Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.12.2004 - VI B 67/03 (NV) (veröffentlicht am 02.03.2005)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Arbeitslohn und Leistungen aufgrund einer anderen Rechtsbeziehung; Tatbestands- bzw. Sachverhaltswürdigung und hieraus abgeleitete Schlussfolgerungen; begrenzte revisionsrechtliche Nachprüfung bei prozessordnungsgemäßer Würdigung der Tatsacheninstanz

 

Leitsatz (NV)

1. Eine wirtschaftliche Gegenleistung für eine dienstvertragliche Tätigkeit und damit Arbeitslohn kann auch darin bestehen, dass ein Steuerpflichtiger Gesellschaftsanteile verbilligt erhält.

2. Ob ein Leistungsaustausch im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht und sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers (Arbeitslohn) erweist oder aufgrund einer anderen Rechtsbeziehung erfolgt, kann nur unter Würdigung der den Einzelfall prägenden Gesamtumstände entschieden werden.

3. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatbestands- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie hieraus abgeleitete Schlussfolgerungen sind einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Bremen (Urteil vom 27.02.2003; Aktenzeichen 1 K 66/02, 1 K 68/02)

 

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung insbesondere nicht von höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen abgewichen.

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 19. August 2004 VI R 33/97, BFH/NV 2004, 1594, Der Betrieb --DB-- 2004, 2348; vom 26. Juni 2003 VI R 112/98, BFHE 203, 53, BStBl II 2003, 886; vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; vom 22. März 1985 VI R 170/82, BFHE 143, 544, BStBl II 1985, 529) werden Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind. Dies ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, d.h. wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. auch H 70 der Lohnsteuer-Richtlinien --LStR-- 2004 unter "Allgemeines zum Arbeitslohnbegriff"; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 23. Aufl., § 19 Rz. 24).

Arbeitslohn kann auch bei einer Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll. Voraussetzung ist, dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 1594, DB 2004, 2348, m.w.N.; vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512).

Andererseits liegt Arbeitslohn dann nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1594, DB 2004, 2348, m.w.N.; Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 29). Ob ein Leistungsaustausch aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung vorliegt, kann nur aufgrund einer Würdigung der den Einzelfall prägenden Umstände entschieden werden (vgl. auch Küttner/Thomas, Personalbuch 2004, Stichwort Arbeitsentgelt, Rz. 61 ff.).

Von dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. zuletzt auch Senatsurteil vom 16. September 2004 VI R 25/02, DStR 2005, 59) ist das FG ausdrücklich ausgegangen. Es ist demzufolge nicht erkennbar, worin ein abstraktes Interesse an einer Leitentscheidung des BFH bestehen könnte. Entgegen der Ansicht der Kläger weicht die Vorentscheidung auch nicht --auch nicht in verdeckter Form-- von der Rechtsprechung des BFH ab. Das FG hat insbesondere keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, jede Übertragung von (zusätzlichen) Geschäftsanteilen auf einen Arbeitnehmer und Mitgesellschafter führe zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

1.2. Auf der Grundlage der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das FG unter Einbeziehung und in Abwägung der einzelnen Umstände des Streitfalles dahin gehend erkannt, dass die dem Kläger gewährten geldwerten Vorteile, die aus der verbilligten Überlassung von (weiteren) Gesellschaftsanteilen resultierten, maßgeblich auf den dienstvertraglichen Beziehungen des Klägers zu den Unternehmen der X-Gruppe beruhten. Das FG hat insbesondere festgestellt, dass das Interesse der Altgesellschafter darauf gerichtet gewesen sei, den Kläger als kompetenten Fachmann an die Firmengruppe zu binden, das Unternehmen strategisch neu auszurichten und zu sanieren. Entsprechend den in dem Grundlagenvertrag vom 16. März 1990 festgehaltenen Zwecken sei dem Kläger in einem Stufenplan (Phasen I bis III) die Stellung eines Mehrheitsgesellschafters erst zugewachsen, als bestimmte Ertragsziele im Unternehmen erreicht worden seien. Die in Rede stehenden Erwerbs- und Eintrittsrechte des Klägers sollten erst (und nur) realisiert werden können, nachdem dieser seine Fähigkeiten als Geschäftsführer und Sanierer der Unternehmensgruppe unter Beweis gestellt gehabt habe. Die Altgesellschafter hätten sich zunächst von den Fähigkeiten des Klägers überzeugen wollen, bevor dieser als Mehrheitsgesellschafter in das Unternehmen aufgenommen worden sei. Der Erfolg des Klägers bei der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit sei Bedingung für die Übertragung der bezeichneten Gesellschafterrechte gewesen.

Aus diesen Gesamtumständen hat das FG letztlich den Schluss gezogen, der vergünstigte Erwerb der streitbefangenen Gesellschaftsanteile sei ganz überwiegend auf die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer zurückzuführen und nicht Ausfluss einer Gesellschafterstellung (vgl. auch BFH-Urteil vom 24. Februar 1981 VIII R 109/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707).

Im Kern richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen die tatrichterlichen Feststellungen einschließlich der Würdigung der Verträge zwischen dem Kläger und den Altgesellschaftern bzw. den einzelnen Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Indessen sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie diesbezügliche Schlussfolgerungen (vgl. hierzu Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz. 154) einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen. Dies betrifft hier sowohl die Auslegung der streitbefangenen Verträge (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 29. November 2002 VIII B 127/02, BFH/NV 2003, 746) als auch die Gesamtwürdigung, der vergünstigte Erwerb der Gesellschaftsanteile sei maßgeblich durch die Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer veranlasst. Die Kläger verkennen, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13. März 1997 I B 78/96, BFH/NV 1997, 772) nur insoweit revisibel ist, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Tz. 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht der Kläger genügt es aus revisionsrechtlicher Sicht, dass der Zusammenhang der streitbefangenen geldwerten Vorteile mit dem Dienstverhältnis des Klägers (und folglich zu seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit) vertretbar bzw. möglich ist; die Zuordnung muss nicht zwingend sein (vgl. auch Beermann, Finanzgerichtsordnung, § 118 Tz. 24).

2. Die erhobene Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verletzt, ist nicht schlüssig erhoben. Die Kläger haben keine Tatsachen bezeichnet, die einen Verfahrensmangel ergeben sollen. Soweit die Kläger sich in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung wenden, kann dies nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargetan wird (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 71/03, BFH/NV2004, 493). Insbesondere bezeichnet die Kritik an der tatsächlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung allein keinen Verfahrensmangel (ausführlich hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Dezember 2003 ‐ 8 B 154/03, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2004, 627).

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 702

NWB 2006, 756

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BFH: Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen
MEV102037
Bild: MEV Verlag GmbH

Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat.


BFH: Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
Gehalt Geld Gehaltserhöhung
Bild: AdobeStock

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, genügt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.


Haufe Shop: Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Bild: Haufe Shop

Jetzt dem Fachkräftemangel entgegenwirken und Wettbewerbsvorteile sichern! Das Buch erläutert, wie gute Führung Talente bindet, Krankenstände und Fluktuation senkt. Zudem bietet es Strategien zur Senkung von Rekrutierungs- und Beratungskosten.


BFH VI B 23/07 (NV)
BFH VI B 23/07 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Abgrenzung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Einkünften aus Kapitalvermögen; tatrichterliche Überzeugungsbildung  Leitsatz (NV) 1. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn die Zuwendung an den Arbeitnehmer wegen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren