Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 21.06.1993 - IX B 5/93 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Darstellung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage im Streitfall.

2. Die Divergenzrüge ist u.a. nicht ordnungsgemäß erhoben, wenn unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall behauptet wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wird von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht aufgeworfen.

Die Frage, inwieweit vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch in Jahren abzuziehen sind, in denen keine Mieteinnahmen erzielt werden, ist durch die Senatsentscheidungen vom 4. Juni 1991 IX R 30/89 (BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761) und vom 19. September 1990 IX R 5/86 (BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030) geklärt. Nach diesen Entscheidungen können Aufwendungen vor dem Anfall von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird. Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß der Entschluß, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, endgültig gefaßt worden ist.

Im übrigen tragen die Kläger innerhalb der Beschwerdefrist lediglich vor, das Finanzgericht (FG) habe unter den gegebenen Umständen zu Unrecht die ernsthafte Vermietungsabsicht der Kläger hinsichtlich der Eigentumswohnung und des Zweifamilienhauses verneint. Mit diesen Ausführungen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde gegen die Richtigkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG. Dies stellt nicht das erforderliche konkrete Eingehen auf die noch ungeklärte Rechtsfrage und deren Bedeutung für die Allgemeinheit dar. Ob die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom ... die grundsätzliche Bedeutung dargelegt haben, kann unerörtert bleiben, da dieser Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen ist.

2. Die Divergenzrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Kläger haben zwar Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) genannt, von denen das FG abgewichen sein soll (Urteile vom 26. September 1969 VI R 64/67, BFHE 97, 347, BStBl II 1970, 177; vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161; vom 8. Februar 1983 VIII R 130/79, BFHE 138, 195, BStBl II 1983, 554; vom 18. November 1980 VIII R 194/78, BFHE 132, 522, BStBl II 1981, 510; vom 4. Juni 1991 IX R 30/89, BFHE 164, 364, BStBl II 1991, 761). Aus ihrem Vorbringen kann indessen nicht entnommen werden, welchen Rechtssatz das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit der angeführten Rechtsprechung des BFH nicht übereinstimmt. Die Kläger tragen in diesem Zusammenhang lediglich vor, das FG habe zu Unrecht die Vermietungsabsicht der Kläger hinsichtlich der Eigentumswohnung und des Zweifamilienhauses verneint und deshalb auch zu Unrecht den Abzug der auf die leerstehenden Wohnungen entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten versagt. Mit diesem Vortrag wird keine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet, sondern unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall behauptet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423222

BFH/NV 1994, 381

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    1.187
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.164
  • Nachforderungszinsen
    655
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    540
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    505
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    484
  • Werkzeuge, Abschreibung
    407
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    382
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    369
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    364
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    357
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    356
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    304
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    282
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    275
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    255
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    248
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    234
  • Büroeinrichtung / 3.3 Für Wirtschaftsgüter von mehr als 250 EUR und nicht mehr als 1.000 EUR muss bei Anwendung der Poolabschreibung ein Sammelposten gebildet werden
    231
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    222
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
FG Düsseldorf: Einkunftserzielungsabsicht bei unüberschaubarer Dauer einer Sanierung
Fassade Sanierung Haus Gerüst Handwerker
Bild: Pixabay

Das FG Düsseldorf hat zur Einkünfteerzielungsabsicht bei langjährigem Leerstand eines Mietobjekts und einer Renovierung über den Zeitraum von mehr als 10 Jahren entschieden.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


BFH IX B 75/00 (NV)
BFH IX B 75/00 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Überschusserzielungsabsicht: Vorab entstandene Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung  Leitsatz (NV) In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung als vorab entstandene ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren