Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.05.1997 - XI B 125/96 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befangenheit

 

Leitsatz (NV)

Allein mit dem Hinweis auf die Mitwirkung in einem anderen Rechtsstreit, der zuungunsten des Ablehnenden entschieden worden ist, wird die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nicht schlüssig dargelegt.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 42-47

 

Tatbestand

Die Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts persönlich Revision und Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Im Verlauf dieser Verfahren haben die Kläger im Schreiben vom 4. Juli 1996 vorgebracht, daß der Vorsitzende Richter am Bundesfinanzhof A nach § 41 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kraft Gesetzes an der Ausübung des Richteramtes in diesen Verfahren ausgeschlossen sei, weil er in anderen Nebenverfahren betreffend die Klage ... (Beschwerden und Prozeßkostenhilfe-Verfahren) mitentschieden habe. In einem weiteren Schreiben vom 23. Juli 1996 bringen die Kläger zum Ausdruck, daß über diesen Ausschluß gemäß § 46 Abs. 1 und 2 ZPO ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu entscheiden habe.

Der Senat wertet dieses Vorbringen als Ablehnungsgesuch nach § 42 Abs. 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen, objektiven Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555). Dieser Ablehnungsgrund ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es müssen hinreichend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis rechtfertigen könnten, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. August 1992 III S 21/92, BFH/NV 1993, 183; vom 22. Januar 1993 III S 44, 45/92, nicht veröffentlicht; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 51 Anm. 23, m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Ablehnungsgesuch nicht.

Die Kläger rügen lediglich, daß der Vorsitzende Richter am Bundesfinanzhof A in anderen Nebenverfahren betreffend das finanzgerichtliche Verfahren ... mitgewirkt hat. Allein der Hinweis auf die Mitwirkung in einem anderen Rechtsstreit, der zuungunsten der Ablehnenden entschieden wurde, bedeutet aber keine schlüssige Darlegung der Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschluß vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225).

Die behaupteten Voraussetzungen für einen Ausschluß kraft Gesetzes gemäß § 41 Nr. 6 ZPO liegen offensichtlich nicht vor. Ausgeschlossen ist ein Richter nach dieser Vorschrift nur dann, wenn er in einem früheren Rechtszug -- d. h. an einer Entscheidung in dieser Sache in der unteren Instanz -- mitgewirkt hat. Das ist hier nicht der Fall und wird von den Klägern auch nicht vorgebracht.

Da die für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen feststehen (die Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesfinanzhof A an mehreren Nebenverfahren in der Streitsache), bedurfte es keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BFH-Beschluß vom 14. Juni 1994 VII B 34/94, BFH/NV 1995, 131).

Nachdem das Ablehnungsgesuch nicht als mißbräuchlich zu werten ist, entscheidet der Senat darüber gemäß §§ 45 Abs. 1, 47 ZPO in der Besetzung ohne den abgelehnten Richter (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., § 51 Anm. 55).

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren im Rahmen des Revisionsverfahrens bzw. des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision handelt (Gräber/Koch, a. a. O., § 51 Anm. 57).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422317

BFH/NV 1997, 791

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      1
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 23 Allgemeine Durchschnittssätze
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Anhang zu § 8: ABC der verdeckten Gewinnausschüttung / Allgemeine Voraussetzungen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 66 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 34 Wohneigentumsförderung/Eigenheimzulage
      0
    • Einkommensteuerpflicht von Grenzpendlern / 2.1 Lohnsteuer-Abzugsverfahren
      0
    • Elementarschadenversicherung / 4.2 Elementarschadenversicherung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen integriert
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]
    Finanzgerichtsordnung / § 51 [Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen]

      (1) 1Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. 2Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren