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BFH Beschluss vom 29.04.1977 - VI K 1/76

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Leitsatz (amtlich)

Soweit in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof der Vertretungszwang nach dem Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 gilt, muß sich ein Verfahrensbeteiligter auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Vorbescheids durch eine zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof berechtigte Person vertreten lassen.

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1, Art. 2 Nr. 1; FGO § 90 Abs. 3, § 155; ZPO § 78 Abs. 2

 

Tatbestand

Der Wiederaufnahmekläger (Kläger) begehrte im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor dem BFH VI R 133/73 ohne Erfolg die Steuerfreiheit einer ihm von seinem früheren Arbeitgeber gezahlten Abfindung. Er erhob im April 1976 gemäß § 134 FGO in Verbindung mit § 580 Nr. 5 und 7 b ZPO persönlich die Wiederaufnahmeklage.

Mit Vorbescheid vom 17. September 1976 verwarf der Senat die Wiederaufnahmeklage als unzulässig, weil der Kläger nicht gemäß Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG vertreten war. Der Vorbescheid wurde dem Kläger am 15. Oktober 1976 zugestellt. Mit einem von ihm selbst unterschriebenen und am 15. November 1976 beim BFH eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger mündliche Verhandlung. Dem Schreiben fügte er eine auf einen Rechtsanwalt ausgestellte Prozeßvollmacht "Restitutionsklage: BFH-Az. VI K 1/76" bei. Ein Schriftsatz dieses Rechtsanwalts ging jedoch beim BFH nicht ein.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist wegen der fehlenden Vertretung des Klägers durch eine vor dem BFH zur Vertretung berechtigte Person unzulässig. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung als Beschluß (BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1971 VI R 159/68, BFHE 103, 138, BStBl II 1971, 812).

Nach Art. 1 des Einleitungssatzes in Verbindung mit Nr. 1 BFH-EntlastG vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) muß sich jeder Beteiligte in Verfahren betreffend "Beschwerden und Revisionen nach der Finanzgerichtsordnung sowie für Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Bundesfinanzhof" durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer oder nach Maßgabe des Art. 2 Nr. 1 Satz 3 BFH-EntlastG durch einen Steuerbevollmächtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang besteht auch für den Antrag auf mündliche Verhandlung nach Ergehen eines Vorbescheids des BFH. Dies ergibt sich aus Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFH-EntlastG, der klarstellt, daß der Vertretungszwang grundsätzlich für alle Prozeßhandlungen vor dem BFH gilt. Denn er besteht für "jeden Beteiligten" in Verfahren "vor dem Bundesfinanzhof", ohne daß insoweit eine Einschränkung für bestimmte Prozeßhandlungen gemacht wird.

Der Vertretungszwang im vorliegenden Fall folgt auch aus dem Sinn und Zweck des Entlastungsgesetzes, den BFH dadurch zu entlasten, daß Rechtsmittel, aber auch sonstige Rechtsbehelfe - und zu den letzteren rechnet der Antrag auf mündliche Verhandlung (Beschluß vom 24. Oktober 1975 III R 102, 118/73, BFHE 117, 207, BStBl II 1976, 115) - nur noch von solchen Personen eingelegt werden dürfen, die durch ihre fachliche Vorbildung in der Lage sind, die Aussichten der Rechtsbehelfe zu beurteilen und das Verfahren vor dem BFH selbst sachgerecht zu führen (Beschluß vom 24. Mai 1976 VIII S 3/76, BFHE 118, 552, BStBl II 1976, 504). Dieser Personenkreis ist in den vorgenannten Vorschriften abschließend abgegrenzt.

Der Senat folgt der allgemein vertretenen Auffassung, daß § 78 Abs. 2 ZPO im Rahmen des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG entsprechend anzuwenden ist (BFH-Beschluß vom 14. Juli 1976 VIII R 52/76, BFHE 119, 233, BStBl II 1976, 630; v. Wallis/List in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 63 FGO Anm. 20 am Ende; Haarmann, Deutsche Steuer-Zeitung, Ausgabe A 1975 S. 457 [460]). Denn der Vertretungszwang ist als Teil des finanzgerichtlichen Verfahrens und damit der FGO zu verstehen, so daß auch für ihn § 155 FGO und damit die Verweisung auf die ZPO und folglich auf § 78 Abs. 2 ZPO gelten, auch wenn im Entlastungsgesetz eine ausdrückliche Verweisung auf die ZPO und die FGO fehlt.

Nach § 78 Abs. 2 ZPO unterliegen dem Vertretungszwang (des § 78 Abs. 1 ZPO) zwar nicht Prozeßhandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. Der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem BFH nach Erlaß eines Vorbescheids kann jedoch nicht zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des BFH gestellt werden. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der FGO. Denn in § 90 Abs. 3 FGO heißt es nur, daß jeder Beteiligte mündliche Verhandlung beantragen kann, wobei die Form des Antrags im Gesetz nicht geregelt ist.

Nach herrschender Meinung nimmt § 78 Abs. 2 ZPO aber nur die Prozeßhandlungen vom Vertretungszwang aus, die nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift erklärt werden können (vgl. Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 34. Aufl., § 78 Anm. 2; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, § 78 Anm. IV. 1. a). Der Senat schließt sich dieser Auffassung insbesondere deshalb an, weil wegen der Bedeutung prozessualer Erklärungen die Abgabe zu Protokoll die Ausnahme sein soll. Soweit der Gesetzgeber der FGO eine Erklärung zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als ausreichend angesehen hat, hat er diese Form der Erklärung ausdrücklich zugelassen (vgl. z. B. § 64 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1 Satz 2, § 129 Abs. 1). In den Fällen, in denen diese Erklärungsform nicht ausdrücklich anerkannt worden ist, wollte sie der Gesetzgeber offenbar nicht zulassen. Demnach unterliegt auch der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem BFH nach Erlaß eines Vorbescheids dem Vertretungszwang (so auch Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl., § 67 Anm. 4), wenn er in einem Verfahren gestellt wird, auf das das Entlastungsgesetz anwendbar ist. Dies ist hier der Fall, da der Kläger die Wiederaufnahmeklage nach Inkrafttreten des Entlastungsgesetzes erhoben hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72070

BStBl II 1977, 502

BFHE 1978, 26

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