Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 12.07.1978 - II R 13/75

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Prüfer angewiesen, auf Tatbestände zu achten, die für andere Steuern als diejenigen, auf die sich die Prüfung zu erstrecken hat, von Bedeutung sein könnten, und kommt er dieser Verpflichtung durch Aufnahme entsprechender Hinweise in den Prüfungsbericht nach, so hat sich die Betriebsprüfung nicht im Sinne des § 146 a Abs. 3 AO auf diese Steuern erstreckt.

 

Normenkette

AO § 146a Abs. 3

 

Tatbestand

G. brachte im Jahre 1963 das von ihm geführte Einzelunternehmen in die auf den 1. Januar 1963 gegründete Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ein. An der Klägerin sind als Kommanditisten außer G. (zu 45 v. H.) seine Frau und seine drei Kinder beteiligt. Zum Vermögen des eingebrachten Unternehmens gehört u. a. eine auf fremdem Grund und Boden stehende Betriebshalle. Der Einbringungsvorgang wurde dem für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt (FA) nicht angezeigt.

Auf Grund einer Prüfungsanordnung des FA X vom 8. Juni 1966 fand in der Zeit vom 23. Juni mit 6. Juli 1966 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch einen Prüfer dieses FA statt. Nach der Prüfungsanordnung sollte sich die Prüfung erstrecken auf die einheitliche Gewinnfeststellung, den Einheitswert des Betriebsvermögens, die Gewerbesteuer und die Umsatzsteuer. Darüber hinaus waren Umsatzsteuervergünstigungen zu prüfen. Am Ende der Prüfungsanordnung heißt es: "Der Betriebsprüfer ist außerdem verpflichtet, auf Tatbestände zu achten, die für andere Steuern (z. B. Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer ...) von Bedeutung sein könnten."

In seinem Betriebsprüfungsbericht erwähnte der Prüfer den Einbringungsvorgang und wertete ihn als der Grunderwerbsteuer unterliegend. Der entsprechende Auszug des Prüfungsberichts ging dem beklagten FA erst am 2. Mai 1972 zu. Mit Bescheid vom 21. Juli 1972 setzte das FA die Grunderwerbsteuer auf insgesamt 6 838,55 DM fest.

Der nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens erhobenen Klage, mit der die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt wird, hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Seine Entscheidung ist in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1975 S. 131 (EFG 1975, 131) veröffentlicht.

Mit der Revision begehrt das FA (Beklagter) unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Es rügt Verletzung von § 146 a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO). Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Der Steueranspruch war im Zeitpunkt seiner Festsetzung verjährt.

1. Da der Steueranspruch im Jahre 1963 entstanden ist (§ 3 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -), begann die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des bayerischen Gesetzes über die Anwendung von bundesrechtlichen Vorschriften des allgemeinen Abgabenrechts auf landesrechtlich geregelte Abgaben - AOAnwG -) mit Ablauf des Jahres 1963, (§ 145 Abs. 1 AO) und endete mit Ablauf des Jahres 1968, sofern nicht die Verjährung nach § 147 AO in der vor dem 1. Januar 1966 geltenden Fassung (AO a. F.) unterbrochen wurde oder der Ablauf der Verjährung nach § 146 a AO gehemmt war.

2. a) Nach den (bindenden, vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) Feststellungen des FG hat im zeitlichen Geltungsbereich des § 147 AO a. F. keine verjährungsunterbrechende Handlung stattgefunden.

b) Der Ablauf der Verjährungsfrist wurde nicht gemäß § 146 a Abs. 3 AO gehemmt. Nach § 146 a Abs. 3 AO verjähren Ansprüche, auf die sich eine Betriebsprüfung erstreckt, nicht, bevor die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder dem Steuerpflichtigen die Mitteilung zugegangen ist, daß eine Festsetzung unterbleibt, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist mit einer Betriebsprüfung begonnen wurde. Betriebsprüfungen im Sinne der genannten Vorschrift sind Maßnahmen der Finanzbehörden, die ihre Rechtsgrundlage in den § 162 Abs. 10 und Abs. 11, §§ 193 mit 195 AO finden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. Mai 1977 I R 36/75, BFHE 122, 248, BStBl II 1977, 652), wobei der Begriff der Betriebsprüfung eine besonders qualifizierte Maßnahme der Verwaltung voraussetzt, die für den Steuerpflichtigen als Betriebsprüfung erkennbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juni 1975 VII R 46/72, BFHE 116, 95, BStBl II 1975, 786, und vom 21. Februar 1978 VII R 117/74, BFHE 124, 416, BStBl II 1978, 360). Um eine derart als Betriebsprüfung, die sich auf die Grunderwerbsteuer erstreckte, zu qualifizierende Maßnahme handelt es sich nicht, wenn der Prüfer auftragsgemäß auch auf Vorgänge achtet, die für andere Steuern von Bedeutung sind. Er erstreckt dabei nicht etwa die Betriebsprüfung tatsächlich auf derartige Vorgänge im Sinne des Urteils des BFH vom 10. Dezember 1971 III R 35/71 (BFHE 104, 282, BStBl II 1972, 331).

Ob der Prüfer im Zusammenhang mit der Beachtung von für andere Steuern als diejenigen, auf die sich der Prüfungsauftrag erstreckte (und erstrecken konnte), bedeutsamen Vorgängen die für diese Steuern bestimmten Hinweise in seinen Bericht aufnimmt oder sie auf andere Weise dem zuständigen FA zur Kenntnis bringt, ist ohne Bedeutung. Allein die Aufnahme derartiger Hinweise in den Prüfungsbericht bewirkt nicht, daß die Steuern, für die sie von Bedeutung sind, mitgeprüft worden sind, sich also die Betriebsprüfung im Sinne des § 146 a Abs. 3 AO auf sie erstreckte. Es handelt sich bei der Beachtung solcher Vorgänge nicht einmal um eine sonstige Ermittlungshandlung eines unzuständigen FA, sondern um Hinweise im Rahmen allgemeiner Amtshilfe.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73043

BStBl II 1979, 250

BFHE 1979, 121

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Abgabenordnung / § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung
    Abgabenordnung / § 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

      (1) 1Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren