Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.09.2022 - IX B 27/22 (NV) (veröffentlicht am 20.10.2022)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorab entstandene Aufwendungen für wohnungsrechtsbelastete Immobilie

 

Leitsatz (NV)

Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für ein wohnungsrechtsbelastetes Immobilienobjekt erbringt, sind mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen, solange und soweit der Wohnungsrechtsinhaber einer Vermietung nicht zugestimmt und insoweit auf sein Wohnungsrecht verzichtet hat.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 24.02.2022; Aktenzeichen 6 K 1112/21)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.02.2022 - 6 K 1112/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hinreichend begründet worden.

Rz. 2

1. Nach dieser Vorschrift müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO in der Begründung der Beschwerde dargelegt werden. Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) in der Beschwerdeerwiderung im Einzelnen ausgeführt hat-- die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend bezeichnet (vgl. dazu allgemein Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 116 Rz 25 f.). Er wendet sich nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens lediglich gegen die Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) und macht geltend, dessen Urteil sei "unrichtig". Mit solchen Rügen kann der Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.06.2002 - IX B 74/01, BFH/NV 2002, 1331); sie sind der Revision vorbehalten. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das FG zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger die Absicht, das im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbene, mit einem lebenslangen Wohnungsrecht zugunsten des Vaters belastete Wohngrundstück zu vermieten, nicht aufnehmen konnte, solange und soweit der wohnungsberechtigte Vater einer Vermietung von einzelnen Räumen des Objekts nicht zugestimmt (und insoweit --ggf. anteilig-- auf sein Wohnungsrecht verzichtet) hatte. Vor diesem Hintergrund waren auch die Aufwendungen, die der Kläger für die wohnungsrechtsbelastete Immobilie erbracht hat, mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht als vorab entstandene Werbungskosten im Hinblick auf eine nach Erlöschen des Wohnungsrechts beabsichtigte Vermietung der Wohnung abzuziehen (s. BFH-Urteil vom 04.06.1996 - IX R 84/94, BFH/NV 1996, 808, m.w.N.).

Rz. 3

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Rz. 4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 15397709

BFH/NV 2022, 1286

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Ruhezeiten / 2 Ruhezeitverkürzung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 81 Unterrichtungs- und Er ... / 6 Unterrichtung und Erörterung bei Planung von Änderungen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Haufe Shop: Schluss mit dem Büro! Oder doch nicht?
Schluss mit dem Büro!
Bild: Haufe Shop

Florian Kunze beleuchtet die kreativen Möglichkeiten flexibler Arbeitsmodelle und spricht aber auch ehrlich über die Herausforderungen. Sein Buch ermutigt uns, die eigene Arbeitsweise zu hinterfragen und die Sicht der Arbeitgeber besser zu verstehen.


Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]
Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]

  (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind   1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren