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BFH Beschluss vom 18.12.1996 - XI R 88/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision; Rüge von Verfahrensmängeln

 

Leitsatz (NV)

1. Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde (ständige Recht sprechung).

2. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung gem. § 76 FGO fällt nicht unter die in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgeführten Verfahrensmängel und kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erhoben werden. Gleiches gilt für eine möglicherweise miterhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 119 Nr. 3 FGO (ständige Rechtsprechung).

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1, § 119 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Im Streitfall geht es um die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf eine Abfindungszahlung.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, Revision eingelegt. Als Begründung rügt er wesentliche Mängel des Verfahrens der Vorinstanz. Das FG habe unterlassen, im Streitfall ausreichende Ermittlungen durchzuführen und gestellte Beweisanträge nicht beschieden. Hätte es den Beweisanträgen des Klägers entsprochen, den Sachverhalt "ordentlich" aufgeklärt und die notwendigen Erhebungen getroffen, wäre das FG zu einer anderen Entscheidung gelangt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist. Hierauf wurde der Kläger durch die der angefochtenen Entscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger nicht eingelegt. Die Revision kann auch nicht in eine derartige Beschwerde umgedeutet werden (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1968 III R 147/66, BFHE 91, 460, BStBl II 1968, 383; vom 18. Dezember 1986 I R 84/86, BFH/NV 1988, 34; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 50). Sie wäre im übrigen auch nicht rechtzeitig begründet worden (§ 115 Abs. 3 FGO).

Gründe für eine zulassungsfreie Revision i. S des § 116 Abs. 1 FGO hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die von ihm erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung gemäß § 76 FGO fällt nicht unter die dort abschließend aufgeführten Verfahrensmängel und kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erhoben werden (BFH-Beschluß vom 8. April 1992 I R 104/91, nicht veröffentlicht). Gleiches gilt für eine vom Kläger möglicherweise miterhobene Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäß § 119 Nr. 3 FGO (BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187; BFH-Beschluß vom 19. Juli 1995 X R 41/94, BFH/NV 1996, 54).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423762

BFH/NV 1997, 506

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