Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 11.02.1998 - I R 41/97 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe

 

Leitsatz (NV)

Eine gesetzliche Regelung, wonach die Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe nach den in der Person des kirchenangehörigen Ehegatten gegebenen Besteuerungsgrundlagen erhoben wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

KiStG NW § 7

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gehörte in den Streitjahren der evangelischen Kirche von Westfalen an. Seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau war nicht Mitglied einer Religionsgemeinschaft.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers betrug 1994 412 442 DM, der seiner Ehefrau 2 666 DM. Im Streitjahr 1995 betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers 399 673 DM, der seiner Ehefrau 0 DM. Bei der Berechnung der evangelischen Kirchensteuer ging das Finanzamt davon aus, daß die festgesetzte Einkommensteuer als Maßstab für die Kirchensteuer nach Abzug des Kürzungsbetrages für Kinder in vollem Umfang auf den Kläger entfiel. Entsprechende Berechnungen wurden den Kirchensteuervorauszahlungsbescheiden 1996 ff. zugrunde gelegt.

Einspruchs- und Klageverfahren hatten keinen Erfolg.

Mit seiner Revision rügt der Kläger Verletzung der Art. 3 und 6 des Grundgesetzes (GG) und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter Änderung des Kirchensteuerbescheides 1994 und des Vorauszahlungsbescheides für 1996 sowie des Kirchensteuerbescheides 1995 und des Vorauszahlungsbescheides für 1997 und die folgenden Jahre die evangelische Kirchensteuer niedriger festzusetzen und dabei von der hälftigen Einkommensteuer der Eheleute als Bemessungsgrundlage auszugehen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet.

Gemäß §7 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein- Westfalen (KiStG NW) wird die Kirchensteuer, wenn nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche angehört (glaubensverschiedene Ehe), nach von ihm in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlagen erhoben. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß die angefochtenen Kirchensteuerfestsetzungen dem entsprechen.

Der Senat hält die gesetzliche Regelung des §7 KiStG NW auch nicht für verfassungswidrig. Sie verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 noch Art. 3 GG. Der Senat hat mit Urteil vom 8. April 1997 I R 68/96 (BFHE 183, 107, BStBl II 1997, 545) eine entsprechende Regelung in Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes für verfassungsgemäß gehalten. Er ist damit der Auffassung von Wassermeyer (Festschrift für Franz Klein, 1994, 495 ff.), auf die sich der Kläger beruft, nicht gefolgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das bezeichnete Urteil Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67522

BFH/NV 1998, 1262

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausweis von Unterschiedsbeträgen aus der Erstkonsolidierung (Abs. 3)
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7d [Zirku ... / 1.3 Kein Wahlrecht zwischen Steuerbefreiung und Steuerpflicht
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 22d Steuernummer und zu ... / 2 Steuernummer und USt-IdNr.
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    Kirchensteuergesetz Nordrhe... / § 7 [Steuererhebung bei glaubensverschiedener Ehe]
    Kirchensteuergesetz Nordrhe... / § 7 [Steuererhebung bei glaubensverschiedener Ehe]

      (1) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, einer Steuern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe beziehungsweise ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren