Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 23.12.2013 - IX R 6/13 (NV) (veröffentlicht am 12.02.2014)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwer des Beklagten; Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

 

Leitsatz (NV)

Hat das FA bei einem Gesamtobjekt die Höhe der Schuldzinsen nach § 1 Abs. 3 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung festgestellt und auf die Feststellungsbeteiligten verteilt und hat das FG den Feststellungsbescheid lediglich hinsichtlich der Verteilung der Schuldzinsen geändert, so fehlt dem FA die Beschwer für eine Revision, mit der es eine andere Verteilung der Schuldzinsen herbeizuführen sucht.

 

Normenkette

FGO § 126 Abs. 1, § 145

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 29.08.2012; Aktenzeichen 7 K 3012/09 F)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten zu 1. und 2. (Kläger X) erwarben von einem Bauträger acht noch zu errichtende Eigentumswohnungen zu hälftigem Miteigentum. Der Kläger und Revisionsbeklagte zu 3. (Kläger Z) erwarb von demselben Bauträger vier andere noch zu errichtende Eigentumswohnungen zu Alleineigentum. Die Wohnungen bilden zusammen ein separates Gebäude innerhalb eines größeren Ensembles. Für die Wohnungen vereinbarten die Kläger mit dem Bauträger einen Gesamtpreis. Davon hatten die Kläger X für die von ihnen erworbenen acht Wohnungen 64,2 % und der Kläger Z für die von ihm erworbenen vier Wohnungen 35,8 % zu tragen. Die Kaufverträge wurden in einer Urkunde gemeinsam beurkundet.

Rz. 2

Nach Fertigstellung des Bauwerks vermieteten die Kläger X und der Kläger Z die von ihnen erworbenen Wohnungen jeweils auf eigene Rechnung. Die Mieten vereinnahmten sie auf einem gemeinsamen Konto.

Rz. 3

Zur Finanzierung ihrer jeweiligen Anschaffungen nahmen die Kläger bei verschiedenen Kreditinstituten als Gesamtschuldner Darlehen auf. In den Darlehensverträgen sind die Kläger als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bezeichnet. Zins- und Tilgungsleistungen erbrachten sie für jedes Darlehen zunächst in dem für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises vereinbarten Verhältnis. Nachdem die Kläger X in Zahlungsschwierigkeiten geraten waren, pfändete die A-Bank die Mieteinnahmen der Kläger X und zog sie in voller Höhe ein. Der Kläger Z leistete in den Streitjahren 2004 und 2005 über seinen bisherigen Anteil hinaus Zahlungen an die B-Bank und die C-Bank.

Rz. 4

2005 einigte sich der Kläger Z mit der C-Bank gegen Zahlung eines Einmalbetrags darauf, aus der gesamtschuldnerischen Haftung für das von der C-Bank gewährte Darlehen entlassen zu werden. Hieraus leiten die Kläger X eine Überzahlung zu ihren Gunsten in Höhe von 21.286 € her.

Rz. 5

Der Kläger Z nahm die Kläger X wegen der von ihm überobligationsmäßig geleisteten Zahlungen auf Ausgleich in Anspruch. Das Landgericht verurteilte die Kläger X, an den Kläger Z 30.423,09 € zu zahlen. Auf die Berufung der dortigen Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 16.546,05 € verurteilt worden sind. Die Vollstreckung des Klägers Z gegen die Kläger X war erfolglos. Der Kläger X hat am 25. Juni 2010 seine Vermögenslosigkeit an Eides Statt versichert.

Rz. 6

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) stellte die dem Gebäude zuzurechnenden Schuldzinsen gemäß § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung zu § 180 AO gesondert und einheitlich fest und rechnete sie den Klägern nach dem für die Aufteilung des Kaufpreises vereinbarten Schlüssel zu. Dagegen erhoben die Kläger X und der Kläger Z Einsprüche. Das FA zog den jeweils anderen zum Einspruchsverfahren hinzu und wies die Einsprüche als unbegründet zurück.

Rz. 7

Dagegen haben die Kläger X und der Kläger Z gesondert Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat das FA geänderte Feststellungsbescheide erlassen. Das Finanzgericht (FG) hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es hat die Feststellung höherer als der bisher festgestellten Schuldzinsen abgelehnt und die Verteilung mit der Maßgabe geändert, dass die von dem Kläger Z geleisteten Zahlungen allein ihm zuzurechnen seien.

Rz. 8

Das FA beantragt sinngemäß,unter Aufhebung des Urteils, die Klage der Kläger X für das Jahr 2005 als unzulässig zu verwerfen und die Klagen im Übrigen abzuweisen, hilfsweise, die Kostenentscheidung mit der Maßgabe zu berichtigen, dass die Kosten des Verfahrens den Klägern X auferlegt werden.

Rz. 9

Die Kläger haben sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 10

II. Die Revision des FA ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Für die Revision fehlt die Beschwer.

Rz. 11

1. Keine Beschwer liegt vor, soweit sich das FA dagegen wehrt, dass die Kostenentscheidung des FG offensichtlich unrichtig ist. Da gegen eine (isolierte) Kostenentscheidung die Revision nicht statthaft wäre (§ 145 FGO), ergibt sich die Beschwer für eine Revision gegen ein Urteil (mit Kostenentscheidung) auch nicht aus der Unrichtigkeit der Kostenentscheidung (vgl. nur Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 145 Rz 4, m.w.N.).

Rz. 12

2. Ebenfalls nicht beschwert ist das FA, soweit es geltend macht, über die Klage hätte durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil entschieden werden müssen, denn die Rechtskraft des Sachurteils reicht weiter (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2010 II R 29/09, BFH/NV 2011, 603). Durch die begehrte Änderung kann eine Verbesserung nicht erreicht werden.

Rz. 13

3. Aber auch soweit das FA die Entscheidung des FG in der Sache angreift, fehlt ihm die Beschwer.

Rz. 14

a) In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es beim Beklagten auf die materielle Beschwer ankommt (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Großen Senats des BFH vom 15. November 1971 GrS 7/70, BFHE 103, 456, BStBl II 1972, 120). Sie liegt vor, wenn das Urteil für ihn "nachteilig" ist und er durch sein Rechtsmittel eine für ihn günstigere Entscheidung herbeiführen kann (z.B. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz 19, m.w.N.). Eine materielle Beschwer liegt für das FA danach nur vor, wenn das FG den angefochtenen Verwaltungsakt ganz oder zum Teil aufgehoben hat, wenn es die Steuer zu niedrig festgesetzt, oder wenn es zwar nicht die Höhe der vom FA festgesetzten Steuer geändert, aber im Urteilsausspruch (Tenor) von der Rechtsauffassung des FA abweichende Bilanzansätze angesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Dezember 2003 IV R 7/99, BFH/NV 2004, 789, m.w.N.). Sie kann auch vorliegen, wenn das FG Besteuerungsgrundlagen ausnahmsweise mit bindender Wirkung für künftige Veranlagungszeiträume festgestellt hat und wenn dadurch unter Einbeziehung künftiger Steuerfestsetzungen insgesamt eine geringere Steuer anfallen könnte (Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1990 IX R 158/86, BFH/NV 1991, 391). All dies ist vorliegend nicht der Fall.

Rz. 15

b) Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung ist im Streitfall (a) die Höhe der dem Objekt (Mehrfamilienhaus) zurechenbaren Schuldzinsen und (b) deren Verteilung auf die Wohnungseigentümer. Hinsichtlich der Summe der Schuldzinsen hat das FG den Inhalt der angegriffenen Bescheide bestätigt, sodass sich hieraus eine Beschwer des Beklagten nicht ergeben kann.

Rz. 16

c) Aber auch hinsichtlich der vom FG geänderten Verteilung der Schuldzinsen auf die Wohnungseigentümer ist eine Beschwer des Beklagten zu verneinen.

Rz. 17

aa) Die Entscheidung über die Verteilung der festgestellten Schuldzinsen dient dazu, eine mögliche mehrfache Inanspruchnahme der tatsächlich angefallenen Schuldzinsen in den Einkommensteuer-Veranlagungen der Wohnungseigentümer auszuschließen. An der materiellen Frage, welcher Eigentümer Zinsen in welcher Höhe geltend machen kann, besteht hingegen kein schützenswertes rechtliches Interesse des Beklagten.

Rz. 18

bb) Von (wirtschaftlichem) Interesse ist die Frage im vorliegenden Fall allein deshalb, weil ein Eigentümer zahlungsunfähig ist, sodass sich bei ihm im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Zinsen möglicherweise nicht auswirken. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die Frage, wie sich die Zurechnung der Schuldzinsen bei der Einkommensteuer der Wohnungseigentümer letztlich auswirkt, hat auf die Frage der Zurechnung ersichtlich keinen Einfluss. Dafür spricht auch die Selbständigkeit des Feststellungsverfahrens. Für die im Feststellungsverfahren zu beurteilenden Rechtsfragen kommt es grundsätzlich auf ihre konkreten Auswirkungen in etwaigen Folgebescheiden nicht an.

Rz. 19

cc) Es kann insofern auch nicht allein darauf abgestellt werden, dass das FG inhaltlich in den Bescheid eingegriffen und ihn geändert hat, denn dies würde von der ständige Rechtsprechung abweichen und auf eine bloß formelle Beschwer des Beklagten hinauslaufen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6450812

BFH/NV 2014, 561

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 126 [Entscheidung über die Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 126 [Entscheidung über die Revision]

      (1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft der Bundesfinanzhof sie durch Beschluss.  (2) Ist die Revision unbegründet, so weist der Bundesfinanzhof sie zurück.  (3) Ist die Revision begründet, so kann der Bundesfinanzhof   1. in der ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren