Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.04.2002 - IV S 2/02 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Gewährung von PKH für Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Ein Antrag auf PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben, wenn bei summarischer Prüfung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht erkennbar ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 142; ZPO § 114 S. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) mit Urteil vom 20. Juni 2001 abgewiesen. Dem waren ein Erörterungstermin und eine mündliche Verhandlung vorausgegangen, zu denen der Kläger nicht erschienen war. Das FG betrachtete die Klage insgesamt als unzulässig. Hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer ging es davon aus, dass für das Begehren des Klägers das Rechtsschutzinteresse fehle. Hinsichtlich der Gewinnfeststellung hielt das FG das Klagebegehren für nicht ausreichend bezeichnet. Das Urteil konnte unter der in der Klageschrift genannten Anschrift (X-Straße) nicht zugestellt werden. Auch unter der daraufhin vom Landeseinwohneramt (LEA) genannten Anschrift (Y-Straße) war eine Zustellung nicht möglich. Auf eine weitere Anfrage teilte das LEA mit, dass der Kläger unbekannten Aufenthalts sei. Das FG ordnete daraufhin mit Beschluss vom 25. Oktober 2001 gemäß § 53 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 15 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) die öffentliche Zustellung an. Die Benachrichtigung i.S. des § 15 Abs. 2 VwZG wurde am 29. Oktober 2001 ausgehängt und am 16. November 2001 abgehängt.

Am 14. Februar 2002 erschien der Kläger beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG und erklärte u.a., dass er am 8. Februar 2002 zum ersten Mal von der Existenz des gegen ihn ergangenen "Gerichtsbescheides" gehört habe. Die Entscheidung sei ihm nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Der Berichterstatter hätte die neue Anschrift durch Rückfrage beim Bruder des Klägers, der seinerseits Kläger des Verfahrens … sei, erfahren können.

Am 12. März 2002 erschien der Kläger erneut beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG und erklärte:

"Ich beabsichtige unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwalts gegen das Urteil des 3. Senats vom 20. 6. 01 Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Im Hinblick darauf beantrage ich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Hierzu verweise ich auf die Erklärungsformulare im Verfahren zum Az. …

Höchst vorsorglich und nur hilfsweise, lediglich um Beschwerdefristen nicht zu versäumen, lege ich hiermit persönlich Nichtzulassungsbeschwerde ein. Die Begründung bleibt einem Schriftsatz des mir beizuordnenden Rechtsbeistandes vorbehalten."

Dieser Antrag ging am 25. März 2002 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 letzter Halbsatz der Zivilprozeßordnung ―ZPO―).

1. Es kann dahinstehen, ob es an der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung schon deshalb fehlt, weil der Kläger den PKH-Antrag nicht innerhalb der Beschwerdefrist ―im Streitfall von einem Monat nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO)― gestellt hat (vgl. hierzu Beschluss des BFH vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631 mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Insbesondere kann offen bleiben, ob die öffentliche Zustellung möglicherweise deshalb unwirksam war, weil sich dem FG weitere Ermittlungen nach der Anschrift des Klägers ―etwa durch Nachfrage bei dessen Bruder― aufdrängen mussten (vgl. hierzu das BFH-Urteil vom 15. Januar 1991 VII R 86/89, BFH/NV 1992, 81).

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat jedenfalls in der Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob zur Begründung eines Antrags auf PKH zu einer Nichtzulassungsbeschwerde bei einem nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine sonstige Person i.S. des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes vertretenen Antragsteller eine schlüssige Darlegung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde in zumindest laienhafter Form gefordert werden muss und kann (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 142 Rz. 23, mit Nachweisen). Jedenfalls muss der Antrag auf PKH erkennen lassen, in welchen Punkten und in welchem Umfang der Antragsteller das gegen ihn ergangene Urteil angreifen will (BFH-Beschlüsse vom 22. August 1994 III S 3/94, BFH/NV 1995, 255, und vom 3. Dezember 1996 IV S 2/96, BFH/NV 1997, 700).

Im Streitfall will der Antragsteller die Aufhebung des klageabweisenden FG-Urteils erreichen. Da das FG die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen hat, wäre das vom Antragsteller angestrebte Ziel allenfalls mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hätte diese jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennbar ist (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 23. Januar 1991 II S 15/90, BFHE 163, 123, BStBl II 1991, 366). Es ist nicht ersichtlich, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern würde, noch, dass die Vorentscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 FGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die für die klageabweisende Entscheidung des FG maßgeblichen Gründe sind eindeutig einzelfallbezogen. Der Kläger hatte nach Auffassung des FG den Umfang seines Klagebegehrens nicht hinreichend deutlich gemacht bzw. fehlte ihm das Rechtsschutzinteresse. Eine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage wird durch die Vorentscheidung demnach nicht aufgeworfen. Es ist schließlich auch nicht erkennbar, inwieweit das vom Kläger angestrebte Revisionsverfahren der Fortbildung des Rechts dienen könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 782010

BFH/NV 2002, 1312

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren