sonderausgaben ab. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in den Entscheidungen der Finanz gerichte (EFG) 1992, 395 veröffentlichten Urteil statt.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung von § 21 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 21 Sätze 1 und 2 EStG. Für das zweite Halbjahr 1987 sei ein Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung nicht anzusetzen.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Das FG hat zu Unrecht angenommen, für die selbstgenutzte Wohnung sei auch für das zweite Halbjahr 1987 ein Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG anzusetzen.

a) Nach § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG sind § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 21 a EStG letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Allerdings kann nach der sog. großen Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG bei einer Wohnung im eigenen Haus der Nutzungswert für die eigengenutzte Wohnung weiter im Wege der Einnahme-Überschußrechnung ermittelt werden, wenn bei dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Voraussetzungen für die Ermittlung des Nutzungswerts als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten vorgelegen haben (vgl. z. B. Senatsurteile vom 30. Juli 1991 IX R 49/90, BFHE 165, 92, BStBl II 1992, 27, und vom 22. März 1994 IX R 78/92, BFH/NV 1995, 99).

b) Ob in einem Veranlagungszeitraum nach 1986 ein Nutzungswert anzusetzen ist, richtet sich nach dem bis 1986 geltenden Recht. Denn die Übergangsregelung schützt nur das Vertrauen der Steuerpflichtigen auf den Fortbestand des bisher geltenden Rechts. Die Inhaber von Wohnungen im eigenen Haus sollten nicht übergangslos den für sie nachteiligen Folgen der Konsumgutlösung unterworfen werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1994 IX R 143/90, BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457, m. w. N.). Sie sollten aber nicht besser gestellt werden als nach altem Recht. Im Rahmen der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG hat deshalb auch § 21 a EStG -- als negatives Abgrenzungskriterium -- noch für die Fragestellung Bedeutung, ob unter Berücksichtigung des alten Rechts ein Fall der pauschalen Nutzungswertbesteuerung vorliegt. Wäre der Nutzungswert im Übergangszeitraum bei Anwendung alten Rechts pauschal nach § 21 a EStG zu ermitteln -- weil das Zweifamilienhaus nunmehr vollständig selbst genutzt wird oder die zweite Wohnung nicht vermietet ist (§ 21 a Abs. 1 Satz 3 EStG) --, entfällt die Erfassung des Nutzungswerts nach der großen Übergangsregelung (vgl. z. B. Stephan in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 21 EStG Rdnr. 569; Kieschke, Deutsches Steuerrecht -- DStR -- 1986, 533, 536 f.; B. Meyer, Finanz-Rundschau -- FR -- 1986, 525, 526; Zeitler, Betriebs-Berater -- BB -- 1986, 2103, 2104; Wacker, Die Information über Steuer und Wirtschaft -- Inf -- 1986, 555, 557 f.).

c) Liegen die Voraussetzungen für den Ansatz eines Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG nur in einem Teil des Veranlagungszeitraumes vor, ist dieser -- wie bisher (vgl. § 21 a Abs. 1 Satz 5 EStG) -- nur zeitanteilig zu berücksichtigen (z. B. Stephan, Die Besteuerung des selbstgenutzten Wohnungs eigentums, 4. Aufl., S. 344 f.; Obermeier, Das selbstgenutzte Wohnungseigentum, 3. Aufl., S. 380 f.; Kieschke, a. a. O., 537; B. Meyer, a. a. O., 526 f.). Der Wortlaut des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG steht nicht entgegen (a. A. z. B. Stephan in Littmann/Blitz/Hellwig, a. a. O., § 21 EStG Rdnr. 576). Aus ihm ergibt sich nur, daß die Übergangsregelung auch dann anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen für den Ansatz des Nutzungswerts nicht während eines gesamten Veranlagungszeitraums nach 1986 erfüllt sind, nicht aber, daß der Nutzungswert in einem solchen Fall für den ganzen Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist (vgl. auch Abschn. II, 1. b. des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 19. September 1986, BStBl I 1986, 480 und Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 28. Juni 1993 S 2225 a A-7- St II 20, DStR 1993, 1627).

d) Im Streitfall ist für die eigengenutzte Wohnung der Kläger in der Zeit nach dem Ende des Mietverhältnisses über die zweite Wohnung (30. Juni 1987) kein (negativer) Nutzungswert i. S. von § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen, weil ihr Nutzungswert nach altem Recht nunmehr pauschal gemäß § 21 a EStG zu ermitteln gewesen wäre (vgl. § 21 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 EStG, § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG). Die Kläger haben in dem nach dem 29. Juli 1981 erworbenen Zweifamilienhaus die zweite Wohnung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der vorherigen Vermietung zur dauernden Nutzung vermietet. Damit entfiel -- unabhängig von den Gründen des Nichtvermietens (nicht rechtzeitigen Vermietens) der zweiten Wohnung -- vom Beginn dieses Zeitraums an für die eigengenutzte Wohnung die durch § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG eröffnete Nutzungswertermittlung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG durch Überschußrechnung (z. B. Stephan, a. a. O., § 21 a EStG Rdnr. 60; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 21 a EStG Rz. 32).

2. Da das FG danach zu Unrecht für das zweite Halbjahr 1987 einen negativen Nutzungswert für die selbstgenutzte Wohnung angesetzt hat, ist die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Wie das FG zutreffend entschieden hat, sind die der zweiten Wohnung zuzuordnenden Aufwendungen für das gesamte Streitjahr als Werbungskosten (§ 9 EStG) abziehbar. Nutzt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses eine Wohnung selbst und vermietet er die zweite, so sind die Einkünfte für die vermietete Wohnung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu ermitteln (Senatsurteil vom 8. November 1993 IX R 42/92, BFHE 174, 313). Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorabentstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn -- wie im Streitfall -- der Entschluß zur Einkunftserzielung endgültig gefaßt und später nicht wieder weggefallen ist (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 IX R 64/88, BFH/NV 1993, 528, m. w. N.).

Das FG wird festzustellen haben, welche Aufwendungen als Werbungskosten für die zweite Wohnung abzuziehen sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420575

BFH/NV 1995, 1051

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Sofortabzug, Abschreibung oder private Kosten?: Steuerliche Behandlung von Mieterabfindungen
Haus in Hand mit Geld
Bild: Adobe Systems, Inc

Oft zahlen Eigentümer an weichende Mieter für die vorzeitige Vertragsaufhebung und Räumung der Wohnung Abfindungen. Wie sind die Abfindungen beim Vermieter steuerlich zu behandeln?


Teilentgeltliche Übertragung von Immobilien des Privatvermögens: 1. Gestaltungspotential durch Zuordnung
Makler im Hintergrund Vertrag Haus Hausmodell rot
Bild: Corbis/STOCK4B-RF

Die teilentgeltliche Übertragung einer Immobilie des Privatvermögens findet in aller Regel zwischen nahen Angehörigen statt, in der Besteuerungspraxis häufig im Rahmen vorweggenommener Erbregelungen, im Rahmen derer Geschwister auszuzahlen oder Abstandszahlungen an den Übertragenden zu leisten sind.


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


BFH IX R 42/92
BFH IX R 42/92

  Entscheidungsstichwort (Thema) Der Nutzungswertbesteuerung unterliegendes Zweifamilienhaus: Liebhaberei nicht anwendbar, kein Ansatz der Kostenmiete nur wegen hoher Herstellungskosten - Antrag nach § 68 FGO bei Ersetzung eines Vorauszahlungsbescheids ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren