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BFH Beschluss vom 19.02.2004 - VI B 146/02 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Korrespondenzprinzip zwischen Arbeitslohn und Werbungskosten

 

Leitsatz (NV)

Es bedarf keiner weiteren Klärung, dass der Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung eines Darlehens, das der Finanzierung von Ausbildungskosten gedient hat, zu Arbeitlohn führt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Hamburg (Urteil vom 13.09.2002; Aktenzeichen VI 189/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der bei vier Arbeitnehmern im Jahr 1998 vorgenommene nachträgliche Verzicht auf die Rückzahlung von Darlehensteilbeträgen, die der Finanzierung von Ausbildungskosten gedient hatten, zu Arbeitslohn führt.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) unterhielt bis 1996 eine Flugschule, die ab 1997 von einer Tochtergesellschaft, einer GmbH, übernommen wurde. Die GmbH bildete Piloten aus, die bei der Klägerin, aber auch bei Dritten Verwendung fanden. Die Schüler verpflichteten sich zur Übernahme der Ausbildungskosten von zuletzt ca. X DM und finanzierten diese fast ausschließlich über Darlehen, die teils von Banken, teils von der Klägerin gewährt wurden. Später wurde der von den Schülern zu tragende Eigenanteil auf Y DM ermäßigt. Darüber hinaus entschloss sich die Klägerin, ab einem bestimmten Lehrgang die Differenz zwischen den X DM und Y DM für bestimmte Teilnehmer zu erstatten. Von den hiervon betroffenen Piloten sah der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) nach einer Anrufungsauskunft den Darlehensverzicht dann als Arbeitslohn an, wenn sie bei der Klägerin bereits beschäftigt waren oder auf eine Anstellung warteten. Dem folgend nahm die Klägerin bei … Piloten einen entsprechenden Lohnsteuerabzug vor. Nachdem bei einer Lohnsteuer-Sonderprüfung festgestellt worden war, dass bei vier Arbeitnehmern aus dieser Gruppe der Lohnsteuerabzug übersehen worden war, forderte das FA die diesbezügliche Lohnsteuer mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 4. Juni 1999 nach.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, der Forderungsverzicht der Klägerin sei bei den Piloten Ertrag der Arbeit und nicht lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen gewesen. Dies wird im Einzelnen begründet. Im Übrigen sei die Inanspruchnahme der Klägerin auch ermessensfehlerfrei gewesen.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordere eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird damit begründet, dass das angefochtene Urteil das Korrespondenzprinzip verletze. Die Schulungskosten der Piloten seien ―abgesehen von einem unbedeutenden Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes― steuerlich nicht zu berücksichtigen, zumal sie nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis angefallen seien. Auch wenn dem Einkommensteuerrecht das Korrespondenzprinzip nicht durchgehend zugrunde liege, müsse es jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden in der Weise eingreifen, dass Erstattungen als steuerirrelevant angesehen werden, wenn sie Aufwendungen ersetzen, die ihrerseits nicht abgezogen werden konnten. Die Klärung dieser Rechtsfrage liege im allgemeinen Interesse, zumal sie für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle bedeutsam sei.

Die Entscheidung des BFH sei auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich, da die steuerliche Behandlung von Erstattungszahlungen als actus contrarius nicht steuerrelevanter Aufwendungen bisher nicht geklärt sei. Sollte es bei der angefochtenen Entscheidung bleiben, müsse umgekehrt überlegt werden, ob Aufwendungen für den Erwerb einer Berufspilotenlizenz nicht als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Die Klägerin beantragt, die Revision zuzulassen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der aus einem vermeintlichen Wertungswiderspruch von der Klägerin abgeleitete Klärungsbedarf besteht nicht. Nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung stellen Aufwendungen zur Erzielung späterer Erwerbseinnahmen ―auch wenn damit erstmals eine Erwerbsquelle geschaffen wird― Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar (BFH-Urteil vom 27. Mai 2003 VI R 33/01, BFHE 202, 314, BFH/NV 2003, 1119, Deutsches Steuerrecht 2003, 1160, m.w.N.). Abgesehen davon können auch Zuwendungen des Arbeitgebers Arbeitslohn sein, wenn damit beim Arbeitnehmer nicht abziehbare Einkommensverwendungen finanziert werden. Im Übrigen kann dem Einkommensteuerrecht, was die Beurteilung von Arbeitslohn dem Grunde und der Höhe nach betrifft, nicht generell ein Korrespondenz- oder Korrelationsprinzip entnommen werden (vgl. Küttner/Thomas, Personalbuch 2003, Arbeitsentgelt, Rz. 41, m.w.N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 2004, 789

DStRE 2004, 560

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