Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 16.06.2011 - XI B 103/10 (NV) (veröffentlicht am 31.08.2011)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

 

Leitsatz (NV)

Im Rahmen der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Fahrzeuge gilt ein Pkw als neu, wenn er nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Danach ist der Zustand des Fahrzeugs - z.B. ob es beschädigt ist - unerheblich.

 

Normenkette

UStG § 1b Abs. 3 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 28a Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen 14 K 5036/08)

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

Rz. 2

1. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) kaufte die Klägerin am 3. Dezember 2007 in Belgien ein dort am 4. Juni 2007 erstmals zugelassenes Fahrzeug (Opel Vivaro) mit einem Kilometerstand von 11 400 km für 14.999 €. Das Fahrzeug wurde am 3. Dezember 2007 in der Bundesrepublik Deutschland beim Landratsamt A zugelassen. Einige Tage später zeigte die Klägerin dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) den Erwerb des Fahrzeugs in einer Mitteilung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs an und gab als den "Tag der Lieferung" den "22.12.2007" an.

Rz. 3

Das FA setzte mit Bescheid vom 16. Juli 2008 gegen die Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von (15.000 € x 19 % =) 2.850 € fest, weil es davon ausging, der Erwerb unterliege der Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das FG wies die Klage gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.

Rz. 4

2. Die Revision der Klägerin kann nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen werden.

Rz. 5

Verfahrensmängel im Sinne dieser Vorschrift sind nur Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2010 VI B 100/10, BFH/NV 2011, 574, m.w.N.).

Rz. 6

Die Klägerin macht als Verfahrensfehler geltend, das Urteil des FG sei widersprüchlich. Es kann offenbleiben, ob damit überhaupt ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO gerügt wird. Jedenfalls liegt der von der Klägerin behauptete Widerspruch nicht vor.

Rz. 7

Soweit das FG auf S. 3 seines Urteils im Tatbestand ausgeführt hat, die Klägerin habe gegenüber dem FA als Tag der Lieferung den 22. Dezember 2007 angegeben, hat es damit lediglich den entsprechenden Sachverhalt geschildert. Bei seiner Entscheidung ist das FG dagegen davon ausgegangen, der Erwerb habe (bereits) am 3. Dezember 2007 --und damit innerhalb des für eine Besteuerung nach § 1b UStG für einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeuges maßgeblichen Zeitraums von sechs Monaten-- stattgefunden, da der Klägerin an diesem Tag die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug verschafft worden sei (Urteil, S. 7). Darin liegt kein Widerspruch zur Sachverhaltsschilderung auf S. 3 des Urteils (vgl. auch BFH-Beschluss vom 11. Februar 2011 XI S 1/11, BFH/NV 2011, 829, unter 2.b).

Rz. 8

Soweit die Klägerin ferner vorträgt, das FG habe übersehen, dass der Kaufvertrag erst am 22. Dezember 2007 abgeschlossen worden sei und erst an diesem Tag die Lieferung erfolgt sei, wendet sie sich im Kern (lediglich) gegen die Würdigung des FG, macht aber keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2009 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443).

Rz. 9

3. Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen werden.

Rz. 10

a) Die Klägerin macht insoweit geltend, das FG habe bei seiner Entscheidung den Zustand des von ihr erworbenen Fahrzeuges rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Das Fahrzeug sei Opfer eines massiven Vandalismus geworden und deshalb beim Erwerb kein Neufahrzeug i.S. von § 1b UStG gewesen. Der --soweit ersichtlich noch nicht entschiedenen-- Frage, ob der Zustand des Fahrzeuges bei der Beurteilung, ob es sich um ein Neufahrzeug i.S. von § 1b UStG handele, zu berücksichtigen sei, komme grundsätzliche Bedeutung zu.

Rz. 11

b) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. November 1999 I B 163/98, BFH/NV 2000, 692; vom 18. Januar 2005 V B 24/04, nicht veröffentlicht, juris). Allein der Umstand, dass zu der Rechtsfrage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt, begründet noch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382).

Rz. 12

c) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung und bedarf keiner Klärung in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren, weil nach dem klaren Wortlaut des § 1b UStG unerheblich ist, ob ein Fahrzeug beschädigt ist.

Rz. 13

Nach § 1b Abs. 3 Nr. 1 UStG gilt ein Landfahrzeug als neu, wenn es nicht mehr als 6 000 km zurückgelegt hat oder wenn --wie im Streitfall-- seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Danach ist der Zustand des Fahrzeuges unerheblich. Dasselbe ergibt sich aus Art. 28a Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, auf denen § 1b UStG beruht.

Rz. 14

d) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang mit ihrem Vorbringen, das FG habe keinen Gebrauch von der ihm angebotenen Inaugenscheinnahme des zur mündlichen Verhandlung mitgeführten Fahrzeugs gemacht, möglicherweise zusätzlich einen Verfahrensfehler geltend machen will, liegt dieser nicht vor.

Rz. 15

Nach der für die Prüfung eines Verfahrensmangels maßgeblichen --und wie dargelegt zutreffenden-- materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. Mai 2010 I B 13/10, BFH/NV 2010, 1837) kam es auf diese Inaugenscheinnahme nicht an.

 

Fundstellen

BFH/NV 2011, 1739

BFH-ONLINE 2011

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Umsatzsteuergesetz / § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
    Umsatzsteuergesetz / § 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

      (1) Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.  (2) 1Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren