Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.04.2002 - II B 24/01 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegung der Divergenz, der grundsätzlichen Bedeutung und von Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

  1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) umfasst u.a. die bisherige Divergenzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. Zur schlüssigen Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss ein abstrakter Rechtssatz aus einer BFH-Entscheidung wiedergegeben werden und diesem ein anderer abstrakter Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem Rechtssatz aus der BFH-Entscheidung abweicht.
  2. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen.
  3. Wird geltend gemacht, das FG habe seiner Entscheidung nicht den gesamten Sachverhalt zugrunde gelegt und entscheidungserhebliches Vorbringen einer Partei übergangen, ist ein Verfahrensmangel nur dann schlüssig geltend gemacht, wenn u.a. auch dargelegt wird, inwiefern der Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts ursächlich war.
 

Normenkette

FGO §§ 96, 115 Abs. 2 Nrn. 1-3

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. August 1993 von der A-GmbH & Co. KG ein mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 3 500 000 DM. Davon ausgehend setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 19. Juli 1994 auf 70 000 DM fest.

Nach einer Betriebsprüfung wurde dem FA bekannt, dass der Kläger am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages vor dem selben Notar mit der Grundstücksverkäuferin einen Generalunternehmervertrag abgeschlossen hatte. Gegenstand des Vertrages war die schlüsselfertige Renovierung des gekauften Objekts zu einem Preis von 6 950 000 DM.

Das FA erließ am 10. April 1996 einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderten Grunderwerbsteuerbescheid. Es setzte die Grunderwerbsteuer nunmehr von einer um 6 950 000 DM erhöhten Bemessungsgrundlage ausgehend auf 209 000 DM fest.

Einspruch und Klage gegen den Änderungsbescheid blieben erfolglos.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 abgewichen sei. Das angefochtene Urteil beruhe auf dem Rechtssatz, dass der Kläger seine sich aus § 19 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ergebenden Mitwirkungspflichten verletzt habe und es daher allein von ihm zu vertreten sei, dass das FA nicht bereits früher das Vorliegen eines sog. einheitlichen Vertragswerks habe prüfen können. Das FG weiche damit von der Rechtsprechung des BFH ab, wonach bei der Änderung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zum einen die beiderseitigen Pflichtverstöße abzuwägen seien und zum anderen die Rechtserheblichkeit der neuen Tatsache geprüft werden müsse. Der Kläger verweist auf die BFH-Urteile vom 20. Juni 1985 IV R 114/82 (BFHE 143, 520, BStBl II 1985, 492), vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83 (BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585), vom 11. Februar 1998 I R 82/97 (BFHE 185, 568, BStBl II 1998, 552), vom 13. Mai 1998 II R 67/96 (BFH/NV 1999, 1) und vom 10. März 1999 II R 99/97 (BFHE 188, 276, BStBl II 1999, 433).

Neben der daraus resultierenden grundsätzlichen Bedeutung sei auch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich. Die zu klärende Rechtsfrage sei, ob ein überwiegender Mitwirkungsfehler des Steuerpflichtigen vorliege, wenn das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerkes für diesen nicht erkennbar, andererseits aufgrund von Formulierungen im Kaufvertrag für das FA offenkundig gewesen sei. Denn der Kläger habe ein in einem Sanierungsgebiet gelegenes bebautes Grundstück erworben, was nach dem Inhalt der Akten des FA Anlass gewesen sei, den Fall dem zuständigen Sachgebietsleiter vorzutragen.

Ferner rügt der Kläger einen Verfahrensfehler. Das FG sei auf seine Hinweise zum verwaltungsinternen Verfahrensablauf in den klägerischen Schriftsätzen vom 29. Mai 2000 (S. 2), vom 18. September 2000 (S. 2), vom 11. Oktober 2000 (S. 3 unter IV.), vom 16. November 2000 (S. 2 unter II. und III.) und vom 30. Dezember 2000 (S. 2 unter II.) nicht eingegangen. Es habe den Vortrag des FA als zutreffend unterstellt, wonach beim Erlass des Grunderwerbsteuerbescheides vom 19. Juli 1994 keine Überlegungen zum Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerks angestellt worden seien. Damit liege der Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde. Dies sei ein Verstoß gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Nach dieser Vorschrift müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen.

a) Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO)

Dieses durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) eingeführte Tatbestandsmerkmal erfasst u.a. die bisherige Divergenzrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., auf die sich der Kläger beruft (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51). Um eine Divergenz schlüssig darzulegen, muss die Beschwerdebegründung einen abstrakten Rechtssatz wiedergeben, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH enthalten ist. Ihm muss ein anderer abstrakter Rechtssatz gegenübergestellt werden, der sich aus der Vorentscheidung ergibt und der von dem erstgenannten abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, BFH/NV 2001, 819). An diesem Erfordernis hat sich auch unter Geltung des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. nichts geändert.

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich in der Darlegung, warum das finanzgerichtliche Urteil im Hinblick auf die zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ergangene Rechtsprechung des BFH unrichtig sei. Ein abstrakter Rechtssatz der Vorentscheidung, der von der vom Kläger zitierten Rechtsprechung abweichen soll, wurde jedoch nicht bezeichnet. Der vom Kläger bezeichnete "Rechtssatz" aus dem angefochtenen Urteil ist teils eine Würdigung tatsächlicher Art, teils die Wiedergabe der vom FG vorgenommenen rechtlichen Subsumtion anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

b) Grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO)

Auch hinsichtlich dieses Revisionszulassungsgrundes genügt die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Er muss zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Erforderlich ist ferner ein konkreter und substantiierter Vortrag, warum im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, also ein Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Anm. 32, m.w.N.). Ein entsprechender Vortrag ist im Streitfall der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

c) Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO)

Unsubstantiiert ist schließlich auch die Rüge des Klägers, das FG habe seiner Entscheidung nicht den gesamten Sachverhalt zugrunde gelegt (Verstoß gegen § 96 FGO), weil die Ausführungen in seinen Schriftsätzen vom 29. Mai 2000, vom 18. September 2000, vom 11. Oktober 2000, vom 16. November 2000 und vom 30. Dezember 2000 nicht berücksichtigt worden seien.

Wird gerügt, das FG habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers übergangen, so ist die Rüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn (unter genauer Angabe der betreffenden Schriftsätze) dargelegt wird, welches substantiierte Vorbringen vor dem FG im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben sei. Es muss außerdem ―substantiiert― dargelegt werden, inwiefern der Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts ursächlich war (BFH-Beschluss vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653). An Letzterem fehlt es im Streitfall.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 780263

BFH/NV 2002, 1311

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Feststellung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Für die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen von Sanierungseignung sind unter anderem das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.


BFH Kommentierung: Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt)
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Beantragt ein Steuerberater wegen Nichtnutzung des beSt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, muss er darlegen, weshalb er nicht von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung (sog. fast Lane) Gebrauch gemacht hat.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


BFH XI B 24/05 (NV)
BFH XI B 24/05 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Darlegung der Revisionszulassungsgründe  Leitsatz (NV) 1. Zur ordnungsgemäßen Rüge der unterlassenen Beweiserhebung ist vorzutragen, warum diese nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht gerügt wurde bzw. ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren