Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 18.04.1991 - V B 94/90 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kumulative Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Schuldner für Hinterziehungszinsen

 

Leitsatz (NV)

1. Bei kumulativer Begründung der finanzgerichtlichen Entscheidung kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt.

2. Zinsschuldner für hinterzogene Steuern ist nur der Steuer- und nicht der Haftungsschuldner.

 

Normenkette

UStDV 1980 § 51 ff.; AO 1977 §§ 34-35, 71, 152, 235; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Da das Finanzgericht seine Entscheidung mehrfach (kumulativ) begründet hat, kann die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Oktober 1986 II B 34/86, BFH/NV 1987, 784; vom 26. März 1987 V B 77/86, BFH/NV 1987, 787).

Gegen die Begründung der Vorentscheidung, der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) könne als Geschäftsführer der vertretungsberechtigten Gesellschafterin einer GmbH & Co. KG nicht als Schuldner von Hinterziehungszinsen (§ 235 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) wegen hinterzogener Umsatzsteuern der GmbH & Co. KG beansprucht werden, hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) keine Rechtsfrage dargelegt, die die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Daß Zinsschuldner für hinterzogene Steuern i. S. v. § 235 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO 1977 nur der Steuer- und nicht der Haftungsschuldner ist, hat der BFH durch das Urteil vom 11. Mai 1982 VII R 97/81 (BFHE 136, 182, BStBl II 1982, 689) geklärt.

Es bedarf auch keiner Klärung durch den BFH, ob der Kläger Zinsschuldner nach § 235 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 sein kann, denn es ist nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig, daß nach dieser Vorschrift nur derjenige beansprucht werden kann, der die Steuer einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten hat. Diese Verpflichtung hatte der Kläger als Geschäftsführer des vertretungsberechtigten Gesellschafters des Steuerschuldners für die von diesem geschuldeten Umsatzsteuern nicht. Bei den von der GmbH & Co. KG für die Voranmeldungszeiträume Februar und März 1983 geschuldeten Umsatzsteuern ist keine einzubehaltende Umsatzsteuer gemäß §§ 51 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1980 enthalten. Nach dem dem Gesetz zugrunde liegenden System der Sanktionen für steuerliches Fehlverhalten von Vertretern und Vermögensverwaltern i. S. v. §§ 34, 35 AO 1977 haften diese für hinterzogene Steuern des Vertretenen (§ 71 AO 1977), schulden aber weder Steuern noch Hinterziehungszinsen.

Die Regelung für Verspätungszuschläge (§ 152 AO 1977) ist auf Hinterziehungszinsen (§ 235 AO 1977) nicht übertragbar. Der Verspätungszuschlag kann gegen den Geschäftsführer der GmbH & Co. KG festgesetzt werden, weil er eigene Pflichten verletzt, wenn er die Steuererklärung für den Vertretenen verspätet abgibt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 73/84, BFHE 158, 103, BStBl II 1989, 955).

Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 156

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Umsatzsteuer-Durchführungsv... / §§ 51 bis 58 (weggefallen)
    Umsatzsteuer-Durchführungsv... / §§ 51 bis 58 (weggefallen)

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren