Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 25.04.1990 - X B 79/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Beschwerde gegen Einstellungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

Erhebt der Kläger Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß des FG nach § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO, hat das FG zunächst zu prüfen, inwieweit der Kläger mit ihr die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend macht. Bestreitet der Kläger die Klagerücknahme, hat das FG das Verfahren fortzusetzen und durch Urteil entweder sachlich über die Klage zu entscheiden oder auszusprechen, daß die Klage wirksam zurückgenommen worden ist. Legt es stattdessen die - an sich statthafte - Beschwerde dem BFH vor, hat dieser förmlich über die Beschwerde zu entscheiden. Ist die Beschwerde als unzulässig abzuweisen, weil sie z. B. nicht durch einen nach Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigten Prozeßbevollmächtigten eingelegt worden ist, kann von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 GKG abgesehen werden, weil bei richtiger Sachbehandlung durch das FG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren entstanden wären.

 

Normenkette

FGO §§ 72, 128; GKG § 8

 

Tatbestand

Der Bruder des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhob gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) vom 15. Oktober 1987 im Namen des Klägers Klage und beantragte gleichzeitig wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Nachdem das FA die Einspruchsentscheidung aufgehoben hatte, nahm ein Steuerberater P unter Vorlage einer vom Bruder des Klägers unterzeichneten Vollmacht die Anfechtungsklage namens und im Auftrag des Klägers zurück.

Das Finanzgericht (FG) stellte daraufhin das Verfahren durch Beschluß ein und legte die Kosten des Verfahrens dem Bruder des Klägers auf, weil dieser keine auf sich lautende schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte. Der Beschluß wurde Steuerberater P am 3. Oktober 1988 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.

Mit seinem am 16. Oktober 1989 beim FG eingegangenen Schreiben legte der Kläger gegen den Einstellungsbeschluß Beschwerde ein und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist.

Er führte aus, er habe weder seinen Bruder noch Steuerberater P beauftragt, die Klage zurückzunehmen. Insbesondere sei sein Bruder, der im Zeitpunkt der Klageerhebung nur mündlich bevollmächtigt gewesen sei, nicht berechtigt gewesen, einem Steuerberater Untervollmacht zu erteilen. Er beantrage daher, gemäß § 134 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiederaufnahme des Verfahrens. Hilfsweise mache er als Wiedereinsetzungsgrund Erklärungsirrtum geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) muß sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt nach Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG auch für die Einlegung der Beschwerde.

Diese Voraussetzungen hat der Kläger im Streitfall nicht erfüllt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses auf den Vertretungszwang vor dem BFH zutreffend und ausreichend hingewiesen worden ist. Er hat sich nicht von einer zur Einlegung der Beschwerde befugten Person vertreten lassen und gehört auch selbst nicht zum vertretungsbefugten Personenkreis.

Der Senat läßt aus diesem Grunde unerörtert, ob die Beschwerde auch wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig ist und ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müßte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Nach § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) war jedoch von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen.

Das FG hätte auf die Beschwerde hin - statt sie dem BFH vorzulegen - zunächst prüfen müssen, inwieweit der Kläger mit ihr die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht hat (z. B. BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1980 VI B 116/79, BFHE 129, 538, BStBl II 1980, 300, und vom 26. Oktober 1988 IX B 164/88, BFH/NV 1990, 168). Bejahendenfalls hätte es im Urteilsverfahren entweder sachlich über die Klage entscheiden oder aussprechen müssen, daß diese wirksam zurückgenommen ist (BFH, a. a. O.).

Dem Kläger, der sich mit der Beschwerde gegen die Wirksamkeit der Klagerücknahme wendet und eine Fortführung des Klageverfahrens erreichen will, wären bei einer solchen Sachbehandlung durch das FG keine Kosten für das Beschwerdeverfahren entstanden. Deshalb hält der Senat die Anwendung des § 8 Abs. 1 GKG für geboten.

Die Akten gehen an das FG zurück, damit dieses den in der unzulässigen ,,Beschwerde" enthaltenen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der angegebenen BFH-Rechtsprechung behandelt und über ihn entscheidet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 417097

BFH/NV 1990, 521

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 72 [Klagerücknahme]
    Finanzgerichtsordnung / § 72 [Klagerücknahme]

      (1) 1Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. 2Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren