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BFH Beschluss vom 22.10.2007 - XI B 12/07 (NV) (veröffentlicht am 28.11.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer: Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Hochschullehrers

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rechtsprechung des BFH, nach der sich der Mittelpunkt der Berufstätigkeit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestimmt, ist auf alle Berufsgruppen und damit auch auf Hochschullehrer anzuwenden.

2. Die Beurteilung, ob im Einzelfall die Tätigkeit als Hochschullehrer durch die Lehrveranstaltungen an der Universität oder durch die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten geprägt wird, gehört zur tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und ist daher einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen.

3. Ein Anspruch eines Hochschullehrers aus Art. 5 Abs. 3 GG auf unbeschränkte steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt u.a. voraus, dass das häusliche Arbeitszimmer ihm überhaupt erst eine von staatlichen Eingriffen freie wissenschaftliche Betätigung ermöglicht. Dies muss nachvollziehbar dargelegt werden.

 

Normenkette

GG Art. 5 Abs. 3; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 07.12.2006; Aktenzeichen 14 K 5248/04 E)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger geltend macht, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Dies gilt auch hinsichtlich der Rüge, die Vorentscheidung verletze Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).

a) Der Kläger macht zwar geltend, das Recht des Hochschullehrers auf Wissenschaftsfreiheit i.S. von Art. 5 Abs. 3 GG werde verletzt, wenn die Lehre als berufsprägend für seine Tätigkeit gewertet werde und deren Mittelpunkt in der Hochschule gesehen werde, obwohl er sein häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt bestimmt habe. Eine solche Rechtsprechung führe wegen der nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur beschränkten Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung derjenigen Hochschullehrer, die schwerpunktmäßig in ihrem häuslichen Arbeitszimmer tätig seien.

Zur Darlegung eines Verfassungsverstoßes reicht der pauschale Hinweis auf eine wirtschaftliche Schlechterstellung jedoch nicht aus. Damit wird nicht schlüssig dargelegt, dass die beschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Hochschullehrers zu einer Beschränkung der Wissenschaftsfreiheit i.S. von § 5 Abs. 3 GG führt. Näherer Ausführungen hierzu hätte es insbesondere deshalb bedurft, weil die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG das Recht des Hochschullehrers, von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus wissenschaftlich tätig zu sein, unberührt lässt.

Soweit der Kläger meint, Art. 5 Abs. 3 GG räume Hochschullehrern einen Anspruch auf unbeschränkte steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ein, hätte er sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Art. 5 Abs. 3 GG auseinandersetzen müssen. Danach enthält Art. 5 Abs. 3 GG ein Freiheitsrecht, das als (subjektives) Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützen soll. Außerdem erwächst dem einzelnen Träger des Grundrechts aus der in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltenen Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfG-Urteil vom 29. Mai 1973  1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72, BVerfGE 35, 79, Neue Juristische Wochenschrift 1973, 1176). Ein Anspruch auf unbeschränkte steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnte daher nur dann bestehen, wenn ein häusliches Arbeitszimmer überhaupt erst eine von staatlichen Eingriffen freie wissenschaftliche Betätigung des Hochschullehrers ermöglicht. Dies ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Ebenso fehlen nachvollziehbare Darlegungen des Klägers dazu, dass durch die Beschränkung des Abzugs von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seine freie wissenschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder nennenswert behindert wurde.

b) Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die angestrebte BFH-Entscheidung geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über eine bestimmte Rechtsfrage zu verhindern. Hierzu hätte er bereits bestehende oder zu erwartende Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH aufzeigen müssen (vgl. Beschluss vom 15. März 2002 V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040). Dies ist jedoch nicht geschehen. Die vom Kläger genannten Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) München vom 26. Oktober 2005  1 K 3540/05 (juris) und des Thüringer FG vom 15. Juni 2005 I 464/02 (nicht veröffentlicht) liegen auf einer Linie mit der Vorentscheidung.

2. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt mangels Klärungsbedürftigkeit einer vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in Betracht.

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG), ist höchstrichterlich hinreichend geklärt. Hierzu liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des BFH vor (vgl. die Nachweise in den Beschlüssen vom 23. Dezember 2005 VI B 62/05, BFH/NV 2006, 737, und vom 24. Juli 2006 VI B 112/05, BFH/NV 2006, 2071). Danach bestimmt sich der Mittelpunkt der Berufstätigkeit nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Diese Rechtsprechung ist auf alle Berufsgruppen anzuwenden (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 XI B 87/05, BFH/NV 2006, 2045) und damit auch auf Hochschullehrer.

Die Frage nach der Bestimmung des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen, der neben einer Vollzeitbeschäftigung aufgrund eines Dienstverhältnisses einer weiteren Tätigkeit nachgeht, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Sie ist nicht mehr klärungsbedürftig, seit der BFH mit Urteilen vom 17. Juni 2004 IV R 33/02 (BFH/NV 2005, 174) und vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03 (BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212) entschieden hat, dass der Haupttätigkeit indizielle Bedeutung für die Beurteilung des qualitativen Schwerpunkts der Gesamttätigkeit zukommt. Insofern besteht auch kein Bedarf für eine weitere Rechtsfortbildung durch den BFH (vgl. Beschluss vom 22. Februar 2006 IV B 10/05, BFH/NV 2006, 1088).

Mit der angeführten Rechtsprechung, auf die sich das FG ausdrücklich gestützt hat, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er macht lediglich geltend, das FG habe bei seiner wertenden Beurteilung nicht berücksichtigt, dass es der von Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Selbstbestimmung des Hochschullehrers obliege, wo, wann und wie er seine Dienstaufgaben sowie die vor- und nachbereitenden Tätigkeiten ausübe. Im Kern richtet sich die Beschwerde damit gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die daran anknüpfende rechtliche Wertung, dass die Tätigkeit des Klägers als Hochschullehrer nicht für einen Tätigkeitsmittelpunkt ausreichend durch die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten geprägt worden ist, sondern in erheblicher Weise durch die Lehrveranstaltungen an der Universität. Indessen sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Sie sind nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass das FG auf der Grundlage eines qualitativen Verständnisses der Mittelpunktregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG aus den festgestellten Umständen abgeleitet hat, der Betätigungsmittelpunkt des Klägers liege nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die tatrichterlichen Schlussfolgerungen binden den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie möglich (vertretbar) sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 530, m.w.N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1834053

BFH/NV 2008, 47

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