Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 20.06.1986 - IX B 16/86 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung für Vorkaufsrecht des Pächters; einkommensteuerpflichtiges Leistungsentgelt

 

Leitsatz (NV)

1. Die Vergütung für ein dingliches Vorkaufsrecht, das der Eigentümer eines Grundstücks dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der dieses Grundstück pachtweise nutzenden KG einräumt, ist nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig (Anschluß an BFH-Urteil vom 10. 12. 1985 IX R 67/81, BFHE 145, 542, BStBl II 1986, 340).

2. Für die Beurteilung des Leistungsentgelts im Rahmen der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG ist es ohne Belang, ob der Vorkaufsberechtigte mit dem Leistungsempfänger (wirtschaftlich) identisch ist.

 

Normenkette

EStG 1981 § 22 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat mit notariellem Vertrag vom 11. Juni 1981 dem Geschäftsführer der A-GmbH an seinem Grundstück in B gegen eine im Streitjahr erfolgte Zahlung in Höhe von . . . DM ein dingliches Vorkaufsrecht eingeräumt. Das Grundstück war im Zeitpunkt der Einräumung des Vorkaufsrechts von der A-GmbH & Co. KG pachtweise genutzt. Das Vorkaufsrecht sollte mit Auslaufen des Pachtvertrages enden. Nach dem notariellen Vertrag ist im Vorkaufsfall eine Verrechnung des für das Vorkaufsrecht gezahlten Betrages mit dem Kaufpreis und ohne Eintritt des Vorkaufsfalles eine Erstattung ausgeschlossen.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) hat das für das Vorkaufsrecht gezahlte Entgelt beim Antragsteller im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1981 als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfaßt. Der hiergegen erhobene Einspruch ist insoweit erfolglos geblieben. Über die beim FG erhobene Klage ist noch nicht entschieden. Nachdem der beim FA gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sowie die daraufhin erhobene Beschwerde erfolglos geblieben sind, hat auch das FG den auf § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch den angefochtenen Beschluß abgewiesen.

Mit der vom FG nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) i. V. m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, daß ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden. Bei dem Entgelt für die Einräumung eines Vorkaufsrechtes handle es sich nicht um Fruchtziehung aus einem Vermögensgegenstand, sondern um Entgelt im Bereich der Vermögensumschichtung, das einer Besteuerung nicht zugänglich sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Einkommensteuer 1981 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Klageverfahren von der Vollziehung auszusetzen.

Das FA beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Eine Aussetzung der Vollziehung durch das FG kommt nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) insbesondere auch dann vor, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist (vgl. Beschluß vom 5. März 1979 GrS 5/77, BFHE 127, 140, BStBl II 1979, 570).

Dies ist hier nicht der Fall. Der Senat stützt sich für seine in diesem Verfahren durch summarische Prüfung zu treffende Entscheidung auf sein Urteil vom 10. Dezember 1985 IX R 67/81 (BFHE 145, 542, BStBl II 1986, 340). Er hat dort entschieden, daß eine Vergütung für ein dingliches Vorkaufsrecht, das ein Vermieter einem Mieter zur Stärkung dessen Mieterposition im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung einräumt, nach § 22 Nr. 3 EStG einkommensteuerpflichtig ist. Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich von dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nur unwesentlich. Der Senat sieht es nicht als erheblich an, daß im Streitfall nicht der Vorkaufsberechtigte, sondern die A-GmbH & Co. KG Pächterin des vorkaufsrechtbelasteten Grundstücks ist. Abgesehen davon, daß eine Verflechtung der wirtschaftlichen Interessen des Vorkaufsberechtigten als Geschäftsführer der A-GmbH mit denen der A-GmbH & Co. KG nicht ausgeschlossen werden kann, dient jedenfalls im vorliegenden Fall wirtschaftlich gesehen das Vorkaufsrecht ebenfalls der Stärkung des Pachtverhältnisses. Für die Beurteilung des Leistungsentgelts im Rahmen der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG ist es ohne Belang, ob der Vorkaufsberechtigte mit dem Leistungsempfänger (wirtschaftlich) identisch ist. Der Senat bezieht sich zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung auf die Entscheidung in BFHE 145, 542, BStBl II 1986, 340.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61387

BFH/NV 1986, 661

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Einkommensteuergesetz / § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
    Einkommensteuergesetz / § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

    1Sonstige Einkünfte sind   1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren