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BFH Urteil vom 20.03.1987 - III R 150/86

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Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für die Adoption eines Kindes sind keine nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten.

 

Orientierungssatz

Aufwendungen für die Adoption eines fremdländischen Kindes erwachsen einem Steuerpflichtigen weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig (Festhaltung an BFH-Urteil vom 13.3.1987 III R 301/84).

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 2 S. 1, Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 02.09.1986; Aktenzeichen 2 K 114/84)

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind seit 1976 kinderlos verheiratet und wurden im Streitjahr 1983 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Da sie sich drei Jahre lang vergeblich um die Vermittlung eines deutschen Adoptivkindes bemüht hatten, beschlossen sie im Jahre 1983, ein im Ausland geborenes Kind durch Vermittlung eines Verwandten in Brasilien zu adoptieren. Sie reisten am 4.Februar 1983 nach Brasilien, adoptierten in A den dort am 21.Februar 1983 geborenen B und kehrten mit dem Kind am 12.März 1983 in die Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) zurück.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1983 beantragten die Kläger, die ihnen durch die Adoption entstandenen Ausgaben einschließlich der Reisekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) zu berücksichtigen. Die geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt 16 811,63 DM umfaßten Flugkosten, Verpflegungs- und Übernachtungsaufwendungen für zwei Personen sowie Übersetzungs- und Beurkundungsgebühren.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) anerkannte lediglich die Kosten des Rückflugs für den Adoptivsohn der Kläger sowie Nebenkosten, insgesamt in Höhe von 1 138 DM, so daß nach Berücksichtigung der zumutbaren Belastung ein Abzugsbetrag von 267 DM verblieb. Im übrigen wurde der Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung versagt.

Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seiner --insoweit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1987, 78 veröffentlichten-- Entscheidung aus, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht unmittelbar zur Heilung oder Linderung einer Krankheit geleistet worden. Es könne sich allenfalls um mittelbare Krankheitskosten handeln, die nur ausnahmsweise abziehbar seien; dazu hätte durch amtsärztliche Bescheinigung der Nachweis erbracht werden müssen, daß die Klägerin krank und zur Heilung oder Linderung ihrer Krankheit die Adoption eines neu geborenen Kindes in Brasilien medizinisch indiziert, eine andere Behandlung hingegen nicht oder kaum erfolgversprechend gewesen sei. Die von den Klägern vorgelegte fachärztliche Bescheinigung genüge diesen Anforderungen nicht. Die Aufwendungen seien den Klägern im übrigen auch nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen.

Dagegen richtet sich die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision, mit der die Kläger die Verletzung des § 33 EStG geltend machen.

Die Kläger beantragen,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1983 in

Gestalt der Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, daß die

Einkommensteuerschuld unter Berücksichtigung der geltend gemachten

Adoptionskosten festgesetzt wird.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. a) Nach § 33 Abs.1 EStG kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen sind in diesem Sinne zwangsläufig, wenn der Steuerpflichtige sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33a Abs.2 Satz 1 EStG).

b) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Aufwendungen für die Adoption eines fremdländischen Kindes den Klägern weder aus rechtlichen noch aus sittlichen Gründen zwangsläufig erwachsen sind. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 13.März 1987 III R 301/84 (BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495) entschieden; er hält daran auch im Streitfall fest.

2. Der Senat pflichtet der Vorentscheidung im Ergebnis auch darin bei, daß die Aufwendungen der Kläger keine als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erwachsen krankheitsbedingte Aufwendungen stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig soweit sie der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglich zu machen (z.B. Urteile vom 17.Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; vom 2.März 1984 VI R 158/80, BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484, und vom 13.Februar 1987 III R 208/81, BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427). In diesem Sinne sind alle Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, ohne daß es im Einzelfall der nach § 33 Abs.2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf (BFH in BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711). Keine außergewöhnliche Belastung wird dagegen durch vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen (BFH-Urteile vom 26.Juli 1957 VI 155/55 U, BFHE 65, 298, BStBl III 1957, 347 und III R 208/81, a.a.O., m.w.N.) oder durch die mit einer Krankheit verbundenen Folgekosten begründet (BFH-Urteile vom 1.Dezember 1978 VI R 149/75, BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78; vom 2.Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297, und BFHE 140, 556, BStBl II 1984, 484). Derartige, die Gesundheit allgemein fördernde Maßnahmen dienen nicht gezielt der Heilung oder Linderung von Krankheiten und fallen daher nicht unter den Begriff der Heilbehandlung in dem hier maßgeblichen Sinne. Steuerrechtlich rechnen sie zu den nach § 12 Nr.1 EStG nicht abziehbaren Kosten der allgemeinen Lebensführung.

3. Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Annahme eines Säuglings als Kind keine medizinische Heilbehandlung dar.

a) Der Begriff der Heilbehandlung umfaßt alle "Eingriffe und andere Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern" (§ 161 Entwurf eines Strafgesetzbuchs 1962, BR-Drucks 200/62 S.38). Dieser strafrechtlichen Definition der Heilbehandlung entspricht die zum Begriff der Krankheitskosten im Sinne des § 33 EStG ergangene Rechtsprechung des BFH (vgl. zuletzt III R 208/81 a.a.O. m.w.N.) und die den kassenärztlichen Heilbehandlungsbegriff festlegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Urteile vom 14.Dezember 1977 IV ZR 12/76, Versicherungsrecht --VersR-- 1978, 271, 272 und vom 17.Dezember 1986 IV a ZR 78/85, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 703), die gleichermaßen den gezielten, medizinisch indizierten Eingriff zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit voraussetzt. Diesen Heilbehandlungsbegriff legt der Senat auch im Streitfall zugrunde.

b) Das ärztliche Anraten einer Adoption kann sich --wie die Kläger unwidersprochen vorgetragen haben-- zwar als allgemein heilungsfördernde Maßnahme erweisen, wenn die nicht behebbare Unfruchtbarkeit eines Ehepartners zu schwerwiegenden Konflikten in der Ehe bis hin zu seelischen Erkrankungen geführt hat; eine Heilbehandlung im Sinne eines zielgerichteten Eingriffs kann dies jedoch nicht sein. Für den erkennenden Senat sind dafür folgende Erwägungen maßgebend:

Die Ansicht, ein Kind könne im Wege der Adoption gezielt zur Beseitigung seelischer Störungen eingesetzt werden, widerspricht bereits der überlieferten Vorstellung von der Durchführung einer Heilbehandlung unter ärztlicher Kontrolle mit der jederzeitigen Möglichkeit eines korrigierenden Eingreifens für den Fall, daß sich Komplikationen einstellen. Ist aber schon unter normalen Verhältnissen mit Problemen beim Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung zu rechnen, die das Ziel einer Adoption ist (vgl. § 1741 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--), so ist das Konfliktrisiko für seelisch gestörte Adoptiveltern ungleich höher, vor allem wenn sie zusätzlich durch die Schwierigkeiten belastet sind, die mit der Aufnahme eines fremdländischen Kindes verbunden sind. Eine Adoption läßt sich nicht rückgängig machen, wenn sich etwa herausstellen sollte, daß sie einen nachteiligen Einfluß auf die Psyche der Adoptivmutter hat. Die Empfehlung, ein Kind zu adoptieren, ist daher schon deshalb nicht als verbindlicher Therapievorschlag zu sehen, weil auch der Psychotherapeut den allgemeinen Haftungsgrundsätzen über Behandlungsfehler unterliegt und selbst bei sorgfältigster Abwägung aller Umstände eine Verantwortung für eine derartige Heilbehandlung nicht übernehmen könnte.

Die einseitige Sicht, die sich in der nur die Interessen der Adoptiveltern berücksichtigenden Vorstellung einer Adoption als therapeutischer Maßnahme offenbart, würde nicht nur hergebrachten standesethischen Grundsätzen der Heilberufe zuwiderlaufen, sondern auch dem Grundgedanken des deutschen Adoptionsrechts widersprechen. Die Adoption ist nach heutigem Verständnis in erster Linie ein Mittel der Fürsorge für elternlose und verlassene Kinder, die in einer harmonischen und lebenstüchtigen Familie als deren Kind aufwachsen können (BTDrucks 7/3061 S.1 und 7/5087 S.1). Dementsprechend fordert § 1741 Abs.1 BGB als Grundvoraussetzungen jeder Adoption, daß die Annahme dem Wohl des Kindes dienen muß und daß die ernsthafte Aussicht hinzukommt, daß zwischen den Annehmenden und dem Kind ein Eltern- Kind-Verhältnis entsteht. Beide Voraussetzungen aber erfordern vor allem die Beachtung der Interessen des Kindes.

Nach Auffassung des Senats wäre die Vorstellung einer Heilbehandlung durch Adoption nicht zuletzt auch mit dem von den Gerichten bei der Auslegung des § 33 EStG zu beachtenden Grundrecht auf Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 und Abs.3 des Grundgesetzes) unvereinbar. Die Anerkennung einer solchen Maßnahme müßte das Adoptivkind zum Objekt, zu einem bloßen Mittel herabwürdigen und damit seine Menschenwürde verletzen (vgl. Dürig, Archiv für öffentliches Recht 81 --1956-- S. 117, 127; Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art.1 Anm.28).

4. Fällt danach die Adoption eines Kindes schon begrifflich nicht unter die Heilbehandlung seelischer Störungen, so kann es im Streitfall dahinstehen, ob der reaktive depressive Verstimmungszustand, unter dem die Klägerin vor der Annahme des Kindes ausweislich der Bescheinigung ihres Facharztes gelitten hat, den Begriff der Krankheit erfüllt. Die Aufwendungen für die Adoption sind keine nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 61684

BStBl II 1987, 596

BFHE 149, 539

BFHE 1987, 539

BB 1987, 1652

BB 1987, 1652-1652 (S)

DB 1987, 1919-1919 (ST)

DStR 1987, 658-658 (ST)

HFR 1987, 518-519 (ST)

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