Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 29.03.2006 - I B 81/05 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kumulative Mehrfachbegründung des FG-Urteils

 

Leitsatz (NV)

Stützt sich das FG-Urteil auf mehrere (jeweils selbständig tragende) Begründungen, ist für jede Begründung mindestens ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend zu machen (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 11.03.2005; Aktenzeichen 9 K 1323/01 K)

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer sog. Ansparabschreibung.

Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, ist der …bau. Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 13. September 1995 errichtet; sie hat ihre Tätigkeit am 25. September 1995 aufgenommen und für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. Der zu 45 v.H. an der Klägerin beteiligte X erzielte in den Jahren 1991 bis 1993 im Rahmen einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit (2 712 DM; 9 858 DM; 1 544 DM) und in den Jahren 1990 bis 1994 als Gemeinschafter einer Werbegemeinschaft für einen Sportverein Einkünfte aus Gewerbebetrieb (578 DM; 121 DM; ./. 25 DM; 2 DM; ./. 81 DM). Seit 1. April 1995 ist der Gesellschafter X als selbständiger Steuerberater tätig.

Für das Streitjahr 1997 ermittelte die Klägerin einen Jahresfehlbetrag von 92 145 DM unter Inanspruchnahme einer Rücklage i.S. des (§ 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m.) § 7g Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --Ansparabschreibung für Existenzgründer-- in Höhe von 600 000 DM. In einer Aufstellung wurden die Investitionsvorhaben erläutert (zwei Wirtschaftsgüter mit einem "voraussichtlichen Investitionstermin 1999", vier Wirtschaftsgüter mit einem "voraussichtlichen Investitionstermin 2002").

Gegen einen Steuerbescheid des Streitjahres, in dem die Bemessungsgrundlage ohne den Ansatz der Ansparabschreibung errechnet worden war, wurde Klage erhoben. Im Klageverfahren legte die Klägerin einen geänderten Jahresabschluss zum 31. Dezember 1997 vor, in dem eine Ansparabschreibung mit 300 000 DM angesetzt worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ einen geänderten Steuerbescheid, in dem eine Ansparabschreibung von 100 000 DM berücksichtigt wurde (auf der Grundlage der Aufstellung der Klägerin und für die dort für 1999 avisierten Investitionen). Die Klage wurde vom Finanzgericht --FG-- Münster abgewiesen (Urteil 9 K 1323/01 K vom 11. März 2005).

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Für die erforderliche Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Oktober 2004 VIII B 76/04, BFH/NV 2005, 337). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625; in BFH/NV 2005, 337; vom 3. November 2004 X B 121/03, BFH/NV 2005, 350; vom 18. April 2005 II B 98/04, BFH/NV 2005, 1310, jeweils m.w.N.); das gilt auch, wenn die grundsätzliche Bedeutung auf einen Verstoß gegen das Grundgesetz gestützt wird (z.B. BFH-Beschluss vom 31. August 2005 XI B 231/03, BFH/NV 2006, 92). Allein das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet noch keine grundsätzliche Bedeutung (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2004 III B 89/03, BFH/NV 2004, 1221). Im Übrigen muss dann, wenn sich das FG-Urteil auf mehrere (jeweils selbständig tragende) Begründungen stützt, für jede Begründung mindestens ein Zulassungsgrund erfolgreich geltend gemacht werden (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067; vom 24. Mai 2005 X B 137/04, BFH/NV 2005, 1563).

Innerhalb der Begründungsfrist hat die Klägerin eine diesen Maßgaben entsprechende abstrakte Rechtsfrage nicht formuliert. Selbst wenn man die --außerhalb der Begründungsfrist eingereichte-- "Ergänzung der Begründung" heranziehen sollte, ergibt sich jedenfalls keine Klärungsfähigkeit der dort formulierten Rechtsfrage. Denn das FG hat die Klageabweisung auf zwei Begründungen gestützt (Fall der so genannten kumulativen Mehrfachbegründung). Das FG hat den Ausschluss der Ansparabschreibung für Existenzgründer sowohl mit der von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob auch das vorherige Erzielen geringfügiger Einkünfte die Existenzgründer-Eigenschaft i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG ausschließt, begründet, als auch mit dem Hinweis auf das Erzielen "nicht geringfügiger" Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch einen Gesellschafter zeitlich unmittelbar vor der Errichtung der Klägerin. Zu letzterem --die Entscheidung des FG auch allein tragenden-- Grund macht die Klägerin nur geltend, dass das FG die Vorschrift unzutreffend ausgelegt habe, da der relevante Zeitraum für den Bezug "schädlicher Einkünfte" im Streitfall vor dem Beginn des Streitjahres ende. Die Klägerin macht damit geltend, dass ein Rechtsanwendungsfehler vorliege. Ein Vorbringen, das sich darauf beschränkt, dem FG-Urteil materiell-rechtliche Fehler vorzuhalten, kann aber --selbst wenn der Vorhalt berechtigt wäre-- grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1516520

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren