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BFH Beschluss vom 24.03.2003 - II B 41/02 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB bei Mehrfachbegründung der Vorentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Ist das Urteil des FG auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich nach Auffassung des FG das Urteil tragen, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. April 1998 verpflichtet sich die X-GmbH (GmbH), die im Grundbuch von … Bl. 2841 verzeichneten Flurstücke 33/4 und 33/5 an eine von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu benennende Person zum Preis von 1 090 000 DM zu verkaufen. Die Verpflichtung war bis zum 30. Mai 1998 befristet.

Mit weiterer notariell beurkundeter Vereinbarung vom selben Tag verpflichtete sich die Klägerin gegenüber der GmbH, das Grundstück zu dem angegebenen Kaufpreis selbst zu erwerben, wenn sie bis zum 30. Mai 1998 keinen Käufer benannt habe.

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Juni 1998 verkaufte die Klägerin das Grundstück im eigenen Namen an einen Dritten zum Kaufpreis von 1 650 000 DM.

Mit zwei notariell beurkundeten Vereinbarungen vom 14. Dezember 1998 zwischen der GmbH und der Klägerin stellten die Parteien zunächst fest, sie seien sich einig gewesen, dass die GmbH weitere drei Monate an ihre Veräußerungsverpflichtung gebunden gewesen sei. Dies wurde noch einmal ausdrücklich bestätigt. Anschließend genehmigte die GmbH den Verkauf des Grundstücks an den Dritten. Schließlich wurde vereinbart, dass der Klägerin jene 560 000 DM zustünden, um die der tatsächlich erzielte Kaufpreis den von der GmbH verlangten Betrag überstiegen habe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) erblickte in der Vereinbarung des Benennungsrechts in Verbindung mit der tatsächlich erfolgten Veräußerung des Grundstücks an den von der Klägerin gefundenen Käufer einen Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und stellte zunächst durch bestandskräftigen Bescheid vom 4. Mai 2000 den Grundstückswert zum 20. Juni 1998 gesondert auf 1 650 000 DM fest. Sodann setzte er gegen die Klägerin durch Bescheid vom 8. Juni 2000 eine Grunderwerbsteuer von 57 750 DM fest.

Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin dagegen wandte, wie ein Zwischenerwerber behandelt zu werden, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) war der Ansicht, der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG sei im Streitfall auch mit seinem ungeschriebenen Merkmal eines eigenen wirtschaftlichen Interesses an der Vermittlung des Grundstücks erfüllt. Dass bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem Dritten die ursprünglich vereinbarte Frist, für die sich die GmbH an ihr Verkaufsangebot gebunden hatte, bereits abgelaufen gewesen sei, sei unschädlich. Die Frist sei mündlich verlängert worden, wie sich aus den Vereinbarungen vom 14. Dezember 1998 ergebe. Diese Verlängerung habe nicht der Form des damaligen § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedurft, weil sie weder eine Verschärfung noch eine Erweiterung der ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen bedeutet habe. Sollte dies nicht zutreffen, änderte sich im Ergebnis nichts, weil dann § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) anzuwenden wäre. Die Klägerin und die GmbH seien so verfahren, als ob das Benennungsrecht der Klägerin fortbestanden habe.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin, das FG sei mit seiner Annahme, entweder sei die vereinbarte Bindungsfrist mündlich über den 30. Mai 1998 hinaus wirksam verlängert worden oder aber es greife § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ein, von einer Vielzahl näher bezeichneter Urteile oberer Bundesgerichte abgewichen. Diese Abweichungen machten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) eingeführte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfasst u.a. den bisherigen Zulassungsgrund der Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in der alten Fassung, auf den die Beschwerdebegründung abhebt (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 14. August 2001 IX B 57/01, BFH/NV 2002, 51, unter 2. b). Um eine Divergenz schlüssig darzulegen, müssen tragende abstrakte Rechtssätze aus der Vorentscheidung sowie aus den angeblich divergierenden Entscheidungen so einander gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. Unter tragenden Rechtssätzen sind dabei solche zu verstehen, die in beiden Entscheidungen rechtserheblich sind (vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., 2002, § 115 Anm. 48).

Ob im Streitfall hinsichtlich der Frage, ob eine nachträgliche Verlängerung der Bindungsfrist der Form des § 313 BGB (nunmehr § 311 b Abs. 1 BGB) bedurft hätte, abweichende Rechtssätze aus der Vorentscheidung sowie den zitierten Entscheidungen oberer Bundesgerichte in ausreichender Weise gegenübergestellt worden sind, kann auf sich beruhen. Soweit das FG in der Vorentscheidung die Ansicht vertreten hat, die Verlängerung wäre formlos möglich gewesen, handelt es sich jedenfalls nicht um einen tragenden Rechtssatz, weil es seine Entscheidung für den Fall, dass seine Auffassung über den Formzwang nicht zutreffen sollte, auf eine weitere Begründung gestützt hat. Es hat nämlich ausgeführt, bei einer wegen Formmangels unwirksamen Verlängerung der Bindungsfrist gelangte man aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gleichwohl zum selben Ergebnis. Ist aber die Vorentscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich nach Auffassung des FG die Entscheidung tragen, muss hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Mai 2000 IV B 74/99, BFH/NV 2000, 1133).

Hinsichtlich dieser zweiten Begründung aber enthält die Beschwerde keine schlüssige Darlegung eines Zulassungsgrundes. Zwar rügt die Klägerin auch insoweit eine Divergenz von näher bezeichneten Urteilen des BFH; jedoch fehlt es hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 41 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 im Streitfall an der Herausarbeitung und Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus der Vorentscheidung bzw. den Urteilen des BFH.

Soweit sich die Klägerin im Übrigen gegen die Annahme eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 GrEStG ausspricht, rügt sie lediglich eine fehlerhafte Rechtsanwendung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 940513

BFH/NV 2003, 1067

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