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BFH Beschluss vom 30.03.1993 - IV R 129/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens kein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO

 

Leitsatz (NV)

Es stellt keinen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO dar, wenn das FG nicht das persönliche Erscheinen des Klägers in der mündlichen Verhandlung anordnet, um diesem Gelegenheit zu geben, den Streitgegenstand zu bezeichnen.

 

Normenkette

FGO § 65 Abs. 1 S. 1, § 80 Abs. 1 S. 1, § 116 Abs. 1

 

Tatbestand

Durch Urteil vom 3. September 1992 wies das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als unzulässig ab, weil der Kläger den Streitgegenstand nicht hinreichend konkretisiert habe. Die Revision ließ das FG nicht zu. Die Entscheidung wurde dem Kläger lt. Postzustellungsurkunde am 19. September 1992 zugestellt.

Dagegen richtet sich die Revision mit der Begründung, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das FG in der Sache hätte anders entscheiden müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Die eingelegte Revision ist gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 124 Abs. 2 FGO). Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen. Die eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tag als unzulässig verworfen.

Die Revision ist auch nicht als zulassungsfreie Revision gemäß § 116 Abs. 1 FGO statthaft, weil der Kläger einen Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO nicht schlüssig gerügt hat (§ 120 Abs. 2 FGO; BFH-Beschluß vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850 m.w.N.). Der Kläger hat lediglich geltend gemacht, das FG habe die Klage nicht als unzulässig verwerfen dürfen, sondern in der Sache selbst entscheiden und sein persönliches Erscheinen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 FGO anordnen müssen, damit er den Streitgegenstand hätte konkretisieren können. Das sind aber keine wesentlichen Mängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419130

BFH/NV 1994, 637

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