Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 13.03.1997 - I B 78/96 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Überzeugungsbildung durch das FG bei sich widersprechenden Zeugenaussagen

 

Leitsatz (NV)

1. Die Überzeugungsbildung durch das FG ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

2. Es gibt keine allgemein gültigen Regeln, wonach das FG der Aussage eines Zeugen mehr oder weniger Glauben schenken müsse.

3. Eine fehlerhafte Beweiswürdigung ist ein materiell-rechtlicher und kein verfahrensrechtlicher Fehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

 

Normenkette

FGO §§ 96, 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanz gerichtsordnung (FGO) muß das Finanz gericht (FG) "nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheiden". Das Gesamtergebnis des Verfahrens bilden alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Das FG ist bei der Feststellung und Gewichtung der entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnisse einerseits keinen starren Regeln unterworfen. Andererseits darf es allerdings auch nicht willkürlich verfahren. Es muß die Bildung seiner subjektiven Gewißheit objektivieren. Sie muß verstandesmäßig einsichtig und logisch nachvollziehbar sein. Auch muß sie sich auf festgestellte Tatsachen stützen. Gerade deshalb ist die Überzeugungsbildung selbstverständlich revisionsrechtlich nachprüfbar. Die Nachprüfung ist aber in mancher Hinsicht auf die Feststellung von Verstößen gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze beschränkt.

2. Mit seiner Beschwerdebegründung macht der Kläger letztlich jedoch nicht geltend, die Überzeugungsbildung des FG sei überhaupt nicht nachvollziehbar bzw. es lägen ihr keine festgestellten Tatsachen zugrunde. Der Kläger meint vielmehr, das FG habe der Aussage der Zeugin M sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen keinen Glauben schenken dürfen. Es habe seine Entscheidung auf die Aussage der Zeugin E stützen müssen. Diese Rügen greifen jedoch nicht durch. Zeuge kann jede Person sein, die nicht Beteiligter oder gesetzlicher Vertreter eines Beteiligten ist und durch Aussagen über Tatsachen oder tatsächliche Vorgänge Beweis erbringen soll. Die Zeugeneigenschaft einer Person wird weder durch Verwandtschaft noch durch ein Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zu einem der Beteiligten in Frage gestellt. Es gibt auch keinen Grundsatz, daß ein FG der Aussage eines bestimmten Zeugen mehr oder weniger Glauben schenken müsse. Vielmehr unterliegt es nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO eben der freien Überzeugungsbildung des FG, ob es der Aussage eines Zeugen mehr Glauben schenkt als der eines anderen Zeugen. Zwar mögen Fälle denkbar sein, in denen die äußeren Umstände ausnahmslos gegen die Richtigkeit einer bestimmten Zeugenaussage sprechen, weshalb sich das FG ihr nicht anschließen kann, ohne gegen Denkgesetze zu verstoßen. Der Kläger hat jedoch für den Streitfall nicht dargelegt, daß solche Umstände gegeben seien. Vielmehr steht fest, daß die Aussagen der Zeugen M und E einander unvereinbar gegenüberstehen. Dann liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des FG, sich für eine Aussage zu entscheiden. Dies hat das FG mit der Begründung getan, die Zeugin E sei nicht anwesend gewesen, als der Kläger den im Streitfall interessierenden Briefumschlag geöffnet habe. Diese Überzeugungsbildung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Der Kläger rügt auch zu Unrecht als Verfahrensfehler, das FG habe den logischen Widerspruch zwischen den beiden Zeugenaussagen durch deren Würdigung aufklären müssen. Die Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann nicht zur Begründung eines Verfahrensfehlers herangezogen werden. Revisionsrechtlich gesehen ist die Beweiswürdigung ein Teil des materiellen Prozeßrechts und deshalb der Prüfung des Bundesfinanzhofs im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 28, m. w. N.).

4. Der Kläger rügt zwar auch, die Vorentscheidung beruhe auf einer vorgefaßten Meinung des FG. In der Tat ist die über eine von zwei Seiten bewußt entscheidungsun erhebliche Begründung des FG geeignet, einen entsprechenden Verdacht aufkommen zu lassen. Dies reicht jedoch für die Annahme eines Verfahrensfehlers nicht aus. Das FG hat im einzelnen dargelegt, wie und daß es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger Weise gewonnen hat. Der Kläger kann demgegenüber nur einen allgemeinen Verdacht äußern, der für sich genommen nicht genügt, um einen Verfahrensfehler anzunehmen. Soweit die Rüge des Klägers auf den Vorwurf der Befangenheit der Richter des FG zielen sollte, hätte ihr ein entsprechendes Ablehnungsgesuch vorausgehen müssen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422171

BFH/NV 1997, 772

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 96 [Entscheidung nach freier Überzeugung; Bindung an das Klagebegehren]
    Finanzgerichtsordnung / § 96 [Entscheidung nach freier Überzeugung; Bindung an das Klagebegehren]

      (1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 2Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren