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BFH Beschluss vom 27.01.1995 - VIII B 105/94 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; nachträgliche Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Zur erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechts sache in der Nichtzulassungsbeschwerde genügt der bloße Hinweis auf Äußerungen im Schrifttum nicht (ständige Rechtsprechung).

2. Eine Zulassung wegen nachträglicher Divergenz zu einer nach dem FG-Urteil ergangenen BFH-Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde den formellen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) "dargelegt". Denn das Erfordernis einer solchen Darlegung bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen umstritten ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Der bloße Hinweis auf Äußerungen im Schrifttum genügt hierfür nicht, weil sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben muß (BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 8. Dezember 1989 V B 59/89, BFH/NV 1990, 654, und vom 11. März 1992 II B 144/90, BFH/NV 1993, 172).

Im vorliegenden Fall ist jedoch zur Begründung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung allein auf zwei Literaturfundstellen Bezug genommen. Zudem ist auch aus den dortigen Ausführungen nicht ersichtlich, daß es sich um eine höchstrichterlich klärungsbedürftige umstrittene Rechtsfrage handelte.

Ferner bestehen aufgrund der Ausführungen in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zur Saldierungsmöglichkeit Bedenken, ob die als grundsätzlich aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

Es muß offenbleiben, ob eine Divergenz des FG-Urteils zu der nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehenen BFH-Entscheidung vom 22. September 1994 IX R 47/89 (BFH/NV 1995, 294) besteht, wonach ein zinsloses Darlehen, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingesetzt wird, den Werbungskostenabzug des Zinsvorteils begründen kann. Denn eine Zulassung wegen nachträglicher Divergenz kommt nur in Betracht, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde den formellen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung genügt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 69 m. w. N.). Das ist hier jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall.

Im übrigen ergeht der Beschluß des Senats gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423858

BFH/NV 1995, 808

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