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BFH Beschluss vom 21.10.1996 - II E 1/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Rechtsstreit über den Einheitswert des Betriebsvermögens

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Betriebsvermögens beträgt für Stichtage bis zum 1. Januar 1973 20 v. T. und für Stichtage ab dem 1. Januar 1974 30 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Einheitswert. Hat der Feststellungsbescheid wegen einer folgenden Feststellung (z. B. wegen einer Wertfortschreibung) nur eine Geltungsdauer von einem Jahr, ist der Streitwert sowohl für die Stichtage bis zum 1. Januar 1973 als auch für Stichtage ab dem 1. Januar 1974 auf 10 v. T. zu ermäßigen.

 

Normenkette

GKG § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 2 S. 1, § 13 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) hat ihre gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegte Revision mit Schriftsatz vom 13. Juni 1996 zurückgenommen. Daraufhin hat der II. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluß das Revisionsverfahren eingestellt und die Kosten der Kostenschuldnerin auferlegt.

In der Kostenrechnung vom 12. Juli 1996 ging die Kostenstelle des BFH von einem Streitwert in Höhe von 10 v. T. des streitigen Betrags aus, der sich aus dem Unterschied zwischen dem von der Kostenschuldnerin zu den Bewertungsstichtagen 1. Januar 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 begehrten Einheitswert ihres Betriebsvermögens und dem vom FG als richtig bestätigten Einheitswert zu diesen Stichtagen ergibt. Die Kostenstelle errechnete dementsprechend den Streitwert mit ... DM und setzte die Gerichtskosten auf ... DM fest.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Kostenschuldnerin, die die Herabsetzung der Gerichtskosten auf ... DM nach Maßgabe eines auf ... DM ermäßigten Streitwerts begehrt. Zur Begründung trägt die Kostenschuldnerin im wesentlichen vor, daß der angesetzte Streitwert überhöht sei. Die beantragte Einheitswertminderung sei um ... DM zu hoch angesetzt worden. Für die Stichtage bis zum 1. Januar 1974 habe der pauschale Tausendsatz des strittigen Einheitswerts 20 v. T. betragen. Nach der Ermäßigung aufgrund jährlicher Geltungsdauer errechne sich für diesen Zeitraum ein maßgebender Pauschalsatz von 6,67 v. T.

Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Nach § 1 Abs. 1 c i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, an der der Senat festhält, beträgt der Streitwert bei Streitigkeiten über den Einheitswert des Betriebsvermögens für Stichtage bis zum 1. Januar 1973 20 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Einheitswert. Wirkt sich die Einheitswertfeststellung des Betriebsvermögens nur für ein Jahr aus, so ist der Streitwert mit 10 v. T. des strittigen Unterschiedsbetrags zu bemessen (s. BFH-Beschluß vom 14. März 1975 III B 4/74, BFHE 115, 304, BStBl II 1975, 548, sowie BFH-Urteile vom 23. Juli 1965 III 330/63 U, BFHE 83, 377, BStBl III 1965, 636, und vom 13. März 1964 III 208/61 U, BFHE 79, 179, BStBl III 1964, 297). Für Stichtage ab dem 1. Januar 1974 beträgt der Streitwert bei einem Rechtsstreit über den Einheitswert des Betriebsvermögens 30 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Einheitswert. Hat der Feststellungsbescheid im Einzelfall wegen einer folgenden Feststellung (z. B. wegen einer Wertfortschreibung) nur eine kürzere Geltungsdauer, so ist die Streitwertpauschale entsprechend zu ermäßigen. Wirkt sich also die Einheitswertfeststellung z. B. nur für ein Jahr aus, so ist der Streitwert auch ab 1. Januar 1974 lediglich mit 10 v. T. des strittigen Unterschiedsbetrags zu bemessen (s. BFH-Urteil vom 6. März 1985 II R 240/83, BFHE 143, 393, BStBl II 1985, 494, sowie BFH-Beschlüsse vom 14. März 1985 IV R 101/84, BFH/NV 1986, 687, und vom 22. März 1982 III R 59/81, BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512).

Für den Streitfall kann nichts anderes gelten. Die Kostenstelle hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung sowohl für die Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 1974 als auch für die danach liegenden Stichtage wegen der jeweils einjährigen Geltungsdauer der Einheitswertfeststellung der Streitwertberechnung nur 10 v. T. des streitigen Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem begehrten Einheitswert des Betriebsvermögens zugrundegelegt. Der von der Kostenschuldnerin für die Stichtage 1. Januar 1971 bis 1. Januar 1974 geltend gemachte pauschale Tausendsatz von 1/3 von 20 v. T. = 6,67 v. T. kommt danach nicht in Betracht. Im übrigen würde auch die von der Kostenschuldnerin begehrte Anwendung des BFH-Beschlusses in BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512 auf die Bewertungsstichtage vor dem 1. Januar 1974 zu keinem anderen Ergebnis führen, da in diesem Fall für die Drittelung des Streitwerts bei einjähriger Geltungsdauer des angegriffenen Feststellungsbescheids folgerichtig nach diesem BFH-Beschluß von einem pauschalen Streitwert von 30 v. T. (und nicht nur von 20 v. T.) des streitigen Wertunterschieds ausgegangen werden müßte.

Entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin ist auch der der Kostenrechnung zugrundegelegte streitige Wertunterschied von insgesamt ... DM nicht überhöht. Dieser Betrag beruht auf der Differenz zwischen den vom Finanzamt zu den Stichtagen 1. Januar 1971 bis 1. Januar 1976 festgestellten und vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Einheitswerten des Betriebsvermögens (s. FG-Urteil S. 5) und den von der Kostenschuldnerin beantragten Einheitswerten (s. FG-Urteil S. 28). Die Wertunterschiede sind zu den einzelnen Stichtagen rechnerisch zutreffend ermittelt.

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421852

BFH/NV 1997, 375

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