Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 30.06.1999 - III R 15/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungsbefugnis; keine Umdeutung der Revision in NZB; gesetzlicher Beteiligtenwechsel im Revisionsverfahren

 

Leitsatz (NV)

  1. Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis vor dem BFH ausgeschlossen.
  2. Die Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich.
  3. Beteiligter am Verfahren über die Revision ist nach § 122 Abs. 1 FGO, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Dies gilt nicht, wenn während des Revisionsverfahrens ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintritt.
 

Normenkette

FGO § 122 Abs. 1, § 125; ThürFAZustVO § 2 Nr. 7; InvZulG 1993 § 6 Abs. 2 S. 1; AO 1977 § 19 Abs. 1; BGB § 164 Abs. 2

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt in gemieteten Räumen in X eine Bäckerei. Mit einem Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 1995 beantragte der Kläger u.a. Investitionszulage für eine "Ladeneinrichtung".

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag auf Investitionszulage für das Wirtschaftsgut "Ladeneinrichtung" mit der Begründung ab, daß Sachgesamtheiten nicht zulagebegünstigt seien.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 legte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die A-Steuerberatungsgesellschaft mbH, namens und im Auftrag des Klägers Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) ein. Die Revision wurde zunächst nicht begründet. Nachdem die Prozeßbevollmächtigte des Klägers seitens des FG auf die mögliche Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde, teilte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 8. März 1999 mit, daß das Schreiben vom 3. Februar 1999 als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt werden sollte. Die zunächst angekündigte Begründung der Revision wurde nicht nachgereicht. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Schreiben vom 15. März 1999 teilte das FA mit, daß durch Inkrafttreten der Thüringer Finanzamtszuständigkeitsverordnung (ThürFAZustVO) vom 2. Juli 1998 (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 1998, 255) die Zuständigkeitsbezirke der FÄ im Freistaat Thüringen zum 1. August 1998 neu festgelegt worden seien. Seitdem umfasse der Zuständigkeitsbezirk der Beklagten nicht mehr die Gemeinde X, den Wohnort des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung habe ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden. Das nunmehr zuständige FA Y sei in die Beklagtenrolle eingetreten. Der Beklagte sei demnach zu Unrecht in dem nach Inkrafttreten der ThürFAZustVO ergangenen Urteil des FG als beklagte Behörde behandelt worden.

 

Entscheidungsgründe

II. Beteiligter am Verfahren über die Revision ist nach § 122 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wer am Verfahren über die Klage beteiligt war. Dieser Grundsatz gilt indes nicht, wenn während des Revisionsverfahrens ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eintritt (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 1979 VII R 115/76, BFHE 128, 251, BStBl II 1979, 714). Aufgrund des § 2 Nr. 7 der ThürFAZustVO i.V.m. §§ 6 Abs. 2 Satz 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993, 19 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist die Zuständigkeit für die Gewährung der Investitionszulage von dem ursprünglich beklagten FA auf das FA Y übergegangen. Mithin ist aufgrund der Regelung der ThürFAZustVO ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten, der im Revisionsverfahren zu beachten ist. Die Revisionsentscheidung ist daher gegen das nunmehr passiv legitimierte FA Y zu erlassen (BFH-Urteil vom 10. Juni 1992 I R 142/90, BFHE 168, 226, BStBl II 1992, 784).

III. Die Revision ist unzulässig und war durch Beschluß gemäß §§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO zu verwerfen.

Vor dem BFH muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Steuerberatungsgesellschaften sind von der Vertretungsbefugnis vor dem BFH ausgeschlossen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1992 VIII B 57/92, BFH/NV 1993, 187).

Die Revision des Klägers ist als Prozeßerklärung der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH (GmbH) anzusehen. Sie wurde namens und in Vollmacht des Klägers unter dem Briefkopf "A-Steuerberatungsgesellschaft mbH" eingelegt. Der Revisionsschriftsatz wurde von Steuerberater B, der ausweislich des Briefbogens der Geschäftsführer der GmbH ist, unterzeichnet. Zudem ist im Rubrum der Revisionsschrift als Prozeßbevollmächtigter ausdrücklich die GmbH genannt. Aus diesen Umständen ergibt sich, daß die GmbH das Rechtsmittel eingelegt hat. Eine abweichende Auslegung ist auch nicht deshalb möglich, weil das Schreiben die Unterschrift "B, Steuerberater, vereidigter Buchprüfer" trägt. Denn einerseits ist der Unterzeichner Geschäftsführer der GmbH, andererseits weist der Revisionsschriftsatz den für Schreiben von juristischen Personen typischen unpersönlichen Stil auf ("Wir-Form"). Im Hinblick auf den Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist daher davon auszugehen, daß die unter dem Briefkopf der GmbH von deren Geschäftsführer abgegebene Erklärung mangels anderweitiger Einschränkungen als Erklärung der GmbH angesehen werden muß (vgl. BFH in BFH/NV 1993, 187, m.w.N.). Auch die vom Kläger vorgelegte Prozeßvollmacht erster Instanz --die auch die Ermächtigung, Rechtsmittel einzulegen umfaßt-- weist die GmbH, nicht jedoch Steuerberater B als Bevollmächtigten aus.

Die Prozeßerklärung der GmbH kann nicht in eine solche des Steuerberaters B umgedeutet werden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel einlegen will, das zu dem erkennbar von ihm erstrebten Erfolg führt, jedoch ist dabei nur der Inhalt der Erklärung einer Umdeutung fähig, nicht auch die Person des Erklärenden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 2. April 1998 III R 47/97, BFH/NV 1998, 1512).

Der Kläger war bei der Einlegung der Revision also nicht ordnungsgemäß vertreten.

Die vom Kläger gewünschte Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde war im übrigen nicht möglich, da zwischen einer Revision und einer Nichtzulassungsbeschwerde erhebliche rechtliche und verfahrensmäßige Unterschiede bestehen (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Februar 1998 X R 2/98, BFH/NV 1998, 992).

In dem Antrag der A-Steuerberatungsgesellschaft mbH, die Revision als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, liegt keine Rücknahme der Revision gemäß § 125 FGO. Zwar hätte die GmbH die Revision trotz fehlender Vertretungsbefugnis zurücknehmen können, jedoch muß dies unmißverständlich erklärt werden (BFH-Urteil vom 11. Januar 1994 IX R 9/94, BFH/NV 1995, 220). Daran fehlt es hier. Denn die GmbH hat den Antrag gestellt, die Revision als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen, obwohl sie schon seitens des FG auf die mögliche Unzulässigkeit der Revision und die Möglichkeit ihrer Rücknahme hingewiesen worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302755

BFH/NV 1999, 1619

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Einkommensteuerpflicht von Grenzpendlern / 2.1 Lohnsteuer-Abzugsverfahren
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 122 [An der Revision Beteiligte]
    Finanzgerichtsordnung / § 122 [An der Revision Beteiligte]

      (1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.  (2) 1Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren