Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.06.2007 - II B 169/05 (NV) (veröffentlicht am 25.07.2007)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung bei Aufhebung eines Grunderwerbsteuerbescheids wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

 

Leitsatz (NV)

§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO ist nicht anwendbar, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt aus Gründen aufhebt oder ändert, die mit der Anfechtungsklage nicht oder jedenfalls noch nicht geltend gemacht worden sind. Wird deshalb der angefochtene Steuerbescheid gemäß § 16 GrEStG mit Rücksicht auf eine erst während des Klageverfahrens vollzogene Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs aufgehoben, richtet sich die Kostenverteilung ausschließlich nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 138 Abs. 1 FGO).

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 3 S. 3, § 138 Abs. 1-2; GrEStG § 16

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen 8 K 1456/05 GrE)

 

Gründe

Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beschränkt sich die Entscheidung des Senats darauf, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. § 138 Abs. 1, § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 91a der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Es entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufzuerlegen. Denn seine Beschwerde hätte keinen Erfolg gehabt und nicht zur Zulassung der Revision geführt. Der Kläger wäre damit im Ergebnis mit seiner Klage erfolglos geblieben.

Soweit der Kläger geltend macht, das Finanzgericht habe von Amts wegen den Sachverhalt durch Vernehmung des beurkundenden Notars weiter aufklären müssen (Verstoß gegen § 76 FGO), genügt die Beschwerdebegründung schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn der Kläger teilt nicht mit, welche Tatsachen sich bei einer Vernehmung des Notars voraussichtlich ergeben und welche Auswirkungen diese auf den materiellen Inhalt des angefochtenen Urteils hätten haben können. Insbesondere hat der Kläger keine Tatsachen bezeichnet, die den Schluss zuließen, den Beteiligten sei es gerade auf die Beurkundung der Annahmeerklärung durch einen bestimmten Notar angekommen.

Soweit der Kläger ferner geltend macht, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) erforderlich, kann dahinstehen, ob die Darlegungserfordernisse erfüllt sind, denn die von ihm zur Prüfung gestellte Rechtsfrage hat jedenfalls keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob eine Vereinbarung die Kaufpreisfälligkeit oder die Wirksamkeit der Übereignungsverpflichtung betrifft, ist eine Frage der Auslegung der konkreten Vertragsabreden. Dieser kommt nur für den Einzelfall Bedeutung zu.

Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO, wonach die Behörde die Kosten des Verfahrens trägt, wenn sich der Rechtsstreit dadurch erledigt, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben wird, sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn die Behörde einen Verwaltungsakt aus Gründen aufhebt oder ändert, die mit der Anfechtungsklage nicht oder jedenfalls noch nicht geltend gemacht worden sind (BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1986 II R 54/84, BFH/NV 1988, 111). Hiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Denn der angefochtene Steuerbescheid ist nicht wegen der im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Klagegründe, sondern gemäß § 16 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) mit Rücksicht auf die erst während des Klageverfahrens vollzogene Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs aufgehoben worden (vgl. zum Verhältnis zwischen Steuerfestsetzungsverfahren und Änderungsverfahren nach § 16 GrEStG: BFH-Urteil vom 16. Februar 2005 II R 53/03, BFHE 209, 158, BStBl II 2005, 495).

Dass das angefochtene Urteil des FG wirkungslos geworden ist, folgt aus dem entsprechend anwendbaren § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO (vgl. § 155 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1776151

BFH/NV 2007, 1707

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: HGB Bilanz Kommentar
    HGB Bilanz Kommentar
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Mit dem Praktiker-Kommentar in neuer Auflage lösen Sie auch schwierige Fragen zu Bilanzierung, Jahresabschluss und Lagebericht sicher. Alle Änderungen sind mit Fallbeispielen und Buchungssätzen praxisgerecht dargestellt und erläutert. Im Praktiker-Kommentar inklusive: Die stets aktuelle Online-Version


    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]
    Finanzgerichtsordnung / § 116 [Wesentliche Verfahrensmängel]

      (1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.  (2) 1Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. 2Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 3Der ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren