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Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen / § 7 [Steuererhebung bei glaubensverschiedener Ehe]

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(1) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, einer Steuern gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe beziehungsweise Lebenspartnerschaft), so erhebt die steuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

 

(2) 1Werden die beiden Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei der steuerpflichtigen Person die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. 2Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 Satz 1 ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf die steuerpflichtige Person entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte einer jeden Person ergeben würden, auf die Personen verteilt wird. 3Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. 4Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommenssteuer wird der kirchensteuerpflichtigen Person mit dem auf sie entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.

 

(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe  Leitsatz (NV) Eine gesetzliche Regelung, wonach die Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe nach den in der Person des kirchenangehörigen Ehegatten gegebenen ...

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