Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.01.1991 - II S 15/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Rahmen des PKH-Antrags

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Antrag auf PKH innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam gestellt, so hat das Prozeßgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsmittelinstanz von dem Rechtsmittel auszugehen, das zu dem vom Antragsteller erstrebten Erfolg führen kann. Es ist nicht erforderlich, daß der Antragsteller eines von ihm in der Revisionsinstanz selbst gestellten Antrags auf PKH das zulässige Rechtsmittel bezeichnet und ein Mindestmaß an Begründung dieses Rechtsmittels vorträgt.

 

Orientierungssatz

1. Eine Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs. 1 FGO, § 114 ZPO), wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht; eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit nicht erforderlich (vgl. BFH-Entscheidung vom 25.3.1986 III B 5-6/86).

2. Der Antragsteller braucht für den Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren vor dem BFH nicht durch eine postulationsfähige Person vertreten zu sein (vgl. BFH-Beschluß vom 28.11.1975 VI B 130-132/75).

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller erwarb am 12.Juli 1979 den Miteigentumsanteil seiner damaligen Ehefrau an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück. Das Einfamilienhaus diente der Familie des Antragstellers bis dahin als Wohnung. Die Ehe des Antragstellers wurde danach geschieden. Durch Vertrag vom 26.März 1980 veräußerte der Antragsteller das Grundstück weiter. Die von ihm für den Erwerb des Miteigentumsanteils begehrte Steuervergünstigung nach dem Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) wurde dem Antragsteller vom Finanzamt (FA) versagt, da die vorgeschriebene einjährige Nutzung zu Wohnzwecken nicht erfüllt worden sei.

Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 13.September 1990 abgewiesen. Der Antragsteller habe das Haus nicht ununterbrochen ein Jahr bewohnt. Der dem Antragsteller vom FA zunächst erteilte Freistellungsbescheid stehe einer Besteuerung nicht entgegen. Die Entscheidung des FG enthält keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision.

Innerhalb der Rechtsmittelfrist hat der nicht postulationsfähige Antragsteller ein mit "Revisionsverfahren" bezeichnetes Schreiben eingereicht. Aus vor und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Entscheidung des FG eingegangenen Schreiben des Antragstellers ergibt sich sein Begehren auf Prozeßkostenhilfe (PKH) und Bestellung eines Rechtsbeistands für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller braucht für den Antrag auf Bewilligung der PKH nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten zu sein. Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) steht dem nicht entgegen (Beschluß des BFH vom 28.November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62).

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―, § 114 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―).

Einem Beteiligten ist PKH zu bewilligen und ggf. ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolgs eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht; eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten ist insoweit jedoch nicht erlaubt (vgl. Entscheidung des BFH vom 25.März 1986 III B 5-6/86, BFHE 146, 223, BStBl II 1986, 526 m.w.N.).

Wird der Antrag auf PKH innerhalb der Rechtsmittelfrist wirksam gestellt, so hat das Prozeßgericht bei der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Rechtsmittelinstanz von dem Rechtsmittel auszugehen, das zu dem von dem Antragsteller erstrebten Erfolg führen kann. Hat das FG die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen, so kommen die zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs.1 FGO und die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 115 Abs.3 FGO i.V.m. Art.1 Nr.5 BFHEntlG in Betracht. Als Darstellung des Streitverhältnisses durch den Antragsteller (§ 117 Abs.1 Satz 2 ZPO) genügt es, wenn erkennbar ist, daß er die gegen ihn ergangene Entscheidung beseitigt haben will. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß der Antragsteller eines von ihm in der Revisionsinstanz selbst gestellten Antrags auf PKH das zulässige Rechtsmittel bezeichnet und ein Mindestmaß an Begründung dieses Rechtsmittels vorträgt (Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.Februar 1965, V ER 224/64, Neue Juristische Wochenschrift 1965, 1293). Denn dies würde den mittellosen Antragsteller in seiner Rechtsverfolgung in einem Verfahren benachteiligen, für das wegen der Schwierigkeit der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen die Vertretung durch sachkundige Personen vorgeschrieben ist.

Hat der Antrag auf PKH Erfolg, so wird dem Antragsteller wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Umstand, daß bis zur Entscheidung über den Antrag auf PKH kein Rechtsmittel eingelegt worden ist oder der Antragsteller ohne postulationsfähige Vertretung selbst ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt hat, steht deshalb der Annahme hinreichender Aussicht der Prozeßführung auf Erfolg nicht entgegen.

Im Streitfall will der Antragsteller die Aufhebung des klageabweisenden FG-Urteils erreichen. Eine Revision hätte keine Aussicht auf Erfolg, da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO nicht ersichtlich ist. Das vom Antragsteller angestrebte Ziel wäre daher allenfalls mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zu erreichen. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hätte diese jedoch ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg, da kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs.2 FGO erkennbar ist. Es ist weder ersichtlich, daß das Urteil des FG von einer Entscheidung des BFH abweicht, noch daß es auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs.2 Nrn.2 und 3 FGO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs.2 Nr.1 FGO). Die für die klageabweisende Entscheidung des FG maßgeblichen Gründe sind eindeutig einzelfall bezogen. Nach Auffassung des FG hat der Antragsteller die für die Gewährung der begehrten Steuervergünstigung notwendigen Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt. Eine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage wird damit nicht aufgeworfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 63829

BFH/NV 1991, 26

BStBl II 1991, 366

BFHE 163, 123

BFHE 1991, 123

BB 1991, 540 (L)

DB 1991, 582 (T)

HFR 1991, 362 (LT)

StE 1991, 107 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]
    Finanzgerichtsordnung / § 142 [Prozesskostenhilfe]

      (1) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe gelten sinngemäß.  (2) 1Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren