Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.07.1985 - VII R 48/85 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert für Zulassung zur Steuerberaterprüfung: 8 000 DM

 

Leitsatz (NV)

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag der beklagten Behörde auf Streitwertfestsetzung ist gegeben, wenn diese kostenpflichtig ist und dem Kläger die Gebühren seines Prozeßbevollmächtigten zu erstatten hat.

2. Der Senat hält gegenwärtig daran fest, daß der Streitwert für Verfahren um die Zulassung zur Steuerberaterprüfung auf 8 000 DM zu bemessen ist.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Beamter des höheren Dienstes (Sachgebietsleiter) bei der Finanzverwaltung in Berlin tätig. Seinen Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung 1984 lehnte der Zulassungsausschuß für Steuerberater bei dem Senator für Finanzen (Beklagter) ab, weil der Kläger seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis zur Finanzverwaltung nicht beantragt hatte (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Mit der von ihm erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst, den Beklagten zu verpflichten, ihn zur Steuerberaterprüfung 1984 zuzulassen. Nachdem die schriftliche Prüfung ohne ihn durchgeführt worden war, beantragte er festzustellen, daß die Entscheidung des Zulassungsausschusses, mit der ihm die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung 1984 versagt worden war, rechtswidrig sei. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab dem Feststellungsbegehren statt; es setzte den Streitwert auf 6 000 DM fest.

Der Beklagte legte gegen das Urteil des FG Revision ein. Er beantragte, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen und den Streitwert auf 12 000 DM festzusetzen. Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte, daß es mit Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar sei, wenn bereits die Zulassung von Angehörigen der Finanzverwaltung zur Steuerberaterprüfung davon abhängig gemacht werde, daß der Bewerber vorher seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst beantragt habe (Beschluß vom 12. März 1985 1 BvL 25/83, 45/83 und 52/83, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1985, 335), nahm der Beklagte seine Revision zurück und beantragte Streitwertfestsetzung. Der Kläger stimmte der Rücknahme der Revision zu.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt, da der Beklagte die Revision gemäß § 125 FGO zurückgenommen hat.

Nach § 136 Abs. 2 FGO hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenfolge im Falle der Rücknahme eines Rechtsmittels ergibt sich zwar unmittelbar aus dem Gesetz. Der Senat hält aber im Streitfall gemäß § 144 FGO eine Kostenentscheidung für sachgerecht, weil anzunehmen ist, daß der durch Rechtsanwälte vertretene Kläger Kostenerstattung verlangt (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 144 Anm. 4).

2. a) Der Antrag des Beklagten auf Streitwertfestsetzung durch das Gericht ist zulässig.

Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) wird der Wert des Streitgegenstandes, soweit er nicht bereits als Verfahrensstreitwert nach § 24 GKG festgesetzt worden ist, durch Beschluß des Prozeßgerichts festgesetzt, wenn dies eine Partei, ein Beteiligter oder die Staatskasse beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet. Voraussetzung für die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht auf Antrag eines Beteiligten ist, daß ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die begehrte gerichtliche Entscheidung besteht (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., Vor § 135 FGO Tz. 100; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Bd. 3 Tz. 10 735). Dieses kann grundsätzlich nicht schon deshalb verneint werden, weil auch der Kostenbeamte beim Kostenansatz (§ 4 GKG) den Streitwert festsetzen könnte oder er ihn bereits festgesetzt hat (Beschluß des erkennenden Senats vom 25. Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599 m. w. N.). Der Wert des Streitgegenstandes ist - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Verfahrensfragen - kostenrechtlich von Bedeutung als Bemessungsgrundlage für die Gerichtskosten (§ 11 GKG) und als Bemessungsgrundlage für die Gebühren des bevollmächtigten Rechtsanwalts (§§ 9 bis 11 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGO -, § 139 FGO). Zwar sind im Streitfall gegen den kostenpflichtigen Beklagten keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 GKG) festzusetzen, weil die Finanzbehörden des Bundes und der Länder in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit von der Zahlung der Kosten befreit sind (§ 2 Abs. 1 GKG). Das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an der Streitwertfestsetzung folgt aber daraus, daß die kostenpflichtige Finanzbehörde dem obsiegenden Beteiligten die notwendigen Auslagen, und damit auch die Gebühren seiner Prozeßbevollmächtigten, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, erstatten muß (§ 139 Abs. 1 und 3 FGO).

b) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat hat seit 1976 den Streitwert in Verfahren, in denen es um die Zulassung zur Steuerbevollmächtigten- oder Steuerberaterprüfung geht, auf 8 000 DM bemessen (Beschluß vom 3. Februar 1976 VII B 54/75, BFHE 118, 145, BStBl II 1976, 383, und Urteil vom 23. März 1976 VII R 106/73, BFHE 118, 503, BStBl II 1976, 459). Dabei hat er berücksichtigt, daß die Frage der Zulassung zur Prüfung auch über die spätere Ausübung des angestrebten Berufs und das daraus erzielbare künftige Einkommen entscheidet, daß aber die Zulassung zum Beruf des Steuerbevollmächtigten oder Steuerberaters erst davon abhängt, daß der Bewerber die Prüfung, zu der er zugelassen werden will, auch besteht (BFHE 118, 145, BStBl II 1976, 383, 384). In Anknüpfung an seine Streitwertbemessung für die Zulassung zur Prüfung hat es das Gericht im Beschluß vom 16. Februar 1983 VII S 31/82 (BFHE 137, 574, BStBl II 1983, 422) für angemessen gehalten, den Streitwert dann, wenn es nicht um die Zulassung zur Prüfung, sondern um das Bestehen der (im Streitfall: Steuerbevollmächtigten-) Prüfung selbst geht, etwas höher, nämlich mit 10 000 DM anzusetzen. Der Senat sieht gegenwärtig keinen Anlaß, den Streitwert für Verfahren, in denen um die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gestritten wird, über den bisher angenommenen Wert von 8 000 DM hinaus zu erhöhen.

Der Beklagte, der unter Hinweis auf die allgemeine Preisentwicklung und die angeblich gestiegenen Steuerberatereinkommen für den Streitfall einen Streitwert von 12 000 DM für angemessen hält, übersieht, daß das erzielbare Einkommen eines Steuerberaters nur eine von mehreren Komponenten darstellt, die für die Streitwertbemessung in Streitigkeiten über die Prüfungszulassung von Bedeutung sind. Im Hinblick darauf, daß erst vor zwei Jahren der Wert des Streitgegenstandes für Verfahren über das Bestehen der Prüfung, die unmittelbar zur Zulassung zum Beruf führt, mit 10 000 DM bemessen worden ist, erscheint es angemessen, an dem Streitwert von 8 000 DM für Verfahren über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung festzuhalten.

Der Senat sieht sich andererseits aber auch nicht veranlaßt, den Streitwert im Hinblick darauf niedriger zu bemessen, daß der Kläger im Klageverfahren zu einer Feststellungsklage nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO übergegangen ist. Dadurch änderte sich nichts daran, daß die Beteiligten über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung stritten. Bei der Streitwertbemessung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Ermessen des Gerichts können überdies Gesichtspunkte der Pauschalierung und Vereinfachung berücksichtigt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414078

BFH/NV 1985, 109

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    BVerfG 1 BvL 25/83, 1 BvL 45/83, 1 BvL 52/83
    BVerfG 1 BvL 25/83, 1 BvL 45/83, 1 BvL 52/83

      Entscheidungsstichwort (Thema) Zulassung von Beamten und Angestellten der Finanzverwaltung zur Steuerberaterprüfung  Leitsatz (amtlich) Es ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn bereits die Zulassung von Angehörigen der Finanzverwaltung zur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren