Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer
Leitsatz (redaktionell)
Um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer uneingeschränkt in Abzug zu bringen, ist es erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Stpfl. bildet. Der Mittelpunkt der gesamten Betätigung liegt dort, wo der Stpfl. die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Maßgeblich ist insoweit der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 1, § 9 Abs. 1, § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in unbeschränkter Höhe abziehen darf.
Der Kläger war im Kalenderjahr 2002 (Streitjahr) Professor der … Fakultät der Universität Z. Sein Lehrgebiet war die … geschichte. Außerdem war er geschäftsführender Direktor der Vereinigten … Seminare und Direktor des Seminars für …geschichte. Daneben erzielte er im Streitjahr Einnahmen aus Veröffentlichungen als wissenschaftlicher Schriftsteller.
Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 134 qm. In dem Haus befindet sich ein 45 qm großes Zimmer, das der Kläger im Streitjahr als Arbeitszimmer nutzte. Der Raum war mit einem Schreibtisch, einem Schreibtischstuhl, einem Teppich, mehreren Ablageböcken und Aktenwagen sowie 22 Bücherregalen möbliert. Die Bücherregale enthielten nach der Schätzung des Klägers ungefähr 10.000 Bände. Wegen der räumlichen Gegebenheiten wird auf die im Verwaltungsvorgang befindliche Skizze des Klägers Bezug genommen, die er ...