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BFH Beschluss vom 30.07.1986 - V B 50/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde eines vollmachtlosen Vertreters gegen eine ihn betreffende Kostenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Von einer Kostenerhebung kann nach § 8 Abs. 1 GKG abgesehen werden, wenn eine Rechtsmittelbelehrung den Eindruck vermittelt, daß gegen einen Beschluß über die Auferlegung der Kosten die normal befristete Beschwerde zulässig ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; GKG § 8 Abs. 1 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer ausschließlich im eigenen Namen gegen die Auferlegung der Kosten wegen der von ihm innerhalb der vom Finanzgericht (FG) gemäß Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl I 1983, 1515) und des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) bis zum 25. Februar 1986 gesetzten Ausschlußfrist nicht vorgelegten Prozeßvollmacht wendet, ist unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I 1975, 1861) in der Fassung vom 14. Dezember 1984 (BGBl I 1984, 1514) ist die Beschwerde nicht gegeben gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten. Unter diese Vorschrift fällt auch der Streit über die Kosten im Rahmen einer isolierten Kostenentscheidung (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juni 1976 V B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557), wie sie gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Vertreter, der seine Prozeßvollmacht nicht innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlußfrist vorgelegt hat, gegen die ausschließlich ihn selbst belastende Kostenentscheidung wendet.

Von einer Kostenerhebung sieht der Senat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes ab. Obwohl gegen den Beschluß des FG - wie ausgeführt - keine Beschwerde an den BFH zulässig war, fügte das FG dem Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung an, in der zunächst ausgeführt wurde, gegen den Beschluß stehe den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung die Beschwerde an den BFH in München zu. Nach einer Belehrung über die zur Einlegung der Beschwerde berufenen Personen, über die Stelle, bei der die Beschwerde eingelegt werden könne, sowie über die Form und die Frist für die Einlegung der Beschwerde wies das FG im letzten Satz der Rechtsmittelbelehrung ,,im übrigen" auch auf das BFHEntlG hin. Die Rechtsmittelbelehrung konnte den Eindruck erwecken, als sei gegen den Beschluß des FG vom 7. April 1986 die normal befristete Beschwerde zulässig. Sie belehrte die von ihm Betroffenen jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Unter diesen Umständen beruhte die Einlegung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse.

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 692

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