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BFH Beschluss vom 08.05.1992 - III B 110/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Richterablehnung

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter kann in der Regel nicht darauf gestützt werden, daß der Richter im Streitfall selbst oder in einem anderen vorangegangenen Verfahren unrichtige Entscheidungen getroffen habe.

2. Ein Beteiligter kann über eine Richterablehnung letztlich auch nicht die Reihenfolge und den Arbeitsablauf der vom FG zu treffenden Entscheidungen bestimmen wollen.

3. Mit der Beschwerde gegen den einen Befangenheitsantrag ablehnenden Beschluß können keine neuen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden.

 

Normenkette

FGO §§ 51, 155; ZPO §§ 42, 45 Abs. 1, § 570

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben unter dem Datum des 20. September 1990 Einspruch gegen den Bescheid über den Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Streitjahr (1989) u.a. mit der Begründung, daß der Kinderfreibetrag und der Grundfreibetrag zu niedrig seien. Ferner beantstandeten sie die Art der Adressierung des Bescheides.

Gleichzeitig beantragten die Kläger, ,,im Falle der Nichtstattgabe ihres Einspruchs" umgehend eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu fällen. Über den Einspruch ist bisher nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 10. Juni 1991 erhoben die Kläger Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ihr Prozeßbevollmächtigter teilte dem Finanzgericht (FG) mit, daß er von Anfang August bis zum 26. September 1991 in Urlaub sei. Der Vorsitzende des FG wies daraufhin den Prozeßbevollmächtigten der Kläger vorsorglich darauf hin, daß am 30. September 1991 und an weiteren späteren Terminen mündliche Verhandlungen in einer Reihe der zahlreichen von ihm eingereichten Untätigkeitsklagen stattfinden sollten. Das FG lud dann in der Sache der Kläger zur mündlichen Verhandlung auf den 30. September 1991. Die Ladung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 31. August 1991 zugestellt und dabei lt. Postzustellungsurkunde (PZU) persönlich übergeben.

In einem Schreiben vom 6. September 1991, das am 23. September 1991 beim FG einging, beantragte der Prozeßbevollmächtigte Akteneinsicht beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) oder bei dem Amtsgericht . . . in der Zeit nach dem 26. September 1991. Der Vorsitzende des FG teilte dem Prozeßbevollmächtigten daraufhin mit Schreiben vom 24. September 1991 mit, daß eine Versendung der Akten wegen des bevorstehenden Termins zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgen könne. Er stellte dem Prozeßbevollmächtigten anheim, die gewünschte Akteneinsicht am 27. September 1991 in der Geschäftsstelle des FG vorzunehmen. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger nahm die Akteneinsicht nicht wahr. Er behauptet, das Schreiben über die Gewährung der Akteneinsicht erst am 28. September 1991 erhalten zu haben.

Mit dem Antrag auf Akteneinsicht hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger zugleich den Antrag verbunden, den Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. September 1991 aufzuheben, weil die beantragte Akteneinsicht zwischen seinem Urlaubsende am 26. September 1991 und dem Verhandlungstag aus organisatorischen Gründen kaum möglich sein dürfte. Den Antrag auf Terminsverlegung lehnte der Vorsitzende des FG mit Entscheidung vom 24. September 1991 ab. Die mündliche Verhandlung wurde daher am 30. September 1991 durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung lehnte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger den Vorsitzenden Richter am FG A, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er stützte das Ablehnungsgesuch auf die Umstände der Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht sowie die Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Das Vorgehen des dafür verantwortlichen Vorsitzenden Richters bedeute eine absichtliche Verweigerung der Akteneinsicht und deshalb einen bewußten Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör. Daraus sei bei Anlegung eines objektiven Maßstabes erkennbar, daß der Vorsitzende Richter am FG A die Kläger vorsätzlich schädigen wolle, weil er die Untätigkeitsklage mit einer Eilbedürftigkeit behandele, die in Anbetracht der jahrelangen und zahlenmäßig bedeutsamen Rückstände des FG nicht angemessen sei.

Der Vorsitzende Richter am FG A erklärte sich in einer dienstlichen Äußerung vom 30. September 1991 für nicht befangen.

Das FG wies das Ablehnungsgesuch zurück. Der Vorsitzende Richter am FG A wirkte dabei nicht mit.

Das FG ließ offen, ob das Ablehnungsgesuch zulässig sei. Jedenfalls sei es unbegründet. Es sei nicht nachvollziehbar, wie aus dem Verhalten des Vorsitzenden Richters am FG A, das der mündlichen Verhandlung vorausgegangen sei, auf eine Besorgnis der Befangenheit geschlossen werden könne. Das Verhalten sei korrekt gewesen und habe den Vorschriften der FGO entsprochen. Wenn sein Schreiben über die Gewährung der Akteneinsicht tatsächlich erst am 28. September 1991 beim Prozeßbevollmächtigten der Kläger eingegangen sei, wie dieser behaupte, so habe dies nicht der Vorsitzende Richter am FG zu vertreten. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hätte den Antrag auf Akteneinsicht vielmehr früher stellen müssen. Dies sei ihm auch zuzumuten gewesen, da er bereits vor seinem Urlaub gewußt habe, daß am 30. September 1991 mündliche Verhandlungen über von ihm eingereichte Untätigkeitsklagen vorgesehen gewesen seien. Außerdem habe er am 31. August 1991 die Ladung zur mündlichen Verhandlung sogar persönlich entgegengenommen. Er könne sich daher nicht mit urlaubsbedingter Abwesenheit entschuldigen.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Kläger aus der zügigen Behandlung ihrer Klagesache eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters herleiten könnten. Es sei Aufgabe des Gerichts, entscheidungsreife Sachen so rasch wie möglich einer Entscheidung zuzuführen. Vor allem handele es sich um eine Untätigkeitsklage, in der ihrem Zweck nach die verzögerliche Behandlung der Sache durch die Finanzbehörde gerügt und daher eine zeitnahe Entscheidung des Gerichts angestrebt werde.

Gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs richtet sich die Beschwerde der Kläger. Sie machen nach wie vor geltend, daß sich aus den Umständen der Ladung zur mündlichen Verhandlung, der Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht und der Ablehnung der Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am FG A ergebe. Sie tragen außerdem - erstmals - noch weitere Gründe für die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters vor. Diese Gründe leiten sie aus anderen Verfahren her, an denen sie selbst zwar nicht beteiligt waren, in denen ihr Prozeßbevollmächtigter aber aufgetreten ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Senat kann ebenso wie das FG offenlassen, ob das Gesuch auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am FG A auf Grund der vorgebrachten Gründe zulässig ist. Jedenfalls ist es unbegründet. Das FG hat das Ablehnungsgesuch daher zu Recht zurückgewiesen.

1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozeßordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen objektiven Betrachtung davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II1985, 555). Die von den Klägern in ihrem Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter A vorgebrachten Gründe können nach Maßgabe einer vernünftigen, objektiven Betrachtung nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Richters rechtfertigen.

2. Dabei ist zunächst zu beachten, daß das Ablehnungsverfahren nicht gegen unrichtige Rechtsauffassungen eines Richters schützen soll. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung. Ein Ablehnungsgesuch kann daher in der Regel nicht darauf gestützt werden, daß von einem Richter im Streitfall selbst oder in einem vorangegangenen Verfahren unrichtige Entscheidungen getroffen worden sind (BFH-Beschlüsse in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555; vom 14. Januar 1971 V B 67/69, BFHE 101, 207, BStBl II 1971, 243; vom 14. Juni 1985 V B 81/84, BFH/NV 1986, 162; vom 28. Januar 1986 VII S 12/85, BFH/NV 1986, 615, und vom 24. August 1989 IV B 59/89, BFH/NV 1990, 308). Das gilt auch für unrichtige Entscheidungen in Verfahrensfragen (BFH-Beschluß in BFH/NV 1990, 308). Die von den Klägern geltend gemachten Umstände der Ladung zur mündlichen Verhandlung, die Art und Weise der Gewährung der Akteneinsicht und die Ablehnung der Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung betreffen ausschließlich Rechtsfragen des gerichtlichen Verfahrens. Die Kläger leiten daraus eine Verweigerung der Akteneinsicht und eine damit verbundene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ab. Ob diese rechtlichen Folgerungen der Kläger zutreffend sind, ist im Verfahren über die von den Klägern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter A ist kein geeignetes Mittel, um diese Rechtsfragen zu überprüfen.

Es ist auch kein unsachliches Verhalten des Vorsitzenden Richters A im Zusammenhang mit den von den Klägern geltend gemachten Vorgängen vor der mündlichen Verhandlung ersichtlich. Die Vorgehensweise des Vorsitzenden Richters A war vielmehr sachbezogen und aus seinen Rechtsauffassungen zu den auftretenden Verfahrensfragen begründet.

3. Der Vorwurf der Kläger, der Vorsitzende Richter A habe das nach ihrer Auffassung nicht eilbedürftige Klageverfahren mit einer unangemessenen Eile betrieben, vermag ebenfalls eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu stützen. Es ist grundsätzlich Angelegenheit des FG, und hier insbesondere des Vorsitzenden, die Reihenfolge der Behandlung der anhängigen Klageverfahren zu bestimmen. Es kann nicht den Parteien überlassen sein, über eine Richterablehnung letztlich die Reihenfolge und den Arbeitsablauf der vom FG zu treffenden Entscheidungen bestimmen zu wollen.

Im übrigen hat das FG in seinem Beschluß über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nachvollziehbare sachliche Gründe für die Terminierung des Klageverfahrens der Kläger dargelegt. Es kann nicht als sachfremd angesehen werden, wenn das FG entscheidungsreife Sachen zeitnah terminiert und zusätzlich berücksichtigt, daß eine Untätigkeitsklage vom Wesen her wegen der Verzögerung der Einspruchsentscheidung durch das FA auf eine möglichst schnelle Entscheidung durch das Gericht gerichtet ist.

4. Soweit die Kläger im Beschwerdeverfahren neue Umstände für die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden Richters am FG A vortragen, sind diese Gründe unbeachtlich. Mit der Beschwerde gegen den einen Befangenheitsantrag ablehnenden Beschluß des FG können keine neuen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluß vom 24. Juli 1990 X B 115/89, BFH/NV 1991, 253). Zwar können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden (§ 155 FGO i.V.m. § 570 ZPO), jedoch nur im Rahmen des Verfahrensgegenstandes der angefochtenen Entscheidung. Gegenstand der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch nach § 51 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO sind nur die Gründe, die in dem Ablehnungsgesuch dem FG gegenüber geltend gemacht worden sind.

Die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit, die die Kläger aus anderen beim FG anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren herleiten, sind erstmalig im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden. Die Kläger können daher damit nicht gehört werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418455

BFH/NV 1993, 174

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