Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 17.12.1998 - III R 26/98 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wertung eines Antrags auf hilfsweise Umdeutung einer Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB), um die Verfristung der NZB auszuräumen, als Rücknahme der Revision

 

Normenkette

FGO §§ 115, 120, 125

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben nach im wesentlichen erfolglosem Vorverfahren gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre (für die Jahre 1988 bis 1992 in Änderungsbescheiden, für 1993 in erstmaligem Bescheid) Klage. Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im übrigen wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Die Revision ließ das FG nicht zu.

Das Urteil des FG wurde den Klägern am 14. April 1998 zugestellt. Die Kläger legten gegen das Urteil fristgerecht Revision ein. Eine Begründung enthielt die Revisionsschrift jedoch nicht, sondern nur die Ankündigung, daß die Begründung rechtzeitig vorgelegt werde. Eine Begründung der Revision ist bis heute nicht erfolgt.

Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in einem Telefongespräch mit dem FG am 15. Mai 1998 davon unterrichtet worden war, daß eine Revision nur zulässig sei, wenn sie vom FG oder auf Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden sei, legte er noch am gleichen Tage Nichtzulassungsbeschwerde ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragte er zunächst nicht.

Diesen Antrag stellte er erst, nachdem er mit Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 2. Juli 1998 auf die Fristversäumung für die Nichtzulassungsbeschwerde und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen worden war. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags machte der Prozeßbevollmächtigte geltend, daß die verspätete Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde unverschuldet sei, weil er die Rechtsmittelbelehrung des FG mißverstanden habe. Im übrigen habe er rechtzeitig Revision eingelegt. Er beantrage, diese Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten.

In einem weiteren Schriftsatz legte der Prozeßbevollmächtigte dann u.a. dar, daß es ihm in erster Linie um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der verspäteten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gehe. Hilfsweise solle die Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, um auf diese Weise die Verfristung auszuräumen.

In dem vorliegenden Revisionsverfahren hatte der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 1998, das dem Prozeßbevollmächtigten am 3. Juli 1998 zugestellt wurde, darauf hingewiesen, daß die Frist für die Begründung der Revision abgelaufen sei und eine Revisionsbegründung nicht vorliege. Auf dieses Schreiben reagierte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

1. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision spätestens innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Im Streitfall ist die Frist für die Begründung der Revision versäumt worden. Die Revisionsbegründung liegt bis heute nicht vor.

Ein Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) ist vor ihrem Ablauf nicht gestellt worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hat ferner trotz Hinweises keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO geltend gemacht. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

Die von den Klägern geltend gemachten Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sind auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht übertragbar. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kann deshalb offenbleiben, ob diese Gründe hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig vorgetragen worden sind und ob sie inhaltlich die Wiedereinsetzung bei der Nichtzulassungsbeschwerde rechtfertigen könnten.

Die Revision erfüllt folglich nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen.

2. Der Senat wertet die im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens abgegebene Erklärung der Kläger, daß die Revision als Nichtzulassungsbeschwerde gewertet werden solle, nicht als Rücknahme der Revision. Prozessuale Erklärungen, insbesondere die Rücknahme eines Rechtsmittels, sind nämlich nur wirksam, wenn sie unmißverständlich abgegeben werden (BFH-Beschluß vom 30. September 1986 VIII E 1/86, BFH/NV 1987, 259; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 125 Anm. 3, m.w.N.). Das Verlangen nach Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde läßt im Streitfall nicht unmißverständlich auf die Rücknahme der Revision schließen.

Die Darlegung der Kläger, daß die Umdeutung nur hilfsweise erfolgen solle, spricht vielmehr dafür, daß die Kläger die Revision in erster Linie aufrechterhalten wollen. Sie sehen die Umdeutung lediglich neben ihrem Wiedereinsetzungsantrag für die Nichtzulassungsbeschwerde als eine andere Möglichkeit an, um die Verfristung der Nichtzulassungsbeschwerde zu heilen. Jedenfalls ist nicht auszuschließen, daß die Aufrechterhaltung der Revision von den Klägern gewollt ist, weil sie der Meinung sind, die Revision wachse in die Zulässigkeit hinein, wenn sie über das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zugelassen würde. Daß eine solche Meinung nach der Rechtsprechung des BFH unzutreffend ist (vgl. u.a. BFH-Beschluß vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808, m.w.N.), ändert nichts daran, daß sie dem Hilfsbegehren der Kläger auf Umdeutung der Revision zugrunde liegen könnte. Aufgrund der Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß er die Rechtslage hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Nichtzulassungsbeschwerde und Revision richtig gesehen und demgemäß seine Erklärungen daran ausgerichtet hat.

Hinzu kommt im Streitfall, daß der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozeßbevollmächtigten auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen hat. Damit mußte für den Prozeßbevollmächtigten deutlich werden, daß das Revisionsverfahren mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegenstandslos geworden war. Es wäre folglich Sache des Prozeßbevollmächtigten gewesen, im Revisionsverfahren eine eindeutige Erklärung abzugeben, wenn er die Revision zurücknehmen wollte. Der Senat ist daher auch nicht gehalten, sich durch Rückfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten über den Inhalt des Gewollten zu vergewissern (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1987, 259, und vom 17. August 1995 VIII R 64/94, BFH/NV 1996, 218).

Da die Revision nicht zurückgenommen worden ist, war sie aus den unter 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI422426

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz
    Bild: Haufe Shop

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren