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BFH Beschluss vom 18.12.1986 - I R 84/86 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Wird ,,Revision" eingelegt, so kann nicht entgegen dem klaren Wortlaut davon ausgegangen werden, daß Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde.

 

Normenkette

FGO § 115

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 11. März 1986 am 5. Juni 1986 zugestellt. Ein am 26. Juni 1986 beim FG eingegangener Schriftsatz, in dem im Betreff auf das Urteil des FG hingewiesen wurde, lautete in seinem ersten Absatz wie folgt:

,,namens und im Auftrage meiner Mandanten, der Geschäftsleitung der Firma P. GmbH, lege ich hiermit gegen das oben angeführte Urteil des Finanzgerichts Münster Revision ein."

Mit Schreiben vom 15. Juli 1986 teilte die Klägerin mit, daß aufgrund eines Mißverständnisses der Rechtsmittelbelehrung, das Wort ,,Revision" gewählt worden sei. Es hätte heißen müssen: Nichtzulassungsbeschwerde. Der Schriftsatz vom 25. Juli 1986 enthielt die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Durch den am 26. Juni 1986 beim FG eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Revision eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Angesichts des eindeutigen Wortlautes kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 2. Oktober 1969 I B 14/69, BFHE 97, 1, BStBl II 1969, 735 für den Fall der von einem Beteiligten begehrten Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine Revision).

Die Revision ist unzulässig; denn das FG hat die Revision nicht zugelassen (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i. d. F. des Gesetzes vom 4. Juli 1985, BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414928

BFH/NV 1988, 34

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