Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum inhaltlich-qualitativen Schwerpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeit eines Hochschullehrers
Leitsatz (redaktionell)
Der inhaltlich-qualitative Schwerpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit eines Hochschullehrers liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, da der Aufgabenbereich schwerpunktmäßig auch die Lehrtätigkeit (Vorlesungen, Seminare, Abnahme von Prüfungen usw.) umfasst, die typischerweise außerhalb des Arbeitszimmers in den Räumen der Universität ausgeübt wird.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5, 1 S. 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 vom 28. November 1997 und 3. August 1998, jeweils in Gestalt der EE vom 9. Dezember 1999, werden in der Weise geändert, dass die Einkommensteuer 1996 auf 22.530 DM und die Einkommensteuer 1997 auf 20.863 DM herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Wesentlichen die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Der Kläger (Kl) erzielt als ordentlicher Professor an der A-Universität Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, ferner als Schriftsteller selbständige Einkünfte, sowie negative Einkünfte aus der Vermietung von Wohngebäuden. Er ist an der … Fakultät der A-Universität beschäftigt und Inhaber eines Lehrstuhls für ….
In den eingereichten Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kl Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und eine häusliche Bibliothek i.H.v. 10.703,64 DM (1996) und 10.544,– DM (1997) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Flächenanteil der beruflich genutzten Räume zur Gesamtfläche des angemieteten Reihenhauses beträgt danach 46,67% (70...