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Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen

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§§ 1 - 2 I. Besteuerungsrecht

§ 1 [Kirchliche Steuerordnungen]

Die Katholische Kirche und die Evangelische Kirche erheben im Land Nordrhein-Westfalen Kirchensteuern auf Grund eigener Steuerordnungen.

§ 2 [Diözesan-, Landes- und Ortskirchensteuern]

 

(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der Steuerordnungen

 

1.

als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer,

 

2.

als Ortskirchensteuer

 

3.

nebeneinander als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer

erhoben werden

 

(2) Die Steuerordnungen werden von den Diözesen der Katholischen Kirche und den Evangelischen Landeskirchen erlassen.

 

(3) Über die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuern beschließt die nach der Steuerordnung zuständige Körperschaft

§ 3 II. Persönliche Steuerpflicht

§ 3 [Persönliche Steuerpflicht]

 

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben.

 

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

§§ 4 - 7 III. Grundsätze über die Erhebung von Kirchensteuern

§ 4 [Kirchensteuerarten]

 

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

 

1.

 

a)

als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer, oder

 

b)

nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen)

 

2.

als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),

 

3.

als Zuschlag zu den Grundsteuermeßbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

 

4.

als allgemeines Kirchgeld,

 

5.

als besonderes Kirchgeld von Kirchenpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.

 

(2) 1Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln.

2Wird für das besondere Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 5 das zu versteuernde Einkommen im Sinne des Einkommenssteuergesetzes als Bemessungsgrundlage bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der auch für die Ermittlung der Einkommenssteuer nach Satz 1 zugrunde zu legen ist.

 

(3) 1Kirchensteuern nach Absatz 1 können nebeneinander erhoben werden. 2Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a und nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b können nicht nebeneinander erhoben werden.

 

(4) 1In den Steuerordnungen kann bestimmt werden, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. 2Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen; davon ausgenommen ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zu nach dem Tarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelter Einkommensteuer erhoben wird.

3Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte, Lebenspartner als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuer erhebt, entrichtet hat.

 

(5) Wird die Kirchensteuer vom Einkommen als Diözesankirchensteuer oder Landeskirchensteuer und als Ortskirchensteuer nebeneinander erhoben, so ist dafür ein gemeinsamer Steuersatz festzusetzen.

§ 5 [Anwendung der Maßstabsteuer – Vorschriften]

 

(1) 1Auf die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren, die Vorschriften für die Grundsteuer und die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung. 2Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe der §§ 51a Abs. 2b bis 2e und 52a Abs. 18 des Einkommensteuergesetzes erhoben.

 

(2) 1Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. 2Dies gilt - vorbehaltlich des Satzes 3 - jedoch nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. 3Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländische Einkünfte einbezogen worden sind. 4Soweit Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird, ist entscheidend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung kirchensteuerpflichtig ist; eine Zwölftelung findet nicht statt.

§ 6 [Konfessionsverschiedene Ehe]

 

(1) 1Gehören Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft), so...

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