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BFH Beschluss vom 30.06.1998 - IX S 24/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des Gerichts gemäß §39 FGO

 

Leitsatz (NV)

1. Für einen Antrag gemäß §39 Abs. 1 Nr. 1 FGO gilt der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG nicht.

2. Ein FG ist im Sinne des §39 Abs. 1. Nr. 1 FGO rechtlich oder tatsächlich verhindert, wenn so viele Richter des Gerichts im organisatorischen Sinne verhindert sind, daß überhaupt kein beschlußfähiger Spruchkörper mehr besteht.

 

Normenkette

FGO § 39 Abs. 1 Nr. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat mit Schriftsatz vom 10. September 1997 beim Finanzgericht (FG) A Klage erhoben. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte er, den Beklagten und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) zu verurteilen, im einzelnen näher bezeichnete "Folgebescheide" zu erlassen. Das FG hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. September 1997 mitgeteilt, daß die Klage beim FG unter dem Az. X geführt werde. Eine Entscheidung in der Sache hat das FG noch nicht getroffen.

Mit Schreiben vom 18. November 1997 beantragte der Antragsteller persönlich, der Bundesfinanzhof (BFH) möge gemäß den §§38, 39 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die örtliche Zuständigkeit des FG A für sein Klageverfahren bestimmen.

Das FA wendet sich gegen den Antrag.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen einer Bestimmung des Gerichts gemäß §39 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht in schlüssiger Weise vorgetragen.

1. Der Antragsteller kann den Antrag persönlich stellen. Er muß sich nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt nach dieser Vorschrift nur für Beschwerden und Revisionen sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem BFH. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß §39 Abs. 1 FGO gehört zu keinem dieser Verfahren; insbesondere ist es kein Verfahren im ersten Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift. Darunter fielen die in dem inzwischen aufgehobenen §37 FGO genannten Verfahren, die nach Art und üblichem Umfang mit der Bestimmung gemäß §39 Abs. 1 FGO nicht zu vergleichen sind (allgemeine Meinung im Fachschrifttum, vgl. z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, §39 FGO Tz. 2; Bittner, Finanzgerichtsordnung, §39 Rdnr. 9; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, §39 FGO Rz. 40, m.w.N.).

2. Gemäß §39 Abs. 1 Nr. 1 FGO wird das zuständige FG durch den BFH bestimmt, wenn das an sich zuständige FG in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Dazu reicht es nicht aus, daß ein einzelner von mehreren Spruchkörpern eines Gerichts verhindert ist, vielmehr müssen so viele Richter des Gerichts im organisatorischen Sinne verhindert sein, daß überhaupt kein beschlußfähiger Spruchkörper mehr besteht (Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., §39 FGO, Rz. 23, m.w.N.). Der Antragsteller legt dagegen allenfalls die Verhinderung eines von mehreren Senaten des FG A dar.

Das FG ist aus rechtlichen Gründen z.B. dann verhindert, wenn die Richter des Gerichts wegen Ausschließung (§51 Abs. 1 FGO i.V.m. §41 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) oder der erfolgreichen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§51 Abs. 1 FGO i.V.m. §42 ZPO) in einer konkreten Streitsache nicht mehr tätig werden können. Einen Sachverhalt dieser Art bzw. einen vergleichbaren Sachverhalt hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Das zuständige FG ist schließlich aus tatsächlichen Gründen gemäß §39 Abs. 1 Nr. 1 FGO verhindert, wenn es z.B. infolge von Katastrophen oder längerer Krankheit der Richter funktionsunfähig geworden sein sollte (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §39 Anm. 3). Auch derartige Umstände sind nicht dargelegt. Als Grund für den Antrag führt der Antragsteller vielmehr an, die Richter des 5. Senats beim FG A hätten ausweislich der Entscheidungsgründe in den Verfahren 1, 2, 3 und 4 behauptet, "im Zusammenhang mit der einheitlichen und gesonderten Feststellung der zum Gesamthandsvermögen gehörenden (positiven) Einkünfte aus der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung der Wohn- und Gewerbegrundstücke Nr. 12/13 und 14/15 an der Ausübung ihrer Richterämter verhindert zu sein (§39 I Z. 1 FGO)". Selbst wenn dieser Sachverhalt zuträfe, wären die Voraussetzungen des §39 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht dargelegt. Es ist nicht erkennbar, daß das ganze FG A im oben dargestellten Sinne rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung der Gerichtsbarkeit in der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen X verhindert ist.

Auch die Voraussetzungen einer Entscheidung gemäß §39 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 FGO sind nicht dargetan.

 

Fundstellen

Haufe-Index 302830

BFH/NV 1999, 62

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    Finanzgerichtsordnung / § 39 [Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts]
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