Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 24.06.1987 - IV R 228/84 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine zulassungsfreie Revision - Aussetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

1. Ein die zulassungsfreie Revision begründender Mangel i. S. d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO (fehlende Begründung der Entscheidung) liegt auch dann vor, wenn das Urteil des FG bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen worden ist.

2. Die Eingabe beim Bundesminister der Finanzen, mit der eine Klärung der streitigen Rechtsfragen erreicht werden soll, reicht für eine Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht aus.

 

Normenkette

FGO §§ 74, 116 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat eine Zahnarztpraxis in A. Im Laufe der Jahre erwarb er in der Gegend von B. Land, das er zunächst verpachtete. Die daraus bezogenen Einkünfte wurden steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung behandelt. Im Streitjahr 1976 nutzte der Kläger sein Land selbst.

Für den Kläger war früher ein Finanzamt in A. zuständig.

Dieses führte vom 9. August bis 28. Oktober 1977 eine Außenprüfung für die Jahre 1973 bis 1975 durch. Dabei wurde festgestellt, daß wegen des Umzugs des Klägers ab 1974 der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt B - FA -) als Wohnsitz-FA zuständig geworden ist. Bei der Prüfung wurden die Einkünfte aus dem Grundbesitz ausgeklammert, weil die Frage von dem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten FA B besser beurteilt werden könnte.

Im Januar 1979 reichte der Kläger eine als ,,vorläufig" bezeichnete Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein und erklärte bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen bis zum 30. April 1976 entstandenen Verlust aus der Nutzung seines Grundbesitzes. Für die Zeit danach - so gab er an - werde der Grundbesitz landwirtschaftlich genutzt und erbringe Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Den im Einspruchsverfahren für das Streitjahr erklärten Verlust aus Land- und Forstwirtschaft hielt das FA entgegen, im Rahmen der ab 1. Mai 1976 erzielten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft könne ein etwaiger Verlust mangels eines Antrags, den Gewinn abweichend von § 13 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG, § 13 a Abs. 2 EStG n. F.) nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf den Ablauf der Antragsfrist für das im Streitjahr maßgebliche Wirtschaftsjahr 1976/ 77 am 31. Oktober 1977 könne im Jahre 1979 auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter keinen Umständen mehr in Betracht kommen.

Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, die steuerliche Behandlung der Nutzung seines Grundbesitzes sei offen und müsse aufgeklärt werden. Der Kläger beantragte deshalb u. a. auch, ,,das Gericht möge entscheiden, daß der Beklagte verpflichtet ist, die unterbrochene Außenprüfung fortzusetzen". Im übrigen sei der Antrag nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht verspätet gewesen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, das Klagebegehren des Klägers lasse auch die Auslegung zu, daß er den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig halte. In diesem Falle wäre die Klage schon als unzulässig anzusehen.Abgesehen davon müsse die Klage aber auf jeden Fall als unbegründet abgewiesen werden. Dabei könne die Frage der Einkunftsart dahingestellt bleiben. Auch im Falle von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sei die Berücksichtigung des geltend gemachten Verlustes nach der dann anzuwendenden Vorschrift des § 13 a EStG nicht möglich. Der Antrag auf eine anderweitige Gewinnermittlung (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG) sei verspätet gestellt. Die Wiedereinsetzung könnte im Streitfall nur noch in dem besonderen Ausnahmefall der höheren Gewalt in Betracht kommen (§ 110 Abs. 3 der Abgabenordnung - AO 1977 -). Die Voraussetzungen dafür seien offensichtlich nicht erfüllt.

Mit der Revision rügt der Kläger schwerwiegende Verfahrensmängel. Insbesondere sei der Fall nicht entscheidungsreif gewesen. Bei seiner Entscheidung habe das FG unberücksichtigt gelassen, daß die Außenprüfung noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Darüber hinaus rügt der Kläger die Verletzung der Aufklärungspflicht.

Der Kläger beantragt, die Sache an das FG zurückzuverweisen.

Unter Hinweis auf den Streitwert, der 10 000 DM nicht übersteige, beantragt das FA, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) in der bis zum 16. Juli 1985 geltenden Fassung ist die Revision gegen ein Urteil des FG nur zulässig, wenn der Streitwert 10 000 DM übersteigt. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen wurde oder wegen der in § 116 FGO genannten wesentlichen Verfahrensmängel keiner Zulassung bedarf.

Im Streitfall übersteigt der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM nicht; er beträgt lediglich 3 210 DM. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger rügt auch keinen Verfahrensmangel i. S. des § 116 FGO.

In seiner Revisionsbegründung trägt der Kläger zunächst vor, die Entscheidung des FG habe noch nicht ergehen dürfen, weil die Sache ,,nicht entscheidungsreif" gewesen sei. Diese mit der Revision erhobene Rüge läßt sich - zugunsten des Klägers - auch dahin verstehen, das FG habe bei seiner Entscheidung das eigentliche Klageziel nicht berücksichtigt.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein solcher Mangel einen Fehler i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO - fehlende Begründung der Entscheidung - ergeben. Nach dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Februar 1977 I R 136/76 (BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351) ist dies dann der Fall, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, das Urteil mithin bezüglich eines wesentlichen Streitpunkts nicht mit Gründen versehen wurde. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Das FG hat das Klagebegehren vollständig behandelt.

Es hat zutreffend die Frage der Einkünfte für die Berücksichtigung von Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft ausdrücklich dahingestellt sein lassen, weil es den Antrag nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG (§ 13 a Abs. 2 EStG n. F.) für verspätet gehalten hat. Damit ist aber auch das eigentliche Klagebegehren behandelt, das sich gerade auf die in der Frage der Einkünfte noch offenen tatsächlichen Verhältnisse gestützt hat. Der vom Kläger für erforderlich gehaltenen Aufklärung bedarf es nach den Urteilsgründen auch für die endgültige Entscheidung eindeutig nicht. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das FA zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat unstreitig die Antragsfrist des § 13 a Abs. 1 Satz 2 EStG (§ 13 a Abs. 2 EStG n. F.) und darüber hinaus auch die Jahresfrist nach § 110 Abs. 3 AO 1977 versäumt.

Deshalb könnte Wiedereinsetzung nur im Falle höherer Gewalt gewährt werden. Darunter ist nach allgemeiner Meinung ein der Einhaltung einer Frist entgegenstehendes Hindernis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, von den Betroffenen zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Eine solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben.

Darüber hinaus rügt der Kläger mit seiner Revision auch mangelnde Sachaufklärung. Außerdem trägt er vor, ihm hätten die Schriftsätze im Klageverfahren zur Stellungnahme nicht vorgelegen, und rügt damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Beide Verfahrensrügen gehören nicht zu den in § 116 FGO genannten Mängeln und können daher die zulassungsfreie Revision ebenfalls nicht begründen.

Die beantragte Aussetzung des Verfahrens konnte nicht in Betracht kommen. Nach § 74 FGO ist dies nur möglich, wenn ein Rechtsverhältnis, das für die Entscheidung im anhängigen Verfahren eine Vorfrage darstellt, den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet. Darunter fällt aber nicht die bloße Klärung einer Rechtsfrage, wie sie der Kläger durch seine Eingabe beim Bundesfinanzministerium erreichen will (Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 74 FGO Tz. 2). Daß seine Eingaben bei übergeordneten Behörden möglicherweise zu einer Rücknahme des angefochtenen Bescheids führen können, reicht ebenfalls nicht aus. In einem solchen Fall ist nach § 155 FGO i. V. m. § 251 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zwar das Ruhen des Verfahrens möglich. Dazu bedarf es aber des Einverständnisses des FA. Eine solche Zustimmung ist hier nur bis zu der - inzwischen ergangenen - Entscheidung über die Eingabe durch den Eingabeausschuß des Schleswig-Holsteinischen Landtages erteilt worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415188

BFH/NV 1989, 25

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Schnell und rechtssicher: Deutsche Rechnungslegungs Standards
    Deutsche Rechnungslegungs Standards online

    DRS 1–27, IFRS-Interpretationen und Anwendungshinweise in einer Datenbank – auf Deutsch und Englisch. Automatische Updates, schnelle Suche und sofortiger Zugriff. Jetzt 4 Wochen kostenlos testen!


    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]
    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]

    Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren