Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 27.11.2001 - XI B 123/01 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO n.F.; Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung; Erforderlichkeit

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Revision ist grundsätzlich nur wegen geltend gemachter Zulassungsgründe zuzulassen. Insoweit hat sich durch die Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO nichts geändert.
  2. Stellt das FG von der BFH-Rechtsprechung abweichende Rechtssätze auf, erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 FGO nur dann eine Entscheidung des BFH, wenn die Entscheidung des FG auf dieser Abweichung beruht.
  3. Wird im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte des Gesellschafters der Betriebsgesellschaft (=Besitzunternehmer) eine vGA angesetzt, die darin bestand, dass ihm die Betriebsgesellschaft ein zinsloses Darlehen gewährte, sind die ersparten Zinsaufwendungen nur dann als fiktive Aufwendungen abziehbar, wenn die Darlehensaufnahme durch den Betrieb der Besitzgesellschaft veranlasst war.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3; KStG § 8 Abs. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobenen Rügen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) widerspreche den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 1975 I R 137/73 (BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722) und vom 25. September 1970 VI R 122/67 (BFHE 100, 301, BStBl II 1971, 53) und das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes ―GG―) verletzt, können nicht zur Zulassung der Revision führen.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassungsgründe sind darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Zuzulassen ist grundsätzlich nur wegen geltend gemachter Zulassungsgründe. Insoweit hat sich durch die Neufassung der Zulassungsnormen nichts geändert, denn der in § 116 Abs. 3 FGO vorgesehene Begründungszwang bezweckt ―wie nach altem Recht § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.― die Entlastung des Revisionsgerichts. Dieses soll der Mühe enthoben werden, selbst die Akten auf mögliche Zulassungsgründe durchzusehen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Etwas anderes kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei Offenkundigkeit eines Zulassungsgrundes gelten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1999 V B 130/98, BFH/NV 1999, 993; vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30).

2. Die Beschwerde stützt sich auf einen "Widerspruch" zwischen der Rechtsauffassung des FG und der o.g. BFH-Urteile. Damit beantragt der Kläger sinngemäß eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.

a) Der Kläger hat die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist u.a. erforderlich in den Fällen der sog. Divergenzrevision, wie sie nach altem Recht verstanden worden ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51; Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 49). Danach war und ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, wenn das FG in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als der BFH. Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 FGO jede unrichtige Anwendung oder Auslegung eines vom BFH aufgestellten Rechtssatzes zur Revisionszulassung führt (zum Meinungsstand vgl. BFH-Beschluss in BFHE 196, 30). Da der Kläger rügt, das FG habe seinem Urteil einen Rechtssatz zugrunde gelegt, der mit einem Rechtssatz der BFH-Rechtsprechung nicht übereinstimme, hat der Kläger einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO dargelegt. Er hat vorgetragen, das FG habe als steuerlich abziehbare Aufwendungen nur tatsächliche Vermögensabflüsse verstanden, während der BFH den Rechtssatz aufgestellt habe, dass bei Hinzurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die in einem Zinsvorteil des Gesellschafters bestehe, die ersparten Zinsaufwendungen in Anrechnung zu bringen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722, und in BFHE 100, 301, BStBl II 1971, 53).

b) Der Senat kann im Streitfall dahingestellt lassen, ob das FG tatsächlich von der bezeichneten Rechtsprechung des BFH im dargelegten Sinn abgewichen ist (vgl. auch Beschluss des Großen Senats vom 26. Oktober 1987 GrS 2/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C. II. 2. d). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BFH erfordern, da das Urteil des FG nicht auf der Divergenz beruhen würde.

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO setzt seinem Wortlaut nach, anders als § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., zwar nicht mehr ausdrücklich voraus, dass das Urteil des FG auf der gerügten Abweichung beruht. Die Notwendigkeit der Entscheidungserheblichkeit der gerügten Abweichung ergibt sich nunmehr jedoch daraus, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. nur zuzulassen ist, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH "erfordert". Nicht entscheidungserhebliche Erwägungen des FG erfordern keine Entscheidung des BFH (vgl. auch Tipke/ Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 81; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 115 FGO Rz. 124). Auch kann nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO die Revision, deren Zulassung der Kläger begehrt, nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des FG auf der Verletzung von Bundesrecht beruht. Selbst wenn der BFH zu einer nicht entscheidungserheblichen Rechtsauffassung des FG Stellung nehmen würde, wäre seine Rechtsauffassung nur ein nicht bindendes obiter dictum (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 1997 VII B 140/97, BFH/NV 1998, 60; vom 10. Juni 1997 IV B 124/96, BFH/NV 1998, 14).

Das FG hat für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) festgestellt, dass der Kläger eine betriebliche Veranlassung der ersparten Zinsaufwendungen nicht darzulegen und unter Beweis zu stellen vermochte. Ist damit davon auszugehen, dass der Kläger nicht betrieblich, sondern privat veranlasste Darlehenszinsen durch die zinslose Darlehensgewährung der GmbH erspart hat, scheidet ein (fiktiver) steuerlich anzuerkennender Zinsaufwand aus. Sind die Aufwendungen steuerlich nicht abziehbar, ist das ausgewiesene Ergebnis um die vGA zu erhöhen (BFH in BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; in BFHE 116, 12, BStBl II 1975, 722).

3. Die Rüge des Klägers, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 FGO) verletzt, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.

a) Unstreitig hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Entwicklung und endgültige Zusammensetzung seines Verrechnungskontos bei der GmbH sei nicht mehr nachvollziehbar. Diesen Vortrag hat das FG ausweislich seiner Entscheidung zur Kenntnis genommen und in seine Würdigung miteinbezogen. Es hat daraus geschlossen, dass der Kläger die betriebliche Veranlassung der ersparten Aufwendungen nicht nachweisen kann. Aus welchen Gründen dem Kläger der Nachweis der betrieblichen Veranlassung unmöglich war, war unter Berücksichtigung der ihn treffenden Feststellungslast nicht entscheidungserheblich (vgl. z.B. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 96 Rz. 23, m.w.N.).

b) Dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG am 12. Juni 2001 lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägervertreter Ausführungen zu den Wechselbeziehungen zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen, wie in der Beschwerdeschrift dargestellt, gemacht hat. Unabhängig davon kann es aber auch auf die rechtlichen Überlegungen des Klägers hierzu unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen. Abziehbar sind, wie dargestellt, beim Besitzunternehmen nur die (ersparten) Zinsaufwendungen, die betrieblich veranlasst sind. Solange der betriebliche Anlass der (ersparten) Zinsaufwendungen nicht nachgewiesen wird, können diese nicht die als vGA dem Gewinn hinzugerechnete Zinsersparnis ausgleichen. Auch bei einem (gewerblichen) Besitzunternehmen mindern privat veranlasste Aufwendungen nicht den Gewinn (§ 12 des Einkommensteuergesetzes ―EStG―). Privatschulden, d.h. Schulden die durch private Verwendung der gewährten Darlehen entstanden sind, gehören nicht zum (passiven) Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die vGA durch die zum notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft gehörende Beteiligung an der GmbH veranlasst und daher Betriebseinnahme ist (vgl. z.B. Schmidt, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., § 15 Rdnr. 873, m.w.N.).

c) Das FG hat sich auch mit dem Hilfsantrag des Klägers auseinander gesetzt und ―zu Recht― die Auffassung vertreten, die vGA sei nach § 20 Abs. 3 EStG den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb und nicht aus Kapitalvermögen hinzuzurechnen.

Die Entscheidung ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO mit Kurzbegründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 674547

BFH/NV 2002, 542

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


BFH: Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
Gehalt Geld Gehaltserhöhung
Bild: AdobeStock

Eine Vergütungsvereinbarung zwischen einer AG und einem Vorstandsmitglied, das zugleich Minderheitsaktionär der AG ist, genügt nur dann dem Fremdvergleich nicht, wenn die Umstände des Einzelfalles eindeutig darauf schließen lassen, dass sich der Aufsichtsrat bei der Vergütungsvereinbarung einseitig an den Interessen des Vorstandsmitglieds ausgerichtet hat.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


BFH XI B 129/01 (NV)
BFH XI B 129/01 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) NZB: Grundsätzliche Bedeutung  Leitsatz (NV) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht dadurch herausgearbeitet, dass eine Reihe von Grundsätzen aufgezählt wird, die der BFH in seiner Rechtsprechung zur ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren