Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.11.1999 - III B 76/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; Zur Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attests bei Außenseitermethoden; Divergenz; Fehlende Zwangsläufigkeit bei zumutbarer Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten

 

Leitsatz (NV)

  1. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, wenn die Beschwerde nichts dazu ausführt, warum abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung generell ein amtsärztlicher Nachweis für die medizinische Notwendigkeit auch dann zu erbringen sei, wenn ärztlich entwickelte und verordnete Außenseitermethoden zur Linderung von Krankheiten zur Anwendung gelangen.
  2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Aufwendungen grundsätzlich nur dann nicht zwangsläufig, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden könnten.
 

Normenkette

EStG § 33; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

Die Zulassungsgründe sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen substantiiert dargetan (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung muss dargelegt werden. Dazu muss der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschluss vom 30. August 1995 III B 3/93, BFH/NV 1996, 223). Der Hinweis darauf, dass die konkrete Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, genügt nicht; denn daraus allein ergibt sich nicht, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610, 611).

Liegt eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so genügt der bloße Hinweis auf eine abweichende Verwaltungsregelung ebenfalls nicht, sofern damit nicht zugleich neue, von dieser Rechtsprechung bislang unberücksichtigte Gesichtspunkte eingeführt werden (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 7. Dezember 1988 VIII B 71/88, BFHE 155, 44, BStBl II 1989, 566, 567).

b) Die Beschwerde wirft die Rechtsfrage auf, ob nicht nur bei gesundheitsfördernden Maßnahmen und Krankheitskosten, sondern auch bei zwar ausschließlich der Heilbehandlung dienenden, jedoch alternativen, von der Schulmedizin nicht anerkannten Behandlungsmethoden zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit i.S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein vor Beginn der entsprechenden Behandlung ausgefertigtes amtsärztliches Attest vorgelegt werden müsse.

Der BFH unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen unmittelbaren Krankheitskosten, die zum Zweck der Heilung und zumindest mit dem Ziel gemacht werden, die Krankheit erträglicher zu machen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Juni 1998 III R 110/93, BFH/NV 1998, 1480, m.w.N.) und solchen Aufwendungen, die lediglich allgemein der Vorbeugung oder Erhaltung der Gesundheit dienen, bei denen durch ein vor Beginn der Behandlung erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden muss, dass es sich im konkreten Fall um eine krankheitsbedingte Heilmaßnahme handelt (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1991 III R 70/88, BFH/NV 1991, 386 unter Ziff. 1 der Gründe, m.umf.N.; vom 14. August 1997 III R 67/96, BFHE 183, 561, BStBl II 1997, 732 unter Ziff. 1 der Gründe, m.w.N.; ferner ausführlich Brockmeyer in Deutsche Steuer-Zeitung 1998, 214, 220, m.w.N.).

Bei den unmittelbaren Krankheitskosten sind alle Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf. Der Begriff der Heilbehandlung umfasst dabei alle Eingriffe und andere Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zwecke angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern (§ 161 StGBE 1962, BRDrucks 200/62, S. 38). Der BFH hat ausdrücklich klargestellt, dass diese strafrechtliche Definition der Heilbehandlung der zum Begriff der Krankheitskosten i.S. des § 33 EStG ergangenen Rechtsprechung des BFH entspreche und ebenso der die kassenärztliche Heilbehandlung begrifflich festlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die gleichermaßen den gezielten medizinisch indizierten Eingriff zum Zwecke der Heilung oder Linderung einer Krankheit voraussetze (vgl. BFH-Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596 unter Ziff. 3 a der Gründe; ausführlich BFH-Urteile vom 18. Juni 1997 III R 84/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805, m.umf.N.; in BFH/NV 1998, 1480, 1481, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 8. Juli 1998 III B 94/97, BFH/NV 1999, 65 unter Ziff. 2 der Gründe).

Der erkennende Senat hat ferner in seinem Urteil in BFH/NV 1991, 386 unter Ziff. 2 der Gründe, m.w.N., auch bei nicht rezeptpflichtigen Medikamenten die Verordnung durch den Hausarzt zur Trennung von "echten" Arzneimitteln genügen lassen und das Finanzamt (FA) bei begründeten Zweifeln, z.B. am Vorliegen einer Krankheit oder an der Notwendigkeit der konkreten ärztlichen Verordnung, darauf verwiesen, weitere fachkundige Auskünfte, z.B. durch eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen.

Der Senat hat zwar bei Behandlungen mit Hilfe wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden, wie z.B. bei Frischzellenbehandlungen, den Nachweis der medizinischen Indikation ebenfalls durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest in Übereinstimmung mit R 189 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1998, ebenfalls bereits Abschn. 188 Abs. 1 Satz 4 EStR 1990, für geboten erachtet (vgl. Urteil in BFH/NV 1991, 386 unter Ziff. 1 der Gründe). Damit ist der im Streitfall gegebene Sachverhalt indes offensichtlich nicht vergleichbar; denn die schwerwiegende Erkrankung der zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist völlig unstreitig. Um die von der Verwaltungsregelung in der Rechtsprechung erfasste Problematik der Abgrenzung echter Krankheitskosten von nur allgemein gesundheitsfördernden oder vorbeugenden Maßnahmen geht es erkennbar nicht. Die mit biologischer Chemotherapie beschriebene Behandlungsmethode im Streitfall bediente sich mit den Mitteln Lentaron und Farlutal auch konservativer Behandlungsmöglichkeiten. Sie brachte indes zusätzlich die Protease-Inhibitoren zur Anwendung, deren Wirksamkeit Gegenstand mehrerer internationaler Studien ist.

Die Beschwerde hat keine substantiierten Ausführungen gemacht, weshalb in Fällen von ärztlich entwickelten und verordneten Außenseitermethoden zur Linderung von Krankheiten abweichend von der dargestellten Rechtsprechung und insbesondere von der Möglichkeit des FA, von sich aus eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen, generell ein amtsärztlicher Nachweis geboten wäre. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das FA) hat im übrigen selber nicht behauptet, dass die hier in Frage stehende Methode auf der Ebene von Geist- oder Wunderheilern läge, wo die Rechtsprechung einen zielgerichteten Eingriff zur Heilbehandlung verneint hat (vgl. BFH-Urteil vom 18. April 1990 III R 38/86, BFH/NV 1991, 27, m.w.N.). Entscheidend für diese Rechtsprechung ist im übrigen, dass es sich nicht um zur Ausübung der Heilkunde zugelassene Personen handelt (vgl. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 33 EStG Anm. 93, m.w.N.).

2. Die Divergenzrüge entspricht ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen.

a) Für die Bezeichnung der Abweichung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO genügt es nicht, die Entscheidung, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll, mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Der Beschwerdeführer muss vielmehr darüber hinaus dartun, dass das FG mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des BFH aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen sei. In der Beschwerdeschrift müssen die divergierenden Rechtssätze im FG-Urteil und in der BFH-Entscheidung einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 1995 VIII B 21/93, BFHE 178, 379, BStBl II 1995, 890 unter Ziff. I. der Gründe).

b) Die Beschwerde hat zwar auf die ständige BFH-Rechtsprechung hingewiesen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805), wonach der Steuerpflichtige vor einer Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG anderweitige Ersatzmöglichkeiten ausschöpfen müsse. Der erkennende Senat hat indes den Rechtssatz aufgestellt, Aufwendungen seien grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden könnten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805 unter Ziff. 4, und das dort zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 20. September 1991 III R 91/89, BFHE 165, 525, BStBl II 1992, 137, dazu Anmerkung o.V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1992, 237; ferner BFH-Urteil in BFHE 183, 561, BStBl II 1997, 732 unter Ziff. 3 der Gründe, m.umf.N.).

Das FA hat überdies keinen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz formuliert, den das FG im angefochtenen Urteil in entscheidungserheblicher Weise zugrunde gelegt haben soll. Vielmehr hat das FA lediglich behauptet, das FG habe die höchstrichterliche Rechtsprechung im Streitfall unzutreffend angewendet, weil es die Klagerücknahme im Rahmen der Zumutbarkeit als unschädlich beurteilt habe (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718, 719; vom 21. Juni 1993 IX B 5/93, BFH/NV 1994, 381 unter Ziff. 2 der Gründe).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424901

BFH/NV 2000, 697

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
    Bild: Haufe Shop

    Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen
    Einkommensteuergesetz / § 33 Außergewöhnliche Belastungen

      (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren