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BFH Beschluss vom 21.05.1996 - X B 129/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB; keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel bei Fehlern des FA

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet werden kann.

2. Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren sind keine Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision führen.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (ständige Rechtsprechung, z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Die grundsätzliche Bedeutung muß in der Beschwerdeschrift "dargelegt" werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu ist erforderlich, daß der Kläger konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Die bloße Rüge, das Urteil des Finanzgerichts (FG) verstoße gegen das Gesetz, genügt hierfür nicht (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rz. 58 und 62).

Die Frage, ob es dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) erlaubt sei, "durch willkürliche Manipulationen den Umfang einer Außenprüfung über das durch den Sachverhalt und gesetzliche Vorschriften gebotene Maß hinaus auszudehnen", rechtfertigt keine Zulassung der Revision; denn sie läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (§§ 193 ff. der Abgabenordnung -- AO 1977 --; Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -- GG --) beantworten.

Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das FG hätte die Prüfungsanordnung "hinsichtlich Gewerbesteuer und Einheitsbewertung des Betriebsvermögens aufheben müssen", wenn es mit der Beschwerdeentscheidung davon ausgehe, Anhaltspunkte für eine gewerbliche Tätigkeit lägen nicht vor, die Außenprüfung sei jedoch nach § 193 Abs. 2 AO 1977 zulässig, rügt er einen materiell-rechtlichen Fehler der Vorentscheidung. Allein materiell-rechtliche Fehler des FG sind jedoch noch kein Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO.

Die Rüge der Abweichung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von den BFH-Urteilen vom 23. Oktober 1990 VIII R 45/88 (BFHE 163, 98, BStBl II 1991, 278) und vom 17. November 1992 VIII R 25/89 (BFHE 169, 305, BStBl II 1993, 146) ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es an der erforderlichen Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze des BFH und des FG fehlt (vgl. BFH-Beschluß vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381).

Mit der Rüge, das FA habe das rechtliche Gehör nicht gewährt, hat der Kläger keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) bezeichnet. Verfahrensmängel sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. Fehler des FA im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren fallen nicht darunter (BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421511

BFH/NV 1996, 835

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