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BFH Beschluss vom 30.08.1995 - XI B 114/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

Zur Zulässigkeit und Begründetheit eines gegen mehrere Senatsmitglieder gerichteten, auf deren Mitwirkung in anderen Verfahren gestützten Ablehnungsgesuchs.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 42, 44 Abs. 2

 

Gründe

1. Es ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Individualablehnung im allgemeinen rechtsmißbräuchlich, pauschal alle Mitglieder eines Senats abzulehnen, ohne dabei der Besonderheit und Eigenart des einzelnen Richters Rechnung zu tragen (BFH-Beschluß vom 7. Mai 1986 I B 70/85, BFH/NV 1987, 653). Das gilt jedoch nicht, wenn alle Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung abgelehnt werden (BFH-Beschlüsse vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112 m. w. N.; vom 16. April 1993 I B 156/92, NV). Ein Mißbrauch des Ablehnungsrechts liegt dann nur vor, wenn das Gesuch gar nicht oder nur mit Umständen begründet wird, welche die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können.

Die Rechtsmißbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs ist auch nicht allein aufgrund des Umstandes zu bejahen, daß es u. a. Behauptungen enthält, die als beleidigende Äußerungen gewertet werden könnten oder den Vorwurf prozeßwidrigen Verhaltens beinhalten. Dies ist nur im Falle grober Beleidigungen oder Beschimpfungen (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 42 Anm. 5; Baumbach/Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 53. Aufl., § 42 1 Cb jeweils m. w. N.), oder auch dann anders zu beurteilen, wenn das Ablehnungsgesuch insgesamt oder zumindest überwiegend verunglimpfenden Inhalt hat (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 51 Anm. 29).

2. Ein Ablehnungsgesuch ist indessen unzulässig, soweit die Ablehnungsgründe nicht substantiiert dargelegt worden sind. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 der ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555). Dieser Ablehnungsgrund ist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es müssen somit hinreichend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis rechtfertigen könnten, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. August 1992 III S 21/92, BFH/NV 1993, 183; vom 22. Januar 1993 III S 44, 45/92, NV; Gräber/Koch, a. a. O., § 51 Anm. 23, m. w. N.). Allein der Hinweis auf die Mitwirkung in einem anderen Rechtsstreit, der zuungunsten des Ablehnenden entschieden wurde, bedeutet keine schlüssige Darlegung der Besorgnis der Befangenheit (BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1992 I B 66/91, BFH/NV 1993, 104; vom 8. Mai 1992 III B 110/92, BFH/NV 1993, 174).

3. Eine auf Besorgnis der Befangenheit gestützte Richterablehnung kann grundsätzlich nicht auf die Rüge rechtsfehlerhafter Entscheidungen oder von Verfahrensfehlern -- selbst wenn sie vorlägen -- gestützt werden, insbesondere in einem früheren Verfahrensabschnitt oder in Parallelverfahren (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1993, 112; vom 7. September 1994 II B 70/94, BFH/NV 1995, 414; Gräber/Koch, a. a. O., § 51 Anm. 40). Das gilt auch, soweit behauptet wird, einem Richter seien bei der Beurteilung eines Sachverhalts Fehler unterlaufen (BFH-Beschlüsse vom 28. Januar 1986 VII B 118/85, BFH/NV 1986, 415; vom 24. August 1989 IV B 59/89, BFH/NV 1990, 308), oder er sei dem Tatsachenvortrag des Beteiligten nicht gefolgt (BFH-Beschluß vom 18. März 1986 VII S 41/85, BFH/NV 1986, 617). Auch insoweit ist ein Ablehnungsgrund nur gegeben, wenn schlüssig dargetan wird, daß die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420946

BFH/NV 1996, 225

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